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Seite:De DZfG 1890 03 195.jpg

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beigegeben, der Päpste unter Papa, Könige unter Rex, Priester unter Presbyter u. s. w. versteckt, sämmtliche oben angeführte Namen auslässt, ebenso wie den „magister Vacarius“, der 1175 in Nordengland Schiedsrichter (S. 83), also wohl der berühmte Einführer des Römischen Rechts war. Johann von Salisbury bezeugt die Königsurkunde S. 144 [1155 oder 1157] als Clericus archiepiscopi [Theobaldi].


Geo. T. O. Bridgeman. The hist. of the church and manor of Wigan (Lancaster). I. Chetham Soc. (New series 15) Manch. 1888. 4°. vij 180 p.

Die Kirche kommt im Domesdaybuche vor; aber die Liste der Pfarrer ist erst seit 1199 bekannt. 1242–6, als Wigan’s Patron und Oberlehnsherr, der Lord von Newton, minorenn in Vormundschaft des Königs war, erhielt den Rectorat Johann Mansel, der von Heinrich III. reich bepfründet und oft zu Staatsgeschäften gebraucht ward, z. B. 1238 zur Besoldung der dem Kaiser [vor Brescia] gesandten Hilfstruppen, 1252 neben Richard von Cornwall zur Versöhnung des Abts von Westminster mit dessen Convent, 1256 zur Vorbereitung der Wahl Richard’s in Deutschland, 1257 zur Gewinnung Siciliens für Edmund [vergl. Mon. Germ. XXVIII, 144; 325–367]. Die fleissige Biographie S. 4–30 bringt aus Ungedrucktem einiges Neue für Persönliches und Locales. Mansel erlangte 1246 von der Krone die Erhebung Wigan’s zum Borough mit Kaufgilde (und 1257 Marktrecht) und gab ihm ein Privileg, wonach die Bürger u. A. alle drei Wochen Portmot (Stadtversammlung) halten und durch 12 [Geschworene] urtheilen. 1323 ward der Pfarrer von Wigan, Robert de Clyderhou, wegen Unterstützung des Thomas von Lancaster gegen Edward II., eingekerkert und mit Geld bestraft; er erbat es später vergeblich von Edward III. zurück und klagte gleichzeitig bei Hofe, die Bürger brächten ihn um seinen Marktzoll, ward aber vor das ordentliche Gericht verwiesen. Johann von Winwick (1359 Grosssiegelbewahrer) erlangte vom König 1350 mit der Kirche Wigan Freiheiten, die für eine Pfarre beispiellos sind: der Pfarrer besass fortan das Ritterlehen sammt Polizei, und Gericht über Land und Leute in Stadt und Herrschaft und schloss die Gewalt des Sheriffs und sogar der Königsbank aus. Er verlieh seinen Boden, sofern er ihn nicht in Domäne behielt oder auf Zeit verpachtete, theils an Lehensleute, theils an die Bürger. Durch Sinken des Geldwerthes verlor der dafür geschuldete Zins jede Bedeutung und ward schliesslich erlassen: erst damit endete das überlieferte Streben der Wiganer, ihrem Pfarrer sein Recht möglichst zu beschränken. – Die Darstellung ist annalistisch; die allgemeinen Zustände (Ehe des Klerus p. 68), die hier durch einzelne

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 195. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_195.jpg&oldid=- (Version vom 4.1.2023)