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Seite:De DZfG 1889 02 512.jpg

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Königs behufs persönlicher Regierung verpflichtet, für diese Wohlthat der Beamten- und Richter-Controle, sämmtliche Unterthanen (nicht bloss die Empfänger von Folkland) zur Lieferung von Naturalien (nicht Herberge), die u. a. pastus, refectio, victus, feorm heisst. Diese Pflicht begegnet schon in der ältesten Literatur als Gebrauchsrecht. [Amira’s überscharfe Entgegnung (GGA 1889, 267) erschüttert dies nicht, weist nur nach, dass Lehmann’s Belege für die Zeit vor dem 8. Jh. gefälscht seien, vielleicht von weniger allgemeiner Leistung reden und nicht alle Staaten betreffen; vgl. Maurer, Lit. Cbl. 1888, 1269.] Neben dem König haben die Fürsten, dann später auch Beamte (Gerefen, Hofbediente, Gesandte) diesen Anspruch auf Verpflegung. Eine feste Begrenzung des zu erhaltenden Gefolges auf 12, der jährlich zu liefernden Convivia (Tagesnahrungen) auf 2 begegnet zwar nur einzeln, berührt sich aber mit nordischem Rechte, beruht also wohl auf urverwandtem Brauch. Schon im 8. Jh. hängt die Firma nicht mehr am persönlichen Erscheinen des Königs, sondern kann anderen zugewendet, dann auch mit Geld abgelöst werden, birgt also den Keim einer Steuer. Cnut schafft die Gastung als Unterthanenpflicht ab: die Tafelgutsvögte sollen des Königs Unterhalt aus dessen Gütern bestreiten und werden, falls sie dazu ferner Beiträge eintreiben, mit Wergeld gestraft.


Gilde und Stadt. Corn. Walford, Gilds: their origin, constitution, objects and later history (1888) wird Saturday R. 23. II. 89, 227 als Neudruck der Artikel in Walford’s Antiquarian bezeichnet und getadelt, weil Verf. die religiöse Gilde von den anderen trennen und sie aus römischen Collegia opificum ableiten möchte und überall in den Ursprüngen, besonders über den deutschen Stahlhof, unklar Verschiedenes vermenge. Werthvoller seien die späteren Abschnitte, namentlich die alphabetische Liste der Städte mit Gilden und deren Hauptsatzungen. Mit Recht lehnt Sat. R. Ableitung des Wortes aus dem Keltischen ab [es bedeutet ursprünglich Opferschmaus]. – In den ältesten westsächs. Gesetzen begegnen „Gegildan“ als Wergeld schuldig, falls einer der Ihren Todtschläger geworden ist; bei Ine begreifen sie die Sippe ein, bei Alfred haften sie hinter ihr. In diesen Zahlungspflichtigen eine Genossenschaft im Sinne der späteren Gilde (wie u. a. Waitz, Dt. Verf.-G. und Salvioni, Gilde Inglesi 1883, empfahlen) zu sehen, scheute man sich bisher, theilweise weil man (so Gross, Gilda mercatoria[1] sie aus dem Gedanken christlicher Bruderpflicht

  1. Richtig trennt dieser Gilde und Stadt: jede erhält ein besonderes Privileg [so 1158 für Winchester; Archaeologia XLIX (1885), 214]. Dass im Norden die Gilde vor der Stadtverfassung besteht, nicht specifisch
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 512. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_512.jpg&oldid=- (Version vom 29.11.2022)