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Seite:De DZfG 1890 03 283.jpg

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I.

„Was auch möglich sein könne für Deutschland zu thun – ob es gelinge, allen seinen Theilen Verbindung zu geben oder nur einigen: so scheint mir doch Folgendes wesentlich zu sein in jedem beider Fälle; denn einen von beiden sehe ich – um nicht zu verzweifeln – als wirklich mit Ernst durchzuführen [an].

Erstens: In allen sich verbindenden Staaten werden landständische Verfassungen mit denjenigen Rechten, welche die Note der fürstlichen Bevollmächtigten vom 16. November 1814 ausspricht, eingeführt, ihre Urkunden in den Bundesarchiven niedergelegt und sie unter die Garantie der Verbindung gestellt.

Zweitens: In jedem der sich verbindenden Staaten wird eine unabhängige Rechtspflege hergestellt, welche sich durch die Organisationen dreier Instanzen ausspricht. Kleine Staaten (zumal wenn die in ihnen regierenden Häuser einer und derselben Dynastie angehören) formiren die dritte und letzte Instanz gemeinschaftlich, bei welcher Grundsatz ist, dass Präsident und Richter, ohne auf vorhergegangenes förmliches Verfahren gegründetes Urtheil und Recht nicht abgesetzt, noch in ihren Gehalten verkürzt werden können.

Drittens: Es besteht ein Bundesgericht zu Schlichtung der Streitigkeiten zwischen Staat und Staat, Fürst und Fürst (salva der Austrägalinstanz) nach Recht.

Viertens: Wie die Militärverfassung im Bunde Einheit und Kraft erhalten könne, ohne wesentliche landesherrliche Rechte zu beeinträchtigen, bleibt künftigen organischen Gesetzen überlassen zu bestimmen.

II.

Ob es nicht besser sei, sich mit B[aiern] etc. nur zu alliiren, nicht zu conföderiren – dagegen durch Conföderation Pr[eussens] mit den kleinen Staaten Norddeutschlands, wenngleich der Name Conföderation nicht genannt würde, ein für Deutschlands Zukunft heilsames Verhältniss vorzubereiten?

Nicht ohne Beziehung auf den Inhalt derjenigen Besprechung,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 283. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_283.jpg&oldid=- (Version vom 28.10.2022)