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Seite:De DZfG 1890 03 256.jpg

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ist eine stärkere Betonung der Deutschen, insbesondere neueren G. und eine grössere Berücksichtigung der Cultur- und Verfassungsverhältnisse. An Stelle des 3maligen wird vielleicht ein 2maliger Cyclus treten.

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Archive, Bibliotheken und Museen. Archive. Das Stadtarchiv von Köln hat eine neue Verfassungsurkunde erhalten. Anknüpfend an die Belgischen Muster und entsprechend den in Deutschland gerade von Prof. Höhlbaum besonders vertretenen Anschauungen bringt dieselbe den schlechthin wissenschaftlichen Beruf der Archive schärfer zum Ausdruck, als die sonst bei uns gültigen Bestimmungen es zu thun pflegen. Das „Historische Archiv“ soll nach den „Grundzügen für die Archivverwaltung“ der Leitung eines Gelehrten der Geschichtswissenschaft unterstehen, der ausser für Erhaltung u. Ordnung der Archivalien auch für deren wissenschaftliche Verwerthung zu sorgen hat. Das davon gesonderte „Verwaltungsarchiv“ umfasst im Allgemeinen die Acten seit 1817 und steht unter einem Verwaltungsbeamten, unter Oberaufsicht des Stadtarchivars. – Beim Ausräumen eines städtischen Gebäudes in Köln, welches dann das Stadtarchiv bezogen hat, wurden werthvolle Acten zur Geschichte des Jülicher Erbfolgestreits zu Tage gefördert, über welche die Kölner „Mittheilungen“ berichten werden.

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Archivalien des Münchener Reichsarchives, welche dem Nördlinger Stadtarchiv entstammen (darunter höchst werthvolle Serien), sollen der alten Reichsstadt als Depot zurückgegeben werden. Das auch jetzt noch sehr bedeutende Nördlinger Archiv wird durch diese Wiedervereinigung der zu Anfang dieses Jh. auseinandergerissenen Acten für gewisse Forschungen ausserordentlich anziehend werden.

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a) In das Staats-A. zu Florenz wurde laut A. stor. ital. Archiv u. Bibl. des Pio Istituto Fiorentino überführt; das erstere schliesst auch das Archiv der Familie Bardi in sich. – b) Angekündigt ist eine Urkundl. G. d. Vatican. Archivs von G. Palmieri. – c) Ueber die im J. 1814–5 auf Befehl Marie Louise’s vorgenommene Vernichtung von Acten wird RH 41, 226 nach einem Vortrag Graf Boulay’s berichtet.

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Auf die Angelegenheit der Französischen Beschwerden über Dt., insb. Elsass-Lothringische Archive (vgl. auch RQH 46, 318 f. u. Pfister in der R. d’Alsace 1889 p. 16) kommen wir noch einmal zurück, um zu constatiren, dass sich in der That die Meinung der Französ. Forscher, ihnen würden auch bei Benutzung der Preuss. Rheinländischen Archive Schwierigkeiten gemacht, als eine irrige erwiesen hat. Französ. Historiker, welche sich, z. Th. ermuthigt durch die in dieser Z. gebrachte Notiz, an die Preuss. Archivverwaltung wandten, haben, wie zu erwarten, das freundlichste Entgegenkommen gefunden (vgl. darüber in der RH 41, 462). Was die Reichslande anlangt, so ist zuzugestehen, dass die Klagen leider besser begründet sind; jedenfalls aber liegt die Schuld nicht an den Elsass-Lothringischen Archivaren. Und die städtischen Archive werden von dem ergangenen Verbot auch wohl nicht betroffen.

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Bibliotheken. a) Hegel’s literar. Nachlass ist, wie wir noch nachtragen, schon vor längerer Zeit durch den Historiker K. Hegel der

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 256. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_256.jpg&oldid=- (Version vom 27.10.2022)