Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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hat, wurde er auch in Hastière bestattet, wo auch die Wahl seines Nachfolgers, eben des Priors Petrus, erfolgt sein soll[1]. Letzterer gehörte zu den Hasteriensern, welche Zeit Lebens die Professablegung in Waulsort verweigerten[2]. Unter ihm ging die Prärogative von Waulsort allmählig auf das Nachbarstift über, indem Petrus das Abtsiegel von Waulsort principiell nicht brauchte und sich ein Privileg Alexander’s III. verschaffte, in welchem er Abt von Hastière angeredet wird und nicht nur die Bestätigung des Klosterbesitzes von Hastière erreichte, sondern auch die freie unabhängige Abtwahl und das Recht der Bestattung in dieser Abtei[3]. Endlich, als Petrus im Jahre 1189 das Zeitliche segnete und in Hastière beigesetzt worden war, wurde in der That daselbst von dem Prior und den Mönchen gemäss dem päpstlichen Privileg ein gewisser Lietbert, der in Waulsort erzogen worden war[4], zum Abt gewählt, indem nach einer Nachricht die Walciodorenser sich erst nachträglich auf ihn einigten[5].
Es ist nun in Wahrheit eine höchst merkwürdige Entwicklung. In den Kaiserdiplomen werden die Hasterienser bezüglich der Abtwahl den Gegnern völlig preisgegeben; diese haben sowohl die erste, als auch allein beschliessende Stimme, die Wahl soll in Waulsort vorgenommen werden. Statt dessen stellt sich
- ↑ Urk. Innocenz III. v. 8. Jan. 1204, Analectes p. serv. à l’hist. eccl. de Belg. XVI, 50. – Nach der Hist. Walc. c. 11 erfolgte die Wahl allerdings in „capitulo nostro“. Dass aber Robert schon mit den Walciodorensern schlecht stand und ihm der Prior von H. folgte, spricht mehr für die Aussage der Hasterienser, zumal sie officiell geschah, was zu beachten ist.
- ↑ Hist. Walc. c. 11: Non erat monachus, quia non professus.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 11: – vel annihilare quantum potuit – vel ad eandem Hasteriam latenter et callide semper paulatim transferre sategit. – Optinuit praeterea a quodam Egidio refuga et sacrilego quoddam falsum scriptum in modum privilegii, de quo suo loco dicemus et tempore. c. 14 wird es ein Privileg Alexander’s genannt, doch liegt an dieser Stelle und wohl auch oben eine Verwechselung mit einer allerdings unechten Bulle Clemens III. vor. Die Bulle Alexander’s III. undatirt, „Petro abbati Hasteriensis ecclesie“ adressirt, in den Analectes p. serv. à l’hist. eccl. de Belg. XVI, 38; J.-L. 13 945.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 12.
- ↑ Nach der Bulle Innocenz III. a. a. O. – Auch Hist. Walc. cont. c. 12: In hoc a recto tramite nimium exorbitavit, quod in Hasteriensi domo post sui predecessoris exequias sacre electionis munia passus est in se et de se celebrari.
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 382. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_382.jpg&oldid=- (Version vom 2.12.2022)