Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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ersten Ranges, S. XLI f. Die leichte Fabelwaare, die er einschob, sollte und konnte den schweren Gehalt des Werkes im Geschmacke der Zeit über Wasser halten, S. XCIII.
Noch im 12. Jh. wurde eine [uns verlorene] Hs. und nach ihr mindestens vier erhaltene[1] der ersten Ausgabe Wilhelm’s in Südengland mit Zusätzen versehen (die theilweise aus Winchester stammen). Hinter dem Bericht über den Eroberer brachte diese Hs.[2]: dessen zweite Gesetze in Versio[3] und das unter dem Titel „Prefatio super emendationes Henrici [I.]“ von mir entdeckte Stück[4] (ohne Rubrik und Sohluss). [Die Quelle beider Einschaltungen war vermuthlich der Quadripartitus[5], die Rechtssammlung von 1113–20, wo diese Stücke nahe bei einander stehen.] Zwar hat Wilhelm (s. o.) anderswo Rechtsquellen copirt, doch schwerlich diese hier, die ja sonst seinen späteren Ausgaben nicht fehlen würden; und dass von den übrigen Zusätzen mehrere nicht von Wilhelm herrühren können, beweist Stubbs S. XLIX ff. – Am Rande der Oxforder Hs. All souls coll. 35 entdeckte Stubbs den Briefwechsel des Pariser Magister W. de Bernham aus Schottland mit Bischöfen von Glasgow und St. Andrews um 1250–70; Bruchstücke davon gibt S. LXXI. – Die bei Commelin anonym gedruckte Sammlung von Abschnitten aus G. regum findet Stubbs auch in mehreren anderen Hss. wieder (S. XCVIIT). Darunter bietet eine, Philipp’s 11 604 aus Tournay, 12. Jhs., das [französische?] Gedicht „Frequenter cogitans“ über die Unsittlichkeit aller Stände, besonders der höheren und geistlichen; es schliesst mit einem Angriff gegen die neuen [Cistercienser?] Conversi, welche mit Verachtung alter Kirchen neue bauen et loca repetunt nunc grata bestiis. Stubbs druckt es S. CVIII ab[6].
Saint Bartholomew’s Hospital reports. Ed. W. S. Church and John Langton. XXI. London 1885. 8°. Darin S. XXIX–CIX: The book of the foundation of St. Bartholomew’s, hrsg. von
- ↑ S. LXXII.
- ↑ Ed. Hardy § 297, Anm. aus Ms. Claudius, das Stubbs p. LXXIII beschreibt. Zwei andere Hss. erster Ausgabe lesen; „Desunt leges eiusdem (des Eroberers), continentes fere 1 folium“, was aber an den Rand und auch in Arundel 35, von etwa 1130, erst (laut freundl. Mittheilg. von Herrn Thompson, Librarian of the British Museum) um 1200 geschrieben ist.
- ↑ Ed. Schmid, Gesetze der Angelsachsen 353.
- ↑ Savigny Zs. 1883, Germ. 132, wo ich diese theilweise Ueberlieferung bei Hardy übersehen habe.
- ↑ S. meine Schrift zu den Gesetzen der Angelsachsen, S. 4.
- ↑ S. CXII, Z. 1 lies „omnis“.
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 472. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_472.jpg&oldid=- (Version vom 26.11.2022)