Zum Inhalt springen

Seite:De DZfG 1889 02 513.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

entsprungen hielt. Nun hat aber Pappenheim, Die altdän. Schutzgilden, (1885) für diese nicht nur heidnischen Ursprung, sondern auch Blutrache als Kern der Gildenpflicht erwiesen. [Auch Lehmann (DLZ 1886, 1141), Amira (GGA 1886, 663), Maurer (Krit. Vierteljs. 28, 344), Gierke (Lit. Cbl. 1887, 210), Jastrow (JBG für 1883, II, 415) nehmen dies an.] Daraus folgt, dass die Gilde nicht im Gefolge angelsächs. Geistlicher erst zu Cnut’s Zeit aus England nach Dänemark kam. Solchen Import aus England weist auch Amira ab [nochmals GGA 1889, 263 gegen Lehmann DLZ 1888, 965]; und dass die Gilde ihren Aldermann, der allgemein niederdeutsch sei, nicht aus England zu holen brauchte, bemerkt Krause, JBG VIII, II, 141. Maurer hält englische Beeinflussung [in späterer Ausbildung des Einzelnen] hier und bei Olaf Kyrri’s Gildenumgestaltung in Norwegen für möglich. Die Gilde mit Pappenheim (neuerdings in „Altnorweg. Schutzgildestatut“) aus der Blutsbrüderschaft abzuleiten, lehnt Maurer allein entschieden ab; nur den Erweis des Uebergangs zwischen den zwei Einrichtungen vermissen andere. Das heidnische Opfergelage, nach Maurer die einzige Grundlage der Gilde, könnte nach Amira vielleicht als Nebenelement gelten: es war ein Theil des heidnischen, auch von der Schwurbrüderschaft geforderten, Todtencults, der beim Gildegelage später nachwirkte. [Doch betrifft diese Frage mehr die german. Vorgeschichte als die angelsächs. Verfassung.] – Ueber die englischen Gilden, besonders in religiöser Beziehung, handelt G. Uhlhorn, Die christl. Liebesthätigkeit im MA. (Stuttg. 1884), 401 ff., 509, 513 (über engl. Spitäler im MA. 192, 211, 265). – C. M. Clode, The early hist. of the Merchant Taylors Company I. (1889), neuerer Forschung fern, identificirt diese, die Edward I. gründete, mit der Gilde; Sat. R. 647, der letztere vor 1216 aufgelöst scheint. – Für die Stadtverfassung Englands gilt, wie für die der anderen Länder im MA., Haftung der Gemeindeglieder für Schulden der Gemeinde: aus der altdeutschen Genossenschaft, die keine jurist. Person röm. Rechts, deren Vermögen gemeinsames Vermögen der einzelnen Genossen sei [dagegen wendet sich Heusler, GGA 1889, 320; vgl. auch Jastrow, MHL XVII, 324], erklärt dies Sohm, Die deutsche Genossenschaft (Sep.-A. aus Festgabe für Windscheid) Lpz. 1889, S. 21 (159).


Besitz- und Erbrecht. Laveleye, La propriété primitive dans les townships écossais, Revue socialiste 1889, p. 449. – Fustel

    städtisch sei, betont Amira, GGA 1889, 281 gegen Lehmann, Zs. für Handelsrecht XXXII, 606. Die Verbindung beider gründe sich nicht auf das Gericht, sondern vielleicht auf den Rath: und vielleicht desshalb werde die Gildenhalle zum Rathhaus [z. B. in London].

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 513. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_513.jpg&oldid=- (Version vom 29.11.2022)