Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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zu dem Artikel über die Landstände den Zusatz, dass „den Ständen das Mitberathungsrecht bei allgemeinen gesetzlichen Verfügungen, die Bewilligung der Steuern und das Recht gemeinschaftlicher Beschwerdeführung bei dem Landesherrn zugestanden werde“. Indess, einmal ist diese Ausdrucksweise im Verhältniss zu früheren schon eine abgeschwächte; ferner fehlt ganz das Recht der Vertretung der Verfassung; und endlich durfte man sich ja ungescheut mit liberalen Forderungen brüsten, da man ja im Voraus gewiss sein konnte, damit auf keinen Fall durchzudringen.
Es ist nicht zu verwundern, wenn die Bevollmächtigten Oesterreichs, Preussens und Hannovers aus der Sitzung vom 26. Mai Entrüstung und Unwillen davontrugen. Daher kamen denn auch zunächst die Preussischen überein, für ein mehr summarisches und kategorisches Verfahren einzutreten. Humboldt verfasste in diesem Sinne ein von Hardenberg und ihm unterzeichnetes Schreiben, das im Berliner Archiv (Nr. 86) im Original und in Copie vorhanden ist und also lautet:
„An den Fürsten Metternich.
Die in der gestrigen Sitzung über den Entwurf eines Deutschen Bundesvertrages gemachten Aeusserungen, zusammengenommen mit der Kürze der Zeit, welche noch zur Erledigung aller Congressgeschäfte übrig bleibt, veranlassen die Unterzeichneten, dem Herrn Fürsten von Metternich, Fürstliche Gnaden, folgende vertrauliche Eröffnungen zu machen.
Es ist von dringender und absoluter Nothwendigkeit, die Angelegenheit des Bundesvertrags vor dem Abgange der Cabinetter von Wien zu beendigen. Ohne zu gedenken, dass es nachher den Unterhandlungen an allem Nachdruck gebrechen, und daher Zögerungen jeder Art eintreffen würden, lässt sich auch jetzt übersehen, dass die Schlussacte des Congresses unmittelbar nach der Entfernung der Cabinetter, wenn nicht vielleicht noch vor derselben beendigt sein wird. Allein unstreitig werden dann nicht alle Congressgesandten hier bleiben wollen, bis der Deutsche Bund geschlossen ist, und dieser und seine Hauptgrundgesetze werden also nicht in die Schlussacte eingetragen werden können. Alsdann aber verliert man gänzlich die Vortheile, die man sich
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 312. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_312.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)