Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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Ehren und zu Recht“, gegen alle Herren, Fürsten, Ritter, Knechte, Städte, Lande und Leute, und gegen Jedermann, ausgenommen den König, die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Trier und Köln, den Bischof von Münster, die Herzöge von Jülich, Berg, Geldern, Kleve, den Junker Gerhard von Kleve, die Grafen von der Mark und Ravensberg und die Stadt Köln. Wenn der Herzog es begehrt und es dem Amtmann schreibt, können er und seine Erben „mit unseren Freigrafen und mit unseren Freischöffen“ Ladungen thun, Urtheile fragen und finden und Vollgericht fordern, ergehen und geschehen lassen nach Satzung der heimlichen Acht. Der Graf von Limburg, sein Amtmann, Freischöffen und Untersassen sollen dazu Beistand leisten. Angefangene Sachen können noch weitere sechs Jahre weiter fortgeführt werden. Dafür zahlt der Herzog jährlich 50 Gulden. Werden Ludwig oder seine Verbündeten an dem Freistuhl „gekrodet“ oder mit Gewalt davon gedrungen, so wird der Graf mit 200 Bewaffneten Hilfe leisten. Dafür erhält er noch weitere 50 Gulden, Stoss und Abenteuer übernimmt Baiern[1].
In Folge dessen trat nun Herzog Ludwig in den Vordergrund, während bis dahin seine Sache gegen Heinrich nur zur Verstärkung von Törringer’s Klage diente. Konrad von Lindenhorst und Albert Swinde richteten am 5. October ein neues Schreiben an den König, welches eine noch dringendere Sprache führte, als das frühere. In erste Stelle rücken sie den Konstanzer Mordanfall, die Verunrechtung Törringer’s tritt dagegen zurück. „Da es einem Fürsten des heiligen Reiches nicht geziemt, sich gegen das höchste Recht des heiligen Reiches zu sträuben und es so freventlich über sich ergehen zu lassen, so dünket uns recht und billig, dass Eure Königliche Gnaden Euerem und des heiligen Reiches heimlichen Rechte beiständig sei und ihm vollkommenen Verfolg gebe, also dass Eure Gnaden den verurtheilten Herzog Heinrich züchtige und strafe, damit ein Anderer daran denke und dem Rechte gehorsam sei, auf dass sie nicht dem heiligen Reiche zu Schmach und Hohn das heimliche Recht und das Recht unterdrücken, sobald sie wissen, dass es Eurer Königlichen Ehre befohlen ist. Denn ein jeder Mann, der unter dem heiligen Römischen Reich gesessen ist, er sei
- ↑ Abschrift in Dortmund.
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 80. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_080.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)