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Seite:De OLGM 29U1638 06 030.jpg

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β) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ermöglichen die im Rahmen des elektronischen Kopienversands angefertigten digitalen Kopien auch dann nicht ausschließlich analoge Nutzungen, wie sie die Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 3, Satz 2 Nr. 2 UrhG für eine Privilegierung verlangt, wenn sie als Grafikdateien erstellt werden.

Solche Dateien können vom Empfänger – anders als bei rein analogen Vorgängen – ohne jeden Qualitätsverlust kopiert und elektronisch an Dritte versandt werden. Selbst wenn sie nicht unter Anpassung der Formate der in ihnen abgebildeten Texte in andere Textdateien eingefügt werden können, so besteht doch ohne weiteres die Möglichkeit, sie als Grafikdatei einzufügen. All das sind Nutzungsmöglichkeiten, die rein digitaler Natur sind. Dass noch weitere Nutzungen digitaler Natur denkbar sind, die bei Grafikdateien nicht erfolgen können – etwa Volltextrecherchen in den abgebildeten Aufsätzen –, ist für das Nichtvorliegen der Privilegierung unerheblich, denn die genannte Vorschrift schließt nicht nur vollumfängliche digitale Nutzungen von der Erlaubnis aus, sondern erlaubt vielmehr die Vervielfältigung nur dann, wenn ausschließlich analoge Nutzungen stattfinden, und schließt damit auch solche Vervielfältigungen aus, die nur wenig leistungsfähige digitale Nutzungen erlauben.

a-2) Dass die Voraussetzungen einer Privilegierung gemäß § 53 Abs. 1 UrhG regelmäßig vorlägen, ist nicht ersichtlich.

Nach dieser Vorschrift sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Bei dem von den Beklagten betriebenen Versanddienst kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen bei den Bestellern vorliegen.

a-3) Für eine Analogie zu anderen Schranken des Vervielfältigungsrechts fehlt es angesichts der Entstehungsgeschichte der aktuellen Regelungen der Privilegierungstatbestände an einer Regelungslücke. Art. 5 Abs. 2 Buchst. c) der Informationsgesellschafts-Richtlinie erlaubt zwar Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die – wenngleich nicht allgemein (vgl. Erwägungsgrund 40), so doch für wissenschaftliche und Unterrichtszwecke (vgl. Erwägungsgrund 34) – auch hinsichtlich der Online-Lieferung geschützter Werke eröffnet sind. Das

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_030.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)