Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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Uebergehung der Religionsübung: „Lehranstalten, sowie angemessene Pressfreiheit, welche letztere aber keineswegs – Flugschriften ausschliesst. Die Rechte – gesichert.“ Daran schliesst sich der Zusatz: „Die drei christlichen Religionsparteien geniessen in allen Deutschen Staaten gleiche Rechte, und den Bekennern des jüdischen Glaubens werden, insofern sie sich der Leistung aller Bürgerpflichten unterziehen, die denselben entsprechenden Rechte eingeräumt, welche, unabhängig von allen religiösen Beziehungen und von politischem Einfluss und Wirksamkeit in Staatsämtem (als welche Punkte der Bestimmung der besonderen Verfassungen vorbehalten bleiben) den übrigen Bürgern zustehen“[1].
Der Paragraph über die katholische Kirche erhielt den Zusatz: „Die Rechte der evangelischen gehören in jedem Staate zur Landesverfassung und werden als ein Theil dieser am Bunde, wo es nöthig ist, vertreten.“
Da trotz der Mahnungen Stein’s Metternich noch immer nicht auf eigene Verhandlungen sich einliess, so beschäftigte man preussischerseits sich mit weiteren Verbesserungen von II, und daraus ging hervor:
III. Aufs neue durchgesehener und veränderter Preussischer Entwurf, B. A. Nr. 80, vom 30. April 1815 datirt; dem Fürsten Metternich übergeben am 1. Mai 1815, gedruckt bei Klüber 2, 298 ff. Der Text der wiederum beibehaltenen 14 Paragraphen stimmt wesentlich mit II überein. Von Oesterreichischen Vorrechten ist daher immer noch nicht die Rede; die „zwei Kammern“ als „Bundesversammlung“ und „Bundesrath“ sind beibehalten; ebenso das Bundesgericht, nicht bloss für Streitigkeiten der Bundesglieder, sondern auch für „Verletzung der Bundesverfassung oder aus derselben herfliessender Rechte“, falls die in der Landesverfassung liegenden Mittel der Entscheidung erschöpft sind. Auch blieb der trügerische Passus über die Gleichheit der Bundesglieder, der dem Oesterreichischen December-Plan nachgebildet war, mit Recht weg.
Der § 5 über das Militärwesen, worauf wir nachher ebenfalls zurückkommen müssen, lautete wie früher und wie namentlich schon im Entwurf I (s. Klüber 1, 4, 108) also: „Die Vereinigung
- ↑ Der Oesterr. Dec.-Entwurf hatte nur „Duldung der Juden“ verheissen.
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 291. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_291.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)