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Seite:De Zeumer V2 355.jpg

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Verziehen schrifftlich anzeigen und zufertigen, damit Ihr Liebd. und Kayserl. Maj. Ihre oder Wir Unser Commissarien auch zu schicken wissen; und sollen die beschriebene Churfürsten, Fürsten, Prälat, Graf und Stadt persönlich oder durch ihre Vollmächtige erscheinen und die Sachen ferner nothwendig zu Beförderung gemeiner Wolfahrt berathschlagen und von wegen ihr selbst, auch anderer Stände erwegen, ob und wie viel aus den übrigen fünff Creysen oder die alle zu erfordern.

§ 66. Und im Fall, da die Kayserl. Maj. Ihre oder Wir Unsere Commissarien auch dahin zu der Berathschlagung und Handlung schicken, alsdann sollen die Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände ihre räthliche Bedencken jederzeit an dieselbigen Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. oder Unsere Commissarien gelangen lassen, und darüber sich Ihre Liebd. und sie mit ihnen an Statt der Kayserlichen Majestät oder Unser als der Häupter, wie bräuchich und herkommen, vergleichen und vereinigen. Und da beschlossen, daß der andern fünff Creyß, deren etlicher oder aller Hülff auch aufzufordern, so sollen dieselbige ferrer aufgeforderte Creyß ihr bestimte Hülff auch unweigerlich zu schicken schuldig seyn.

§ 67. Und so abermals die versamlete Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände samt der Kayserl. Majest. oder Unsere Commissarien ermessen würden, daß aller Creyß bestimte Hülff auch nicht gnugsam, alsdann sollen sie fürter die Ding an die Kayserl. Majest. und Uns gelangen, damit Ihr Liebde und Kayserl. Majest., auch Wir als Röm. König zu solchen Beschwerlichkeiten, Unsern hohen tragenden Aemptern nach, Uns den Ständen des Reichs berähtlich und behülfflich haben zu erweisen, und da es auf Anzeig und Gutachten der Churfürsten die Nothdurfft erfordern solt, ohn allen Verzug ein gemeine Reichs-Versammlung haben fürzunehmen und auszuschreiben.

§ 68. Es sollen auch die erscheinende Churfürsten, deputierte Fürsten und Stände oder deren abgefertigte Befelchshaber, unangesehen obgleich aus ihnen einer oder mehr ausblieben oder die Ihren nicht schickten, in Sachen ungehindert auf angesetzte Zeit procediren, vollnfahren und schließlich handeln allermassen, als ob sie alle zugegen.

§ 69. Und damit die Obersten und ihnen Zugeordnete ihre Befelch und Aempter desto richtiger und fürderlicher zu vollstrecken, wo dann auf Erforderung ihr, der Obersten, einer oder mehr Zugeordnete aus ehehaffter Verhinderung nicht erscheinen könten, so sollen nicht destoweniger der oder die Obersten mit den Erscheinenden und Gegenwärtigen (deren doch nicht weniger dann drey eines jeden Creyß seyn sollen) in vorstehender Creyß=Sach die Nothdurfft ihrem zugestellten Befelch gemäß zu handeln Macht und Gewalt haben, und was also durch den oder die Obersten sampt ihren Zugeordneten, wie obstehet, durch das Mehr beschlossen wird, getreulich nicht weniger, als ob sie alle beysammen gewesen, vollnzogen werden.

§ 70. Ferner sollen der Oberst und die Zugeordnete nicht allein im Fall, da ein Creyß-Stand mit der That allbereit wider den Landfrieden bekriegt, belägert, überzogen oder sonst beschädigt wäre, sich ihres Ampts, wie obgesetzt, gebrauchen, sondern auch, so ein offenbahr Gewerb und Empörung, welche über ein Creyß oder Stand desselben gehen solten, kündlich und wissentlich vor Augen, und dannoch kein Angriff beschehen wäre, wie auch künfftiger, vorstehender Unrath abgewendt und fürkommen werden möcht, und dann, welcher Gestalt, da ein versammlet Kriegs-Volck zum Theil oder gäntzlich zertrennt, Versehung zu thun, daß sich dasselbig nicht wiederum zusammen schlage, erwegen, und, was sie entgegen fürzunehmen für gut achten und schliessen, das soll (doch nicht über die bestimte Hülff, hieunden zu vermelden) würcklich vollenzogen werden, und dann auch eines beschwerten Creyß, oder dem Beschwernuß fürstehet, Oberster und ihm Zugeordnete gleich alsbald aus jetzigem und obbesetzten Fällen gleich zu Anfang der einfallenden Handlung anderer nechstgesessenen Creyß Obersten und Zugeorbnete zu sich zu erfordern Macht haben, alle Sachen mit ihrem Rath zu dirigiren und fürzunehmen.

§ 71. Und nachdem zu Erhaltung stattlicher Vollziehung dieser Ordnung vonnöthen, daß die Obersten und ihnen Zugeordnete nicht allein in oberzehlten Fällen und obberührter Massen sich ihres Amptes und Befelchs gebrauchen, sondern auch gegen den Landfriedbrechern und andern die Kayserliche gesprochene Acht, Urtheil und andere Poen und Straff, so sie ordentlicher

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 355. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_355.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)