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Seite:Die Gartenlaube (1855) 509.jpg

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Verschiedene: Die Gartenlaube (1855)

Militäruntersuchungsgerichten. Der Prozeß gegen Jure sollte einen Beweis davon liefern.

Jure war zuerst an das Kriminalgericht zu Berlin abgeliefert worden. Es ermittelte sich jedoch, daß er noch Soldat war; er hatte der Strafcompagnie der Festung angehört, aus der er entsprungen war. Er wurde daher den Militärgerichten, und zwar dem Garnisonauditorate zu Berlin übergeben. Die Untersuchung gegen Liedke blieb bei dem Kriminalgerichte. Wurden gemeinsame Verhöre erforderlich, so wurden sie von einer „gemischten Commission“ geführt.

Der Diebstahl an dem Lieutenant von Maxenstern hatte in Berlin Aufsehen erregt, besonders in der höheren Gesellschaft, theils um seiner Beträchtlichkeit, theils um der bekannt gewordenen eigenthümlichen Verhältnisse des Bestohlenen willen. Aller Amtsverschwiegenheit zum Trotze wurde daher auch die Lage der Untersuchung und die Strafe der gegen Jure vorhandenen Beweise bekannt. Am meisten Interesse erregte dabei natürlich der Umstand, daß das gestohlene Geld nicht zu ermitteln war. Alle Welt, die nicht eben preußisch- (oder auch gemeinrechtlich-) juristisch war, war im höchsten Grade entrüstet darüber, daß gegen den frech leugnenden und nach ihrer Ansicht überführten Verbrecher kein Mittel der Gewalt angewendet wurde, ihn zur Herausgabe des gestohlenen Geldes zu zwingen. Am Meisten empört waren die Offiziere und die Damen. Der Inquirent des Auditoriats, und wenn er sich auf das Gesetz berief, wurde mit den bittersten Vorwürfen überhäuft. Man sprach sogar davon, das Gesetz müsse abgeändert, mindestens müsse für den gegenwärtigen Fall eine Cabinetsordre erlassen werden. Allein die Richter wollten das Gesetz nicht verletzen, und der Justizminister wollte die Cabinetsordre nicht extrahiren. Jure aber blieb fest.

Gleichwohl bekam die Sache bald eine andere Wendung. Der Commandant der Festung, aus welcher Jure entsprungen war, reklamirte diesen für seine Gerichtsbarkeit, um gegen ihn die Untersuchung wegen des gewaltsamen Ausbruchs aus der Festung, und deshalb, um der „Connexität“ der Sache willen, zugleich wegen des in Berlin begangenen Diebstahls führen zu lassen. Jure wurde an ihn abgeliefert.

Nach der preußischen Militärgerichtsverfassung ist der betreffende Militäroberbefehlshaber zugleich der Militärgerichtsherr. Der Auditeur ist sein Gerichtshalter. In den Festungen ist der Militärgerichtsherr der Festungscommandant, sein Gerichtshalter der Festungsgarnisonauditeur.

Der Festungscommandant, welchem Jure zurückgeliefert wurde, war ein alter Soldat, aber auch nur ein alter Soldat, der einen anderen als einen militärischen Gesichtskreis nicht hatte. Der Soldat ging ihm daher über Alles; freilich war ihm eigentlich der Offizier nur Soldat. Dabei war er ein streng rechtlicher Mann, den jedes Unrecht empörte; freilich in seiner Weise, die allerdings einige Aehnlichkeit hatte mit der Art und Weise, wie manchmal der alte Fritz mit seinem Krückenstock in die Gerechtigkeit hineingeschlagen hatte.

Begreiflich interessirte ihn nach allem diesen die Untersuchung gegen Jure in hohem Grade. Dazu kam, daß der Vater der Verlobten des Lieutenants von Maxenstern sein Freund gewesen war.

Er las selbst, und sehr genau, die Untersuchungsakten, die ihm mit dem Inquisiten von Berlin überschickt waren.

Dann ließ er „seinen“ Auditeur zu sich kommen, der ihm ein Mittelding zwischen Offizier und Nichtoffizier war.

„Auditeurchen, der Jure ist da.“

„Ich habe es erfahren, Herr General.“

„Ich habe seine Akten gelesen.“

Der Auditeur verbeugte sich schweigend.

„Der Mensch hat einen Offizier bestohlen.“

„Ich weiß es, Herr General.“

„Um zwölftausend Thaler!“

„Ich weiß es, Herr General.“

„Der Lieutenant von Maxenstern ist ein sehr braver Offizier.“

Der Auditeur verbeugte sich wieder schweigend.

„Seine Braut ist die Tochter eines meiner bravsten Freunde.“

Wieder eine Verbeugung des Auditeurs.

