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Seite:De DZfG 1891 06 267.jpg

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bleibt, da er a. a. O. nur einige Belege für die identische Bedeutung von Gottes- und Stadtfrieden anführt, die Identität von Gottesfrieden mit Königsfrieden aber nur dann aus dieser Gleichung folgen würde, wenn wir die Identität von Stadt- und Königsfrieden in diesem strafrechtlichen Zusammenhang als feststehend voraussetzen, was nur nach Sohm’s amtsrechtlicher Straftheorie der Fall wäre, die wir bisher keinen Anlass hatten, als bewiesen gelten zu lassen. Wer ohne Voreingenommenheit die Wandlung im städtischen Strafrecht, um die es sich hier handelt, im Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung des Strafrechts der Zeit gemäss den ausdrücklichen Hinweisen der Quellen verfolgt, wird sich nicht gedrungen finden, die bisher übliche Erklärung zu Gunsten der Sohm’schen Theorie aufzugeben, geschweige denn, dass er dieselbe als einleuchtend und unentbehrlich zur Erklärung der betreffenden Thatsachen für dadurch zugleich bewiesen hielte.




Somit glaube ich gezeigt zu haben, dass diese zweite Theorie wie die erste, dass die ganze Doppelconstruction, welche Sohm zur Grundlage seiner Anschauungen macht, unhaltbar ist: die Existenz und Wirksamkeit derselben ist weder nachweisbar in Aeusserungen der zeitgenössischen Quellen, worin sich die betreffende Rechtsanschauung verriethe, noch ergibt sie sich aus der Anwendung und Bedeutung des Marktstadtsymbols von selbst, noch erweist sich ihre Berechtigung dadurch, dass sie zum Verständniss der zunächst dadurch zu erklärenden Erscheinungen des Stadtrechts unentbehrlich wäre und dieselben einleuchtender erklärte als die bisher üblichen Theorien.

Dabei habe ich noch abgesehen von mehreren gewichtigen Einwendungen, welche gegen einzelne, hier nicht speciell berührte Ausführungen Sohm’s bereits erhoben worden sind: Georg Kaufmann[1] macht geltend, dass keineswegs, wie Sohm annimmt, ein Ort mit ständigem Markt nothwendig und eben nur darum eine Stadt sei, und dass ausser dem ständigen Weichbild, das nach Sohm Symbol der ständigen Marktberechtigung ist, vielfach ein specielles Marktkreuz bei der jedesmaligen Markteröffnung vorkommt,

  1. Zur Entstehung des Städtewesens, im Index Lectionum des Sommersemesters 1891, Münster i. W., S. 9 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 267. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_267.jpg&oldid=- (Version vom 21.1.2023)