Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium: Verordnung, das bei Einbringung der direkten Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend. | |
|
Muster Nro. 14.
Verzeichniß
der uneinbringlichen Steuerbeiträge des Steuerjahrs 18.. für welche der unterzeichnete
Steuer-Einnehmer um Decretur zur ausgäblichen Verrechnung bittet.
Steuer-Einnehmer um Decretur zur ausgäblichen Verrechnung bittet.
Num. | Namen und Wohnort der Schuldner. | Der Posten gehört zu dem Erhebregister der Gemarkung | Betrag der Steuerschuld von dem ganzen Steuerjahr 18.. | Darauf ist abschläglich bezahlt. | Bleibt Rückstand. | Hierzu kommen Kosten, welche nicht erhoben werden konnten. | Summe, wofür um ausgäbliche Decretur gebeten wird. | Bezeichnung der Belege | Anmerkungen. |
fl. kr. pf. | fl. kr. pf. | fl. kr. pf. | fl. kr. pf. | fl. kr. pf. |
Empfohlene Zitierweise:
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium: Verordnung, das bei Einbringung der direkten Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend.. , Darmstadt 1820, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Steuerges_Starkenb_Oberh_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_87.jpg&oldid=- (Version vom 23.11.2023)
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium: Verordnung, das bei Einbringung der direkten Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend.. , Darmstadt 1820, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Steuerges_Starkenb_Oberh_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_87.jpg&oldid=- (Version vom 23.11.2023)