Zum Inhalt springen

Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 030.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
TITULVS. VII.

Von den Procuratorn.

ARTICULUS 1.

Unser Nieder-Gericht wollen Wir allezeit mit acht Personen / die eines guten Namens und Lebens seyn / bestellen / dieselben sollen Anfangs / wann sie zugelassen und bestellet / von denen zur Zeit Gerichts-Verwaltern in einen Eydt genommen werden.

2.

Uber dieselbe acht bestellete Procuratorn / sol kein anderer daselbst gehöret werden / sondern wer im Niedern-Gerichte für andere zu reden sich unterstehet / (es were dann / das einer seine selbst eigene Sache vortragen / oder wegen seiner nahen Bluts-Verwandten / oder in seiner Mündlein Sachen Bericht thun wolte) sol derselbe / so offt er sich dessen unterfänget / ein Marck Lübsch zur Straffe geben.