Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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Angst für Leben oder Gut, dass über Heinrich, seinen Leib und sein Gut gerichtet werde und Correction geschehe, wie des heiligen Reiches heimlicher Acht Recht ist, und dass sie dazu helfen, dass dem Kaspar Törring, seiner Hausfrau und seinen Erben Genugthuung geschehe“.
An die darüber ausgestellte Urkunde hingen die Freigrafen und sieben Schöffen ihre Siegel[1].
Unmittelbar darauf am 1. Juli erstattete Erbgraf Konrad von Lindenhorst dem Könige Sigmund Bericht über das Geschehene. Da Herzog Heinrich dem Törringer auch vor dem Erzbischof Dietrich keine Sühne für seine Gewaltthat geleistet und den Herzog Ludwig in Konstanz gegen das vom König und Concil gegebene Geleit mörderisch verwundet, so habe ihn nunmehr Freigraf Albert Swinde zu Limburg „verwunnen, vervemt, friedlos und ehrlos gewiesen“. „Da dies heilige Recht das höchste Recht in dem heiligen Römischen Reiche ist, so wollte ich, Euer Gnaden möge bestellen, dass namentlich die Fürsten des heiligen Reiches Jedem zu Ehren bescheidenlich antworten und sich über dies Recht dem heiligen Reiche zur Schmach nicht übermüthig hinwegsetzen, damit es nicht nöthig ist, dass so schwere Sachen über sie ergehen. Hierin wolle Eure Königliche Gnaden sich beweisen, wie es sich gebührt[2]“.
Die Bereitwilligkeit des Grafen Wilhelm von Limburg, seinen Stuhl einem Processe von solcher Tragweite zu leihen, mochte, abgesehen von dem natürlichen Triebe der immer mehr sich erhebenden Vemegerichte, der Welt ihre Macht zu zeigen, noch einen andern weniger ehrenvollen Grund haben. Unzweifelhaft wirkte, wie damals leider in fast allen Fällen, die Rücksicht auf Gewinn mit. Hinter dem Törringer, dessen Mittel schon stark erschöpft sein mochten, stand Herzog Ludwig von Ingolstadt. Der Urtheilsspruch gegen den verhassten Vetter gereichte ihm gleichfalls zum Vortheil, und ein gefügiger Freistuhl liess sich auch sonst verwerthen. Am 20. September verpflichtete sich der Limburger auf sechs Jahre, dem Herzog Ludwig, seinen Landen, Leuten, Ritterschaft, Städten und Verbündeten in Baiern den Freistuhl zu Limburg zu ihrem Willen zu öffnen und ihnen Gericht geschehen zu lassen, „wenn wir ihrer mächtig sind zu
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 79. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_079.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)