Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium: Verordnung, das bei Einbringung der direkten Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend. | |
|
Muster Num. 15.
Erhebung, Beitreibung und Ablieferung der direkten Steuern aus dem Monat . . .
des Jahrs 18 . . fl. kr. pf.
I.) Nach der Abrechnung des vorigen Monats waren noch rückständig – – –
II.) Die Steuern vom Monat . . . betragen – – –
III.) Diese wird auf folgende Art berichtigt
A.) durch baare Geldsendungen
- a) im Monat
- b) Hierbey kommen weiter
B.) Die Erhebgebühren von a. und b. zu . . Procent, betragen
IV.) Von Großherzogl. Hofkammer wurden an directen Steuern erlassen, laut Resolution vom . . ten . . . zur Num. H. K. – – –
V.) Dieser Rückstand rührt her
- a.) aus dem Monat . . . , weshalb Pfändung erkannt ist, lt. Anlage 1.
- b.) aus vorhergehenden Monaten
- α. worüber Zahlungsunfähigkeits-Protokolle aufgenommen sind lt. Anlage 1.
- β. deren Beitreibung noch zur Zeit andere Hindernisse entgegen stehen, lt. Anl. 2. u. den Beilagen A. bis . .
- c.) aus Zahlungsfrist, welche die Hofkammer ertheilt hat, laut Resolution vom . . ten . . . zur Num. H. K.
Oder bleibt Rechner schuldig
1.) Zu V. a. und b. α. Dieses muß durch ein schriftliches Zeugniß des Obersteuerboten bescheinigt werden, welches enthält, daß ihm wegen der im vorigen Monat fällig gewordenen Steuern Pfändungsbefehle im Ganzen auf die Summe von fl. kr. lautend, vor Ablauf des Monats zugestellt worden seyen, und daß er, wegen der im frühern Monat fällig gewordenen Steuern, Protocolle über Zahlungsunfähigkeit, im ganzen auf die Summe von . . fl. . . lautend, am . . ten etc. des Monats . . . aufgenommen, und den Ortsvorständen gegen Bescheinigung abgeliefert habe.
- Zu V. b. β. Wenn kein unerwartetes Hinderniß eintritt, so muß, nach den für Pfändung und Verkauf vorgeschriebenen Fristen, die im ersten Monat fällige Steuer zahlungsfähiger Schuldner, nothwendig im Laufe des zweiten Monats berichtigt seyn. Fallen nun solche Hindernisse vor, die von der Art sind, daß der Obererheber während dieser Zeit nicht zur Zahlung gelangen kann; so müssen solche Posten für Posten genau angegeben, und durch Zeugnisse des Obersteuerboten, welche vom Ortsvorstande bekräftigt sind, bescheinigt werden.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium: Verordnung, das bei Einbringung der direkten Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend.. , Darmstadt 1820, Seite 88. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Steuerges_Starkenb_Oberh_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_88.jpg&oldid=- (Version vom 23.11.2023)