„Die zwölftausend Thaler sind noch nicht wieder da.“

„Ich habe es gehört, Herr General.“

„Auditeurchen, ich verlasse mich auf Sie.“

Der Auditeur verstand die Worte.

„Ich werde thun, was in meinen Kräften steht, und –“

„Brav, Auditeurchen.“

„Und was die Gesetze gestatten.“

„Versteht sich.“

Der Auditeur ging, nahm die Akten mit, las sie sorgfältig durch, inquirirte mit Fritz Jure, bekam aber nicht mehr von ihm heraus als seine Collegen in Berlin.

Schon am folgenden Tage mußte er dem Conmmandanten über das Resultat seines Inquirirens rapportiren.

„Nun, Auditeurchen?“

Der Auditeur zuckte die Achseln.

„Er hat nicht bekannt?“

„Nein, Herr General.“

„Auch nicht, wo er das Geld gelassen hat?“

„Keine Silbe.“

„Haben Sie ihm schon Hiebe geben lassen?“

„Nein, Herr General.“

„Was? Noch keine Hiebe? Warum das nicht?“

„Weil das Gesetz es nicht gestattet.“

„Das Gesetz? Das Gesetz?“

„Der Herr General wissen, daß ich das Gesetz nicht übertrete, und ich weiß, daß der Herr General das nicht wollen.“

„Richtig. Gegen das Gesetz darf man nicht. Was sagt das Gesetz?“

„Es verbietet jede Gewaltmaßregel zur Erlangung eines Geständnisses.“

„Jede? Ohne Ausnahme?“

„Nur gegen halsstarrige und verschlagene Verbrecher, welche frech lügen oder gänzlich schweigen, soll körperliche Züchtigung stattfinden. Aber nur der Herr General können sie verfügen.“.

„Ich verfüge sie, Auditeurchen. Jetzt gleich, auf der Stelle. Lassen Sie ihm achtzig geben, sofort.“

„Herr General –“

„Was?“

„Der Mensch schweigt nicht gänzlich.“

„Aber er lügt. Er will von dem Gelde nichts wissen, was er gestohlen hat.“

„Daß er es gestohlen hat, muß ihm noch bewiesen werden. Erst dann kann von einer Lüge die Rede sein.“

„Auditeurchen, Auditeurchen, Sie sind ein ehrlicher Mann, aber sind Sie hier nicht zu spitzfindig?“

„Das Gesetz kann gar nicht anders verstanden werden.“

„Das muß ich selbst sehen. Das Gesetzbuch steht da hinten auf dem Bücherbret. Langen Sie es mir einmal her.“

Der Auditeur holte das Gesetzbuch, schlug darin die betreffende Stelle auf und überreichte es dem General.

Dieser las sehr eifrig und nachdenklich.

„Dumme Gesetze,“ sagte er. „Recht einfältige Gesetze. Für die Spitzbuben gemacht, gegen die ehrlichen Leute. Der Lieutenant muß doch wieder zu seinem Gelde kommen!“ Er studirte in dem Buche weiter. Auf einmal fuhr er triumphirend in die Höhe. „Auditeurchen,“ rief er, halb vorwurfsvoll, halb freudig. „Muß ich besser die Gesetze kennen als Sie? Da steht es ja. Hören Sie zu: „„Vorzüglich soll eine solche Züchtigung alsdann stattfinden, wenn der Angeschuldigte bei einem gegen ihn ausgemittelten Verbrechen, welches er nicht allein ausgeübt haben kann, die Angabe der Mitschuldigen verweigert, oder wenn der Räuber oder Dieb nicht anzeigen will, wo sich die entwendeten Sachen befinden oder wenn er durch falsche Angaben darüber den Richter täuscht. Den letzten Fall haben wir hier, Auditeurchen. Der Mensch ist ein Dieb, nicht wahr, Auditeurchen?

„Noch nicht überführt, Herr General.“

„Das Geld ist entwendet. Leugnen Sie das auch?“

„Nein, es steht fest durch die eidliche Angabe des Bestohlenen.“

„Der Mensch will nicht anzeigen, wo es sich befindet. Geben Sie auch das zu?“

„Es ist so.“

„Also! Achtzig, Auditeurchen! Lassen Sie ihm auf der Stelle achtzig Hiebe geben.“

„Herr General – “

„Fehlt noch etwas?“

„Die Hauptsache. Das Gesetz setzt auch hier den vollen Beweis voraus, daß der Leugnende wirklich gestohlen habe, daß er der Dieb sei. Der Dieb, der nicht anzeigen will, soll gezüchtigt

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Verschiedene: Die Gartenlaube (1855). Leipzig: Ernst Keil, 1855, Seite 509. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Gartenlaube_(1855)_509.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)