Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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Rechte der evangelischen, als Kirche, ist im Oesterreichischen Entwurf gar nichts gesagt.
Art. 10 fällt weg.
Art. 11. Die erste Hälfte scheint mir im Preussischen Entwurf bestimmter und besser. Gegen die blosse Beibehaltung der letzteren würde ich nichts haben, da die Bestimmungen des 6. Preussischen Artikels der künftigen Berathung vorbehalten bleiben können.
Art. 12 scheint mir, da der Entwurf über viel wichtigere Dinge nichts sagt, zu sehr ins Detail gehend und nicht wichtig genug.
Artikel der Mediatisirten. Dieser Artikel scheint mir nicht genügend: 1. könnte ohne allen Schaden die hier doppelt auffallende Erwähnung der souveränen Fürsten wegbleiben; 2. sind ihre Rechte nicht einmal unter die Garantie des Bundes gestellt; 3. ist ihre Landstandschaft wenigstens nicht ausdrücklich erwähnt; 4. dürfte es besser sein, ihre Rechte entweder gar nicht einzeln aufzuzählen oder sie vollständiger und genügender zu bestimmen. Die Wahl des Aufenthaltsorts geniesst jeder Bürger, die erste Instanz hat fast in ganz Deutschland selbst der mittelbare Adel; 5. die Mediatisirten und die Reichsritterschaft völlig gleichzusetzen, ist gegen die ersten ungerecht, da nur sie wirklich Reichsstände waren; 6. die Stelle im Preussischen Artikel, der sich auf die durch den Wiener Congress angeschlossenen Mediatisirten bezieht, wird Preussen sich auf jeden Fall vorbehalten müssen.
Art. der Renten u. s. f. (im Preuss. Entw. Art. 12).
1. Das Schuldenwesen müsste wohl näher bestimmt werden[1].
2. Die Auslassung des Sustentationswesens und des Bischofs von Lüttich ist zwar unschädlich, da der gewählte Ausdruck beides unter sich begreift. Aber die Erwähnung würde zur Beruhigung dienen. 3. Ueber die Posten ist der Preussische Entwurf gleich gerecht und günstiger für das Haus Taxis.
Art. Die Rechte der Unterthanen (im Preussischen Entw. Art. 9).
Sagt so wenig, dass ich ihn auslassen würde. Das Recht in fremde Dienste zu gehen, auf fremden Universitäten zu
- ↑ Randbemerkung von Humboldt zur Copie: „auszulassen“.
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 304. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_304.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)