Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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Art. 4–7. In diesen Artikeln vermisse ich: 1. ob die Bundesversammlung beständig oder vorübergehend vereinigt sein soll. Nach Art. 7 soll sie nicht vor Beendigung der Grundgesetze auseinandergehen. Hiernach scheint sie daher nicht beständig sein zu sollen. 2. Ihren Wirkungskreis und ihre Gewalt. 3. Die Mittel, die sie zur Vollstreckung ihrer Beschlüsse anwendet.
Die Militäranstalten und das Bundesgericht kommen im ganzen Entwurf nur hier vor. Sie verdienen nicht allein eigene Artikel[1], sondern die künftige Versammlung hat auch gar keine Grundlage zur Berathschlagung über diese so ungemein wichtigen Gegenstände.
Art. 8. Die Landstände bloss auf die Sicherstellung des Eigenthums und der persönlichen Freiheit zu beschränken, scheint mir ein zu enger Begriff. Die Bewilligung der Steuern und die Mitberathung bei Gesetzen kann um so weniger entbehrt werden, als bereits alle Deutschen Fürsten, die neuerdings Stände eingerichtet haben, dies anerkannt haben und die hier vereinigten einen viel weiteren und genügenden Begriff von Landständen festgesetzt haben. Auch über die Zusammensetzung der Stände liesse sich etwas hinzufügen.
Art. 9. Die ausschliessliche Verwaltung der Kirchengüter bloss der Kirche oder ihren Gemeinden zuzusichern, greift zu sehr in die Rechte des Staats ein und kann höchst nachtheilig werden. Die Phrase im 11. Preussischen Artikel ist vorsichtiger und schützt die Kirche dennoch.
Die Juden fähig zu erklären, ist wohl kein in einem Staatsvertrag passender Ausdruck. Erklärt man sie für fähig, so muss man auch ihnen die Rechte einräumen, und dann ist es wieder sehr viel, allgemein von den bürgerlichen Rechten zu reden. Die Preussische Redaction lässt mehr Freiheit und ist doch bestimmter und nützlicher für die Juden. Die Zusicherung der bisher erworbenen Rechte wird in den Ländern, wo Regierungen nach Französischen Maximen bestanden haben, viel Widerspruch und selbst Streit erregen.
Ueber den Zusammenhang der katholischen Kirche und die
- ↑ Randbemerkung von Humboldt’s Hand zur Copie: „Man will eigene Artikel“.
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 303. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_303.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)