Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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Gerichte zu verwerthen. Daher versah er sich in Passau mit den nöthigen Beweisstücken[1].
Sigmund forderte in der That die Stadt Dortmund auf, die Sache zu untersuchen und der Ritter überbrachte dorthin selber das königliche Schreiben. Er erfuhr hier die willkommene Nachricht, Kurt Rube sei gar nicht mehr rechtmässiger Freigraf, sondern bereits 1418 seiner Würde entsetzt, weil er einem königlichen Befehl den Gehorsam versagte[2]. Freilich hatte sich Rube darum nie gekümmert, sondern ruhig sein Amt weiter verwaltet. Obgleich der Rath von Dortmund nicht verhehlte, dem Baiern sei Unrecht geschehen, ersuchte er doch den König, selbst das Urtheil zu sprechen: die Herren, welche die Sache betreffe, seien gross und fern gesessen, und da es sich um Reichsfürsten handle, komme der Spruch allein dem Könige zu[3].
Mit diesem Bescheide wenig zufrieden, suchte Törringer Rath bei anderen Freigrafen, an denen es ja in und um Dortmund nicht fehlte. Ob er ihnen den ganzen Hergang wahrheitsgetreu mittheilte, steht freilich dahin; die Anschauung, welche er sich selbst gebildet hatte, mochte für ihn allein massgebend sein. Jedenfalls bescheinigten vier der angesehensten, Heinrich Overberg von Bochum, Heinke von Voerde von Volmarstein, Albert Swinde von Limburg und Heinrich van dem Nienhus von Wesenfort, nach Einsicht seiner Schriftstücke, Herzog Heinrich habe gegen Gott, Ehre und alles Recht gehandelt, daher gehöre die Sache vor das heimliche Gericht, und der König oder gebührende Gerichtsstätte sollten über sie richten. Offenbar hatten sie jedoch keine Neigung, sich selber mit dem bedenklichen Handel zu befassen[4].
Dagegen liess Landgraf Ludwig von Hessen durch Kurt Rube die vom Herzoge erhobene Anklage weiter verfolgen. Törringer hat jedenfalls die ergangenen Vorladungen unbeachtet gelassen, so dass er schliesslich am 11. April 1426 von dem Hessisch-Waldeckischen Stuhl zu Freienhagen vervemt wurde. Als Waffe gegen ihn erhielt der Baierische Fürst darüber einen Gerichtsbrief[5]. Der nähere Hergang, die Gründe, auf welche sich das Urtheil stützte, sind nicht bekannt.
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 71. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_071.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)