Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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ob Jemand da wäre, der Herzog Heinrich zu seinem höchsten Recht verantworten wollte, und da Niemand antwortete, bat Törringer um den letzten Spruch. Er hatte nun noch den Beweis für seine Klage zu erbringen nach dem Rechte der heimlichen Acht, nämlich mit sechs echten unbescholtenen Freischöffen eidlich zu erhärten, dass Heinrich jene Verbrechen begangen. So erschien er mit sechs Freischöffen an der Hand, welche ihm „zu seinem Rechte und Zeugniss helfen wollten“, und nachdem ein Urtheil deren Unbescholtenheit festgestellt, leisteten sie alle knieend den erforderlichen Schwur. Die Formen waren erfüllt, dem Rechte genug gethan, und der Freigraf verkündete nun das Urtheil.
„So habe ich Freigraf Albert zusammen mit den Freigrafen, welche den Stuhl mit mir besessen haben, den Heinrich, welcher sich schreibt Herzog in Baiern und Pfalzgraf bei Rhein, aus königlicher Gewalt genommen, vervemt und verführt aus der rechten Zahl in die unrechte Zahl, aus der echten Zahl in die unechte Zahl, aus der oberen Zahl in die niedere Zahl, ihn von allen Rechten abgeschieden und ihn gewiesen von den vier Elementen, welche Gott dem Menschen zum Troste gegeben hat, dass sein Leichnam nimmer mit ihnen vermischt werden soll, er werde denn dazu gebracht als ein missthätiger Mensch. Sein Hab und Gut und seine Reichslehen sind dem Könige und dem heiligen Reiche verfallen. Und ich habe ihn von Rechts wegen gewiesen als echtlos, rechtlos, friedlos, ehrlos, sicherlos, als missthätig, vemepflichtig, lieblos, und dass man mit ihm thun und verfahren mag wie mit anderen missthätigen, vervemten Männern und ihn noch schärfer und schimpflicher richten soll nach dem Gesetze des Rechtes, denn wie die Stellung höher ist, ist auch der Fall tiefer und schwerer. Er soll fortan für unwürdig gehalten werden und Fürst weder sein noch heissen, weder Gericht noch Recht besitzen. Und wir Freigrafen gebieten allen Königen, Fürsten, Herren, Edeln, Rittern, Knechten und allen denen, welche zum Reiche gehören und Freischöffen sind, und überhaupt allen Freischöffen in der heimlichen Acht bei ihren Ehren, Treuen und Eiden, welche sie dem heiligen Reich und der heimlichen Acht gethan haben, dass sie dazu helfen und beistehen mit all’ ihrer Macht und Vermögen und lassen das nicht um Verwandtschaft oder Schwagerschaft, um Leib, um Leid, um Gold, um Silber, um
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 78. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_078.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)