und Inhaber von Nutzungsrechten sei durch die Ausschüttungsberechtigung an der Bibliothekstantieme gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 UrhG ausreichend Genüge getan. Dagegen habe sich hinsichtlich der neuen und zwischen den beteiligten Kreisen umstrittenen Versandarten E-Mail, FTP aktiv und FTP passiv keine gewohnheitsrechtliche Rechtfertigung herausbilden können. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem Gesamtvertrag Kopienversanddienst, da dieser die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche nur insoweit regle, als der Versand ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sei.
Die den Klägern zustehenden Ansprüche seien nicht verwirkt. In der Erklärung aus dem Jahr 1997 sei vereinbart worden, dass die Abläufe im Rahmen der Pilotprojekte keine Rechtsfolgen präjudizierten und das Ergebnis von keiner Seite später als Argumentationsbasis einseitig benutzt werde. Daher könne aus der Vereinbarung weder ein Verzicht noch eine Verwirkung hergeleitet werden. Die Klägerin zu 2. sei an dieser Erklärung ohnehin nicht beteiligt gewesen.
Gegen das Urteil wenden sich sowohl die Kläger als auch die Beklagten mit ihren Berufungen.
Die Kläger sind der Auffassung, das Landgericht habe ihre Klage zu Unrecht zum Teil abgewiesen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie sind insbesondere der Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass die Zeitschriften Datenbanken darstellten. Zudem stellten die Zeitschriften auch Datenbankwerke dar, da die Einordnung der Aufsätze unter verschiedene Kriterien wie Wasserchemie, Chemiedidaktik oder Fotochemie eine hinreichend individuelle Leistung sei; es bedürfe durchaus individueller Einschätzung, inwieweit Beiträge unter den einen oder anderen Gesichtspunkt einzuordnen seien. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aktivlegitimation für jeden einzelnen Aufsatz, dessentwegen Ansprüche geltend gemacht würden, nachgewiesen werden müsse. Angesichts der Gesamtumstände der massenhaften Nutzung von Aufsätzen und Zeitschriften sei das nicht erforderlich. Insoweit könnten sie – die Kläger – sich auf die Vermutungen des § 10 Abs. 2 UrhG, der Art. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2004/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) sowie die GEMA-Vermutungen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der entsprechenden Werke und zur Rechtsinhaberschaft berufen.
Die Kläger stellen folgende Anträge:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_016.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)