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Seite:De Zeumer V2 487.jpg

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und geschlossen ist, dabey soll es vörderist allerdings verbleiben, und nirgend anders, es seye dann durch den ordentlichen Weg der in offt ermeldtem Friedens-Schluß beliebter und nach dessen Artic. V. § Quoad processum iudiciarium etc. (§ 54) anstellender Revision oder Supplication von neuem in Cognition gezogen, die am Kayserl. Cammer-Gericht aber anhängig gemachte und noch in unerörterten Rechten schwebende Sachen von dar nicht ab-, noch an seinen Reichs-Hof-Rath gefordert, noch von ihme aufgehoben, und dagegen inhibiret oder sonst auf andere Weise rescribirt, auch was hinkünfftig dagegen vorgenommen, als null und unkräfftig vom Cammer-Gericht gehalten werden.

Art. XVII.

Wann nun im Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht ein End-Urtheil gefället, und dasselbe krafft Rechtens ergriffen, so soll und will der Röm. Kayser dessen Execution in keinerley Weise noch Wege hemmen oder hinderen, vielweniger dieselbe verschieben, sondern damit nach der Reichs-Hof-Raths- oder Cammer-Gerichts- und Executions-Ordnung schlechter Dinge ohne einige Verzögerung und Beobachtung einiger deren Rechten nach nicht zuläßiger Exception verfahren und vollziehen, und dergestalt einem jedwedern ohne Ansehen der Person schleunig zu seinen erstrittenen Rechten verhelffen. Wiewohl aber obverstandener Massen das Beneficiurn Revisionis et Supplicationis im Reich statt hat, damit jedoch dardurch die abgeurtheilte Rechtfertigung nicht wieder zur Bahn gebracht, noch die erhobene Strtttigkeiten an dem Kayserl. Cammer-Gericht oder Reichs-Hof-Rath gar unsterblich oder die Justitz krafftloß gemacht werden möge; so will der Römische Kayser sothane Revisiones nicht allein nach aller Möglichkeit beschleunigen, befördern und die Revisores durch gebührende Mandata, so offt es vonnöthen, darzu anmahnen, sondern auch zu desto mehrer Abkürtzung solcher Revisionen des Kayserl. Cammer-Gerichts die deßfalls in dem Reichs-Abschied de anno 1654. beliebte und noch ferner beliebende Ordnung genau in Acht nehmen und denselben keinen effectum suspensivum zugestehen noch gestatten, mit der im Reichs-Hof-Rath an statt der Revision gebräuchlicher Supplication, auch nach Innhalt des Instrumenti Pacis Art. V. § Quoad processum iudiciarium etc. (§ 54) und nach der Reichs-Hof-Raths-Ordnung allerdings verfahren und darob seyn, daß derselben ein Genügen geleistet, und darwider keineswegs gehandelt werden möge; er solle auch res iudicatas Imperii gegen allen auswärtigen Gewalt kräfftiglich schützen und manuteniren, auch auf begebenden Fall einiger Potentat oder Republic die ordentliche Execution des Reichs verhinderen, sich derselben einmischen oder widersetzen würde, solches nach Anleitung des Instrumenti Pacis oder Executions-Ordnung und der Reichs-Constitutionen abkehren und alle behörige Mittel dagegen vorwenden. Bey diesen hohen Gerichten will der Kayser niemand mit Cantzley-Geld oder mit Tax-Gefällen beschweren noch beschweren lassen, auch keine andere Cantzley- oder [andere] Taxa gebrauchen, als die von gesammten Churfürsten, Fursten und Ständen des Reichs auf offentlichem Reichs-Tag beliebt und verglichen seye, und dieselbe ohne Vorbewust und Einwilligung der Stände nicht erhöhen noch von andern erhöhen lassen. In der Lehen-Tax aber will er bey der Verordnung der Güldenen Bull, vermög deren von einer Belehnung, wann gleich verschiedene Lehen empfangen werden, mehrers nicht, als ein einfacher Tax zu entrichten, verbleiben [1], und darwider kein Herkommen einwenden noch einige Erhöhung ohne der Stände Willen aufkommen lassen, vielweniger die Churfürsten, Fürsten und Stände mit denen Anfalls-Geldern von denen Lehen, damit sie allbereit coinvestirt gewesen, oder sonst mit ungewöhnlichen neuerlichen Anforderungen nicht beschweren noch beschweren lassen.

Art. XVIII.

Der Römische Kayser soll und will auch einigen Reichs-Stand, der die Exemption von der Reichs-Jurisdiction entweder durch Verträge mit dem Röm. Reich oder durch Privilegia oder andere rechtmäßige Titul von Römischen Kaysern vorhin [nicht] erlanget, noch in deren Besitz erfunden wird, von des Reichs höchsten Gerichten sich zu eximiren und abzuziehen inskünfftig

  1. S. oben Nr. 148, c 30, § 2, S. 179.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 487. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_487.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)