Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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hielt sich zwar, wie gewöhnlich, vorsichtig zurück, aber die benachbarten Herren Ernst von Bodelschwingh und Heinrich von Westhofen öffneten ihren Freistuhl zu Bodelschwingh, der für reiche Bezahlung oft grossen Vemeprocessen gedient hat. Der vornehmste aller Freigrafen, der junge Erbgraf von Dortmund, Konrad von Lindenhorst, übernahm am 4. Februar 1427 selbst den Vorsitz unter dem Beistande mehrerer Genossen. Nur drei, Kuno Vriman aus Bochum, Jakob Stoffregen aus Rheda und Heinrich van dem Nienhus aus Wesenfort werden ausdrücklich genannt, aber auch Albert Swinde und andere waren zugegen, wie spätere Beurkundungen bezeugen. Zahlreiche Freischöffen, meist ritterlichen Standes, umgaben den Stuhl. Da Kläger wie Angeklagter Freischöffen waren, begannen die Verhandlungen gleich im heimlichen Gerichte. Törringer bewies durch seine Schriftstücke, dass Herzog Heinrich dem königlichen Befehl zum Trotz in Bonn ausgeblieben sei, und brachte seine Klage aufs neue vor. Da er zugleich bezeugte, dass der Fürst dreimal ordnungsgemäss vorgeladen sei, war die Rechtsverweigerung festgestellt, und Törringer begehrte daher den letzten Spruch, das Schlussurtheil. Wie das üblich war, bewirkte Konrad von Lindenhorst einen Aufschub bis nach Pfingsten. Um jeden Einspruch und jedes Widerspiel abzuschneiden, erwarb sich der Kläger die nöthigen Urtheile: die Vertagung solle sein Recht auf das Vollgericht, das er an jedem Freistuhl begehren könne, nicht hindern; wenn er von einem Freistuhl mit Gewalt gedrungen würde, dürfe er sich an jeden andern wenden, und wenn ihn inzwischen Leibesnoth oder Krankheit befiele, stehe ihm zu, durch einen Vertreter seine Sache weiter zu führen[1].
Den Rechtsgrund zu diesem Spruch bildete die Annahme, Heinrich habe sich geweigert, dem Ritter zu Recht zu stehen. Dies belegte Törringer zunächst durch seine auf die letzte durch den Erzbischof versuchte Schlichtung bezüglichen Briefe, welche allerdings für ihn sprachen, wenn der Grund von Heinrichs Nichterscheinen nicht bekannt war oder nicht für triftig anerkannt wurde. Nun lag gegen den Ritter die von Kurt Rube ausgesprochene Vervemung vor, welche ihn unfähig gemacht hätte, vor dem heimlichen Gerichte überhaupt zu erscheinen. Aber
- ↑ Fr. 258.
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 73. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_073.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)