Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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Passus ersetzt. Aber auch vom rein historischen Standpunkte ist einmal die scharfe Betonung der unlöslichen Verbindung beider Orte, andererseits der Umstand verdächtig, dass Otto I. in Italien bereits dieselbe bestätigt, während doch das Wahrscheinliche ist, dass die Zuweisung von Hastière an Waulsort erst in Folge der Verhältnisse durch den Bischof erfolgte, der ja erst mit dem Kloster St. Glodesindis, dem der Ort gehörte, in Verhandlungen treten musste, was während des jahrelangen Aufenthalts Theoderich’s in Italien doch schwerlich geschehen konnte. So stellt auch die älteste uns bekannte authentische Quelle, die vita Deoderici c. 6, die Uebertragung als einen freiwilligen Act Theoderich’s dar, der, nachdem er das Diplom Otto’s erhalten, dem Kloster Waulsort eine Gunst erweisen wollte. Somit kann es sich nur darum handeln, wann die Urkunde interpolirt wurde[1]. Der entsprechende Passus ist bereits in das Diplom Konrad’s III. vom 17. Mai 1151 aufgenommen, was den terminus ad quem der Fälschung bestimmt. Jedenfalls aber fällt sie in eine Zeit, da die Hasterienser bereits völlig entschlossen waren, die Verbindung mit Waulsort zu lösen, nachdem sie dem gemeinsamen Abte den Gehorsam gekündigt hatten.
Wir wissen, dass die römische Reise, auf welcher Wibald dem Papste die Urkunden von Waulsort vorzulegen gedachte, vorläufig unterblieb; so trug er denn erst im Mai 1151 dem Könige die Angelegenheit auf dem Hoftage zu Nymwegen vor. Konrad liess sich die Privilegien des Klosters vorlesen und auslegen, man gab ihm das falsche Privileg Benedict’s und die interpolirte Urkunde Otto’s I. und erklärte, dass diese Constitution bis jetzt unerschütterlich bestanden habe. Das Urtheil des Königs konnte bei der grossen Gunst, deren sich Wibald am Hofe
- ↑ In der oben als vermuthliche Interpolation gekennzeichneten Stelle der ep. 294 ist von dem Diplom die Rede, jedoch ist die Inhaltsangabe unrichtig. Das Citat erinnert nämlich im Wortlaut an die Urkunde Benedict’s VII., aus welcher die Abhängigkeit von Hastière klarer hervorgeht, als aus dem Diplom Otto’s I. Dass die Interpolation der Urkunde nicht in den Anfang des Zwistes gehört, schliesse ich daraus, dass sonst die Unterordnung resp. die Streitpunkte hervorgehoben worden wären; so aber zeigt der Umstand, dass nur von der unlösbaren Verbindung die Rede ist, dass die nothwendiger Weise erst später hervortretenden Trennungsversuche der Hasterienser im Vordergrunde des Interesses standen.
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 364. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_364.jpg&oldid=- (Version vom 2.12.2022)