Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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Fürsten bereits ein hoher Werth gelegt wurde, so überträgt der Chronist dies einfach auf frühere Verhältnisse, um den angeblichen Bestimmungen der Diplome auch für die spätere Zeit höheres Ansehen zu verleihen. Die Erdichtung der besprochenen Urkunde wird aber noch wahrscheinlicher, wenn man beachtet, dass der Chronist unmittelbar darauf über den Uebergang von Waulsort aus der Hand des Königs in den Besitz des Bischofs von Metz berichtet. Ist es auf der einen Seite unwahrscheinlich, dass Otto kurz vor der Schenkung, die in Italien erfolgte, noch mit solcher Entschiedenheit Waulsort in seinen Schutz nahm und noch dazu in einer Form, die damals zum mindesten nicht üblich war[1], so ist auf der andern Seite der Zweck, welchen der Autor mit der Analyse dieser Urkunde verfolgte, durchaus ersichtlich. Er suchte dadurch den Beweis zu führen, dass der König auch nach der Uebertragung an Metz die Verpflichtung habe, das Kloster, das Otto für die Ewigkeit unter seine Protection genommen hatte, noch im 12. Jahrhundert zu schützen, und aus demselben Grunde liess man den Kaiser bekräftigen, dass die Chorherren von Aachen in Zeiten der Noth verpflichtet seien für Waulsort einzutreten. Vielleicht bestanden aber in der Schwierigkeit des Nachweises, dass das Kloster sich des Königsschutzes erfreue, die Hindernisse, denen Wibald am Hofe begegnet zu sein scheint. Die angeführte Urkunde wird sonst nirgends erwähnt oder als Beweismittel ins Gefecht geführt: man wird wohl daraus schliessen dürfen, dass sie nur in der Phantasie des Chronisten existirte.
Wie wenig die Nachrichten der Historia mit den Thatsachen in Einklang zu bringen sind, zeigt sich wieder, wenn der Autor Eilbert und Forannan nach Beschaffung der Urkunde vom kaiserlichen
- ↑ Vergl. Waitz, Verfassungsgesch. VII, 225: „Von den besonderen Folgen aber, welche ursprünglich sich hieran (die Ertheil. des Königsschutzes) knüpften, ist nun bei geistlichen Stiftern nirgends ausdrücklich die Rede.“
principes als massgebender Factor für die Beschlüsse des Königs noch wenig hervorgetreten. Vergl. Franklin, Das Reichshofgericht im MA. II, 136 u. Ficker, Vom Reichsfürstenstande S. 45 u. 47.
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 373. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_373.jpg&oldid=- (Version vom 2.12.2022)