Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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pleas von Bagatellsachen 1278 entlastet; ebenso ähneln die Französ. Verordnungen von 1274/8 dem Statut von Westminster 1275. In beiden Ländern geht die Rechtsprechung der Krone nicht ganz durch das Erstehen regelmässiger Gerichte verloren: der König übt weiter daneben eine ausserordentliche Rechtsprechung mit seinem Geheimen Rathe. Aus diesem zweigt sich später in England das Kanzleigericht, in Frankreich die Commission des Grand conseil unter Vorsitz des Kanzlers ab, beide dem ordentlichen, älteren Königsgericht übergeordnet und feindlich. In England aber entzog sich letzteres (Common pleas und Königsbank) seitdem dem Vorsitz des Königs ganz, während in Frankreich das Lit de justice noch im 18. Jh. möglich blieb. Aus Höflichkeit für Edward I., der in Paris sich durch Fr. Accurs vertreten liess (wie Heinrich III. durch Passelewe), wohnt Philipp III. 1279 dessen Processe bei. – Halimot erklärt W. H. Stevenson (Ac. 29VI89, 449, gegen neuere Ableitung von Holymoot, Lehnshof des heiligen Kirchenpatrons) wie bisher als Hallenversammlung; das i (y) sei das Ags. ge. Seit Anfang 13. Jhs. begegnet dies Lehnshofgericht häufig und keineswegs bloss auf Kirchengut. Auch die Londoner Bäckergilde tritt im Halimot zusammen, das schon in irriger Etymologie als Curia sanctimotus übersetzt wird. Wie Leet ursprünglich Ostanglisch, sei Halimot vielleicht nur Westsächsisch-Mercisch [? s. o. p. 202]. – Die Anglonormann. Landübereignung, wonach der Donator die Qualität des erworbenen Besitzrechts bestimmt, so dass z. B. wenn er nicht der Urkunde „haeredibus“ hinzufügt, die Gabe nach dem Tode des Beschenkten ihm zurückfallt, behandelt Brunner, Landschenkungen der Merowinger, Berl. Ak. SB. ’85, 1176. Diese von Glanvilla bis Littleton belegte Germanische, nicht lehenrechtliche Donatio ist also ein weiterer Begriff als die Röm. Schenkung, sie begreift neben dieser auch die allein auf die Person des Beschenkten beschränkte Gabe in sich. – L. Owen Pike, Feoffment and Livery of Incorporeal hereditaments [Theilbefugnissen an Land], Law QR Jan. ’89, 29: obwohl Bracton an solchen Rechten Belehnung und Auflassung nicht zugibt, waren dennoch auch Renten im 14. Jh. deren Gegenstand. Wohl schieden schon die Rechtsbücher des 13. Jhs. die Uebertragungsform der körperlichen Dinge von der der unkörperlichen allein noch ohne klare Definition. Auch Nutzungsrecht an der Gemeinweide und Patronat konnten aufgelassen werden. – Dass Pike’s Hauptsatz ganz bewiesen sei, leugnet Mitglied der Seiden soc., Law QR. Apr. ’89, 219. – Fred. W. Hardman, The law of escheat (Law QR. 1888, 300) betrachtet die Gesch. des Heimfalls im Lehnrecht und der Verwirkung an das Staatsoberhaupt im Strafrecht seit 13. Jh. – F. W. Maitland, The beatitude of seisin [Besitz-Schutz] Law QR. IV (’88), 24. 286. Das 13. Jh. besass ein System von Besitzklagen, das schon bei Britton verwirrt, im Common law des 14. Jhs. nur spurenhaft erhalten ist. Die Selbsthilfe des Grundeigenthümers gegen den Occupanten seines Landes war, umgekehrt wie man erwarten würde, im 12. Jh. beschränkter als im 15., nämlich durch Heinrich’s II. Einführung dreier nicht germanisch-volksthümlicher Besitzklagen. Der König wollte damit vielleicht Geld ziehen und die Lehnsgerichte und das Band zwischen Herren und Vasallen
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 215. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_215.jpg&oldid=- (Version vom 26.10.2022)