Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
|
Hofe nach Hause zurückkehren und ihr Stift bewohnen lässt und die Verhandlungen mit Metz erst in eine etwas spätere Zeit setzt[1]. Er hat keine Ahnung davon, dass Otto um diese Zeit in Italien war, dass die beiden Herren nach Italien hätten gehen, schnell zurückkehren und dann nochmals über die Alpen hätten ziehen müssen. Die ganzen breit erzählten Unterhandlungen vor der Uebertragung sind von Anfang bis zu Ende erfunden. Der Autor lässt Eilbert mit seinem Verwandten, dem Bischof Theoderich von Metz, zusammentreffen und zufällig sich von Waulsort und dem Abte Forannan unterhalten, der „ibi recenter cum nobilibus comitibus ductu angelico advenit“. Der Bischof habe Forannan zu sich beschieden, alle drei hätten von Waulsort gesprochen; da habe Theoderich die Rede auf Hastière gebracht. Als der Graf zu der Erkenntniss gelangt sei „quod per Hasteriensem Walciodorense donum et abbatiam ad Mettensem ecclesiam vellet transferre“ habe er sein Augenmerk darauf gerichtet, wie das Kloster „ex manu regia posset erui“. Hastière, das Waulsort benachbart war, schien ihm ein angemessener Zuwachs für sein Stift; die Schwierigkeit bestand jedoch darin, dass es den Nonnen von St. Glodesindis gehörte. Ein Ersatz für das Nonnenkloster wurde bestimmt und eine gemeinschaftliche Reise an das königliche Hoflager verabredet. Man trachtete darnach, die „sanioris consilii capitales curiae“ und „freti adminiculatione principum“ den König zu gewinnen.
Dort wurde die Sache auseinandergesetzt, der König schwankte aus rechtlichen Bedenken, weil Waulsort Königsgut war. Aber sie wurden „judicio principum“ zerstreut und als der König das „edictum a principibus“ empfing, so willigte er „voluntati religiosi viri Forannani et petitioni venerabilis pontificis Deoderici et comitis Eilberti“ ein und überwies die Abtei „legali decreto“ an Metz. Hastière wurde, nachdem der Bischof den Ersatz für St. Glodesindis „in presentia principum“ dem Könige nachgewiesen, diesem für Waulsort übergeben und „literaliter decreto principum ab eodem rege et pontifice“ dem Forannan zugewiesen zum ewigen unanfechtbaren Besitz von Waulsort. Damit aber dieser kaiserliche Act von Niemandem angegriffen würde, „auctoritate et judicio principum testamento imperialis
- ↑ Hist. Walc. c. 18.
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 374. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_374.jpg&oldid=- (Version vom 2.12.2022)