Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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Vermerke zu dem Preussischen Entwurfe, ergeben sich, abgesehen von redactionellen und unwesentlichen Aenderungen namentlich folgende Resultate.
An den Paragraphen über die „Gleichheit“ der Bundesglieder, über Oesterreichs Vorsitz und Stichentscheidung, und über das Einkammersystem hielt Metternich fest. Dagegen liess er zu, dass die erste Versammlung schon auf den 1. August 1815 festgesetzt werde, und dass die Stimmen der Bundesversammlung von 15 auf 20 erhöht wurden, indem nunmehr Kurhessen und Darmstadt je 1 Stimme erhielten, die herzogl. Sächsischen Häuser zusammen 2, Braunschweig und Oldenburg je 1, Luxemburg und die übrigen Nassauischen Häuser je 1, Anhalt für sich allein 1.
Einen besonders lebhaften Kampf haben sichtlich die Fragen der Contingente, des Bundesgerichts und die landständischen Verfassungen hervorgerufen. An den Preussischen Bestimmungen nahm Metternich so grossen Anstoss, dass er die beiden ersten Fragen ganz und in Betreff der dritten wenigstens die Nebenfrage der Garantie der landständischen Verfassungen an die erste Bundesversammlung verwiesen wissen wollte.
In Betreff des so völlig inhaltsleeren Oesterreichischen Paragraphen über die Landstände liess er sich zu der elastischen Einschaltung herbei, dass die neueinzuführenden „auf die Sicherstellung des Eigenthums und der persönlichen Freiheit berechnet“ sein sollten.
Viel wichtiger aber war, dass sich die Preussischen Bevollmächtigten, wie die Correcturen zum Entwurf III bezeugen, zu Modificationen ihres landständischen Paragraphen bestimmen liessen, die ihm nach erneuter Redaction folgende Gestalt gaben: „Alle Deutschen Staaten werden eine landständische Verfassung besitzen, welche sich auf das Recht der Steuerbewilligung, der Berathung über Landesgesetze, welche Eigenthum und persönliche Freiheit betreffen, der Beschwerdeführung über bemerkte Verwaltungsmissbräuche, und der Vertretung der Verfassung und der aus ihr herfliessenden Befugnisse Einzelner beziehen soll. Die einmal verfassungsmässig bestimmten Rechte der Landstände werden unter den Schutz und die Garantie des Bundes gestellt.“ Hier ist also – abgesehen von dem elastischen Ausdruck „auf das Recht beziehen“, statt „das Recht zustehen“ – vor allem die „Theilnahme
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 296. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_296.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)