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Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 332.jpg

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/ und alsdann sol der ander / dem die Wahl gelassen ist / innerhalb vier Wochen sich erklären / ob er das Erbe oder Gut behalten / oder die gesetzte Geldsumm / so viel sein Antheil belangen thut / empfangen wil / und da er zu dem Erbe oder Gut kiesen wird / sol er vor Außgang der gesetzten Zeit / das ernandte Geld / jedoch daß er seine Quotam darinne zu kürtzen hat / zu bezahlen schüldig seyn / es wäre dann / daß er sich in andere wege / in der benandten Zeit / mit seinen Consorten gütlich vergleichen könte.

2.

Wann sich aber gemeine Erben aus einem Erbe oder Gute nicht scheiden wollen / und sich doch mit einander in Güte nicht vertragen können / so sol das Loß darüber geworffen werden / wer setzen sol / und wann alsdann das Erbe oder Gut / von demselben / dem es das Loß anweiset / gesetzet ist / hat der ander / wann nur zween zur Erbschafft gehörig / die Wahl; seyn aber drey oder mehr Personen / die sich zur Erbschafft ziehen / sol die Theilung durch das Loß geschehen / und derselbe / dem es durch das Loß zugeeignet wird / den Werth darauff es gesetzt / zu Vergleichung der andern / heraus geben.


3.

Da auch der Erben keiner das Hauß oder Gut annehmen wolte / oder könte / alsdann sol