Ludwig Quidde (Herausgeber): Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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statthaft sei[1] – wodurch er den Weg zu dem späteren Protest gegen das Abkommen mit Don Juan offen hielt. Sodann trat er aus seiner negativen Haltung heraus und entwickelte in dem Gutachten vom 30. November die Zugeständnisse, auf welchen man, falls überhaupt Verhandlungen mit Don Juan vorgenommen werden dürften, zu bestehen habe.
Vollständiger als je vorher zeichnet er in dieser grossen Staatsschrift das Bild der Verfassung der Niederlande, wie sie aus den damaligen Kämpfen hervorgehen sollte. Den Kern seiner Ausführungen bildet die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Monarch und Ständen. Er hatte sich an derartige Untersuchungen zuerst gewöhnt in den dem Aufstand vorausgehenden Streitigkeiten der Brabanter Stände mit der Regierung, er hatte sie zu kühnen Theorien entwickelt in seiner Rechtfertigungsschrift von 1568, und neuerdings, bei der Vorbereitung des 4. September, hatten seine Gesinnungsgenossen unter den Brabanter Ständen diese Fragen mit besonderem Eifer wieder aufgenommen[2]. So hatte er denn schon in der Rechtfertigungsschrift die Lehre von dem Vertragsverhältniss zwischen Fürst und Ständen und das daraus hervorgehende Widerstandsrecht der letzteren aufgestellt[3]. In derselben Schrift war er bei Begründung der Beschwerden gegen Philipp’s Regiment von den Ständen regelmässig auf das Volk oder das Land zurückgegangen[4]: auf dessen Wohl und Rechte, auf dessen Zufriedenheit oder Unzufriedenheit kommt es an; denn das Wohl des Königs und des Volkes ist unzertrennlich
- ↑ Die Stelle bei Groen v. Pr. I, 5 S. 527.
- ↑ Darüber Metsius bei Gachard, Correspondance de Philippe t. IV S. 749.
- ↑ Justification (1568) S. 39: Widerstandsrecht „suivant les contrats de la duché de Brabant et son (des Königs) serment et obligation“. Vgl. ebendort S. 12.
- ↑ Ich notire folgende Stellen: „Le peuple estoit in quelque alteration.“ – „Le pays estoit affectionné“ à s. M. (S. 2). – Eifersucht der „Lande“ auf ihre aus Verträgen mit den Fürsten oder Privilegien derselben hervorgehenden Rechte (S. 12). – „Orage de la commune“, „grand murmure du peuple“, „aigreur du peuple (S. 13; 14). – Unwille aller Stände des Volkes; Hoffnung auf Abwendung des Unheils durch „les estats du pays“ (S. 16; 17). – „Le bien de s. M. et du pays est… inséparable“ (S. 29). – In Sachen des Wohls der Gesammtheit wie der Einzelnen pflegt man „se rapporter aux estats“ (S. 31).
Ludwig Quidde (Herausgeber): Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, Freiburg i. Br. 1890, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_044.jpg&oldid=- (Version vom 19.10.2022)