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Seite:De DZfG 1890 03 302.jpg

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Staaten nach der ihnen gebührenden Rangordnung zu betrachten, und b) ihnen allen diejenigen, ihre Personen, Familien und Besitzungen betreffenden Rechte und Vorzüge zuzusichern, die mit den Regierungsrechten der Staaten, welchen sie angehören, vereinbar sind. Hierher gehören: 1. Die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt nach Gutdünken in jedem zum Bunde gehörigen oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen. 2. Nach den Grundsätzen der früheren Deutschen Verfassung über ihre Güter- und Familienverhältnisse selbständig für ihre Nachkommenschaft verbindliche Verfügungen zu treffen[1]. Die vor Errichtung des Rheinbundes bestandenen Familienverträge werden aufrecht erhalten, und es kann ohne Einwilligung sämmtlicher Agnaten kein neuer errichtet werden. 3. Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster Instanz, sowie auch die Ortspolizei auf ihren ehemaligen unmittelbaren Besitzungen. 4. Steuerfreiheit für ihre Personen, Schlösser, Häuser, eingezäunte Gärten, Forsten und Jagden.

Die nämlichen Rechte und Vorzüge werden dem ehemaligen Reichsadel zugesichert.“




Humboldt unterzog sofort, ohne Zweifel noch am selbigen Tage, am 13. Mai, diese neue Redaction des Oesterreichischen Entwurfs und den Preussischen einer vergleichenden Kritik, die im Berliner Archiv[2] sowohl im Original wie in einer Copie vorhanden ist, die selbst wieder ein paar Randbemerkungen Humboldt’s trägt. Das Actenstück, das natürlich in erster Linie für Hardenberg bestimmt war, lautet: „Die meines Erachtens unumgänglich nöthige Bestimmung, dass die Mitglieder den Bundesbeschlüssen unbedingt Folge leisten müssen, kommt im ganzen Oesterreichischen Plan nicht vor.

Art. 1 und 2 wird die Bestimmung „beständiger Bund“ vermisst.

Art. 3 würde ich höchstens für die Beibehaltung des Anfangs stimmen. Oberherrschaftsrechte lassen sich nicht einmal voraussetzen.

  1. Statt des nun folgenden Satzes hiess es im December und am 7. Mai: „Alle hierüber seit der Errichtung des Rheinbundes erlassenen Verordnungen werden ausser Wirkung gesetzt“.
  2. „Nr. 86 Notes officielles, minutes d’articles et autres pièces détachées“.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 302. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_302.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)