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Seite:De DZfG 1889 02 462.jpg

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ihn als „formator“ bezeichnet – was wohl dem vlämischen De Scheppere, d. i. der Spötter, entsprechen könnte.

Ein werthvoller Codex des British Museum (Nr. 10 019) lieferte Herrn Schoolmeesters den Stoff zu einer interessanten Arbeit über jene sehr bewegte Epoche aus den Annalen Lüttichs, welche durch den Aufstand der Bürger gegen den Electen Johann von Baiern und das Schisma des Thierry de Perwey von 1406–1408 gekennzeichnet wurde.

Lüttich, August 1889.

E. H.     


Neuere Literatur zur Geschichte Englands im Mittelalter.

I. Besprechungen einzelner Werke.

H. Brunner, The sources of the law of England. An historical introduction to the study of English law. Translated from the German, with a bibliographical appendix by W. Hastie. Edinburgh 1888. 8°. XI und 63 S. Der Uebersetzer hat sich bereits früher das Verdienst erworben, den Juristen englischer Zunge Rechtsbücher von Kant, Puchta, Ahrens u. a. zu übersetzen. Ein wie dringendes Bedürfniss er dieses Mal erfüllt, folgt daraus, dass Brunner’s Abriss der englischen Rechtsquellen in Holtzendorff’s Encyclopädie – der beste seiner Art – jenseits des Canals, wie ich oft hervorhob, bisher fast unbeachtet blieb. Nur hätte Hastie die vorausgehenden vier Seiten über das normannische Recht mitübersetzen sollen: wie sehr es Quelle des englischen Processes ward, gezeigt zu haben, ist gerade Brunner’s Verdienst. – Deutsche werden dem Uebersetzer dankbar sein für die Hinzufügung eines Capitels über das keltische Recht von Wales, Irland und Schottland und noch mehr für die ausgewählte Bibliographie des heutigen englischen Rechts. Rechtsgeschichtliche Werke, die in den sieben Jahren nach Brunner’s letzter Auflage erschienen, hat Hastie einzeln nachgetragen. Wichtige Auslassungen hier zu erwähnen, wäre überflüssig, da soeben eine neue Auflage von Holtzendorff erscheint. Beim Vergleichen bis Seite 27 fand ich die Uebersetzung im Ganzen geglückt; die Gedrängtheit des Originals hätte Uebersetzer noch öfter breit entwickeln dürfen[1].


  1. Im Einzelnen: S. 1, 3 „Popular laws“ wird man nicht als „Volksrechte“ verstehen; diese heissen drüben noch Leges Barbarorum; 3, 13 Hlothaere and Eadric; 4, 15 Greatanleg. 23 mutual pledge (st. corporation); 6 letzte Z. Welsh (st. Westphalian); 11, 5 associations (st. federal); 13, 9 v. u.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 462. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_462.jpg&oldid=- (Version vom 25.11.2022)