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Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 144.jpg

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4.

Wann der Kläger auff ein Hauß / Garten / Acker / oder andere liegende Gründe / die noch verhanden / geklagt / und das Eigenthum mit Urtheil erhalten hat / in solchem fall kan der verlustige Theil sich mit Gelde / Bürgen oder Pfanden nicht entsetzen / sondern ist schüldig / nach verlauff dero in dem Urtheil benandter Zeit / dieselben abzutreten / oder Wir wollen den Kläger in das geklagte Gut durch den Voigt immittiren lassen.

5.

Ist aber auff Schuldtstandt geklagt / und in dem Urtheil angesetzte Zeit verflossen / sol aus Unserm / oder der Gerichts-Verwaltere Befehl / der Voigt den verlustigen Theil ermahnen / das er mit Erlegung der erkandten Geld-Summen / dem Urtheil ein Gnügen thue / dann da derselbe säumig seyn würde / und kein baar Geld verhanden / sol die Hülffe und Execution in den beweglichen Gütern des verlustigen Theils geschehen / und hierin fürnemlich in Acht genommen werden / welches Gut zum füglichsten kan verkaufft / und der Kläger zum schleunigsten zur Bezahlung verholffen werden. Und was also gepfändet / sol durch den Gerichts-Voigt getreulich verzeichnet / und dem Kläger alsbald / neben der Verzeichnuß / eingelieffert werden.