Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
|
die anderen seit dem 15. Jh. bedeutungslos. So Edith Thompson EHR Apr. ’89, 374. – J. H. Round, Communal house demolition (Archl. R. Dec. ’89, 366). In den Cinque ports reisst die Gemeinde, laut Custumale von Sandwich, dem zum Major oder Jurat Erwählten, der die Amtsannahme weigert, sein Haus nieder. Diese Strafe begegnet in Stadtrechten Frankreichs, und für genau dasselbe Vergehen zu Amiens. Die Verfassung der Cinque ports bilde wohl überhaupt die Commune der Picardie nach und entstehe nicht vor Heinrich I. – Burrows, The Cinque ports charters, Archl. R. Jan. ’90, 439, hält die Ags. Entstehung dadurch nicht widerlegt: in der Picardie verbinden sich mächtige Gemeinden, hier eignen Sonderlebens unfähige; „Cinque“ mag der ja überhaupt Normannisirte Bekenner eingeführt haben; die Kaufgilde fehlt Engl. Gemeinden auch sonst, so London; Mayor und Jurati seien vielleicht nur Normannische Namen für ältere Institute; der Warden der Cinque ports entspricht Französ. Beamten nicht; der Vergleich der Hauszerstörungsstrafe[WS 1] trifft nicht in allen Stücken zu. – Will. Page, The Northumbrian Palatinate and regalities, Archla. LI, [’88] 143, meint, aus der Landeshoheit des [Mark-, Pfalz-] Grafen, die im 10. Jh. an die Stelle des Northumbr. Königthums trat und die Englische Krone von Gericht, Verwaltung und Finanz im Norden auch ferner ausschloss, seien in Normannenzeit die jura regalia der dortigen Baronieen entstanden. [Gewiss nicht sämmtliche.] – T. F. Tout: The Welsh shires (Y Cymmrodor IX, ’88, 201) sind Verwaltungsbezirke, nicht organische Stammesländer, und bezeichnen die Einführung Englischer Selbstverwaltung; doch entsprechen einige Keltischen Landgrenzen. Die Grafschaften der heutigen Englischen Grenze reichten als Marken zur Domesday-Zeit weit in Wales hinein, waren aber, obschon theilweise von Welschen bewohnt, nicht Wallisisch. Erst seit Wilhelm’s II. Zeit erobern Normannische Barone selbständig von der Grenze her das südöstl. Wales, das sie dann von der Englischen Krone zu Lehen nehmen. Unter diesen Marchers-Territorien sind die ältesten Walliser Shires: Pembroke, Glamorgan. Sie sind feudal-markgräflich, stark militärisch organisirt: der Sheriff vertritt z. B. hier den Grafen, nicht den König. Doch gab es Localgerichte der Freien, und Walliser Grundbesitzrecht blieb theilweis trotz dem Normannischen Recht des Herrn erhalten. Pembroke, das unter Heinrich I. um Milford Haven Flämische Ansiedler erhielt, wird 1138 Grafschaft des Gilbert Clare und vererbte dann an die Familie des Marschall. – Standish O’Grady, The last kings of Ireland, EHR Apr. ’89, 286. Seit dem 11. Jh. entwickelt Irland (im Kampf nicht der Stämme oder der Grundsätze, sondern der Dynastien, und nicht durch Wahl) seine Monarchie. Im 10. Jh. gewann Brian Ború (d. h. mit den Tributen), bisher Vasall der Dänen Limericks, von seiner Shannon-Veste aus ringsum allmählich Gewalt und ward endlich als Imperator Scotorum in das Buch von Armagh eingetragen. Sein dritter Nachfolger im Oberkönigthum nahm den aus England vertriebenen Harold auf; dessen Nachfolger correspondirt mit Lanfranc; und dessen Sohn Murty tritt, nach anfänglichem Bund mit Norwegen, zu Heinrich I. über. 1106 setzt er in Connaught den König ab und seinen Neffen ein. Dieser aber, Turlough,
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: Hauszerstörungstrafe
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 220. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_220.jpg&oldid=- (Version vom 26.10.2022)