Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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Art. –. Die Fortdauer der auf den Rheinschifffahrts-Octroi angewiesenen Renten, die durch den Reichsdeputationsschluss vom 25. Februar 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff des Schuldenwesens, sowie die durch denselben festgesetzten Pensionen an geistliche und weltliche Individuen werden von dem Bunde garantirt. Die Mitglieder der ehemaligen Dom- und freien Reichsstifter haben die Befugniss, ihre durch den erwähnten Reichsdeputationsschluss festgesetzten Pensionen ohne Abzug in jedem mit dem Deutschen Bunde in Frieden lebenden Staat verzehren zu dürfen.
Das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem bisherigen Besitz und Genuss der Posten in den freien Städten Deutschlands, und es werden demselben überdies, in Beziehung auf den 13. Artikel des mehrerwähnten Reichsdeputationsschlusses, seine auf Belassung der Posten oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche gesichert. Dieses soll auch stattfinden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Inhalt des Deputationsschlusses bereits geschehen wäre.
Art. –. Den Unterthanen der Deutschen Bundesstaaten wird von den souveränen Bundesgliedern gegenseitig zugesichert: a) Liegenschaften ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne desshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Unterthanen; b) das Recht des freien Wegzugs aus einem Deutschen Bundesstaat in den anderen, insofern der Auswandernde seine Militärpflicht erfüllt hat und ausweisen kann, dass er in dem anderen als Unterthan angenommen wird; c) die Freiheit von allen Abzugs- und Erbschaftssteuern von dem ausziehenden Vermögen, insofern es in einen anderen Deutschen Staat übergeht.
Art. –[1]. Um zugleich die Lage der durch den Rheinbund oder nach dessen Errichtung mittelbar gewordenen Reichsstände, so viel es die gegenwärtigen Verhältnisse gestatten, zu verbessern, sind die souveränen Bundesglieder dahin überein gekommen: a) diese Stände als die ersten Standesherren in ihren
- ↑ Dieser Art. entspricht genau dem § 14 des Oesterr. Dec.-Entwurfs (Klüber 2, 4 f. und dem § 15 des Entwurfs vom 7. Mai, ebenda 2, 312 f.).
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 301. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_301.jpg&oldid=- (Version vom 2.11.2022)