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Seite:De OLGM 29U1638 06 031.jpg

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kann aber angesichts des eindeutig entgegenstehenden Wortlauts der nationalen Vorschrift, mit der die Richtlinie umgesetzt wurde, auch bei Berücksichtigung der – vom Senat anerkannten – Bedeutung des Projekts der Beklagten für Wissenschaft und Forschung nicht de lege lata, sondern allenfalls de lege ferenda berücksichtigt werden.

a-4) Mangels Privilegierung des Bestellers ist jede Art des elektronischen Kopienversands unzulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser unmittelbar an den Besteller oder vermittels einer weiteren Bibliothek erfolgt.

b) Die Kläger können keine Ansprüche aus einer Verletzung des Rechts, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (Verbreitungsrecht, vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG), geltend machen.

Zwar wird beim Kopienversand per Post – der nur hinsichtlich der Übermittlung an eine andere inländische Bibliothek zum Zweck der Weitergabe an deren Auftraggeber Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (s. o. a] bb] [1]) – in dieses Recht eingegriffen. Der Eingriff ist jedoch aus den oben unter a) bb) (2) dargelegten Gründen gewohnheitsrechtlich gerechtfertigt.

Bei der unkörperlichen Übermittlung, wie sie beim Versand per Telefax oder dem elektronischen Versand stattfindet, wird in das Verbreitungsrecht nicht eingegriffen (vgl. Loewenheim, a. a. 0. § 17 Rz. 5; Schulze, a. a. O., § 17 Rz. 6).

c) Auch aus dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) können die Kläger keine Ansprüche herleiten.

aa) Als Teil des Rechts der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 UrhG) ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, ein Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (vgl. § 19a UrhG). Eine Wiedergabe ist gemäß § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist; zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen,

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_031.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)