Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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beider Parteien gegeneinander oder sonstige Vereinigungen des Adels und des Volks, mit Ausschluss der Handelscompagnien und Zünfte, werden aufgelöst. Nur nach Uebereinkunft der Stadthäupter mit den Zunftvorständen werden sich diese erlaubten Genossenschaften versammeln. Die Feier der Gedenktage der beiden Parteien wird untersagt.
Um diese, wie man sieht, doch sehr einschneidenden, wenn auch im Einzelnen noch sehr unbestimmt gelassenen Verfassungsveränderungen und den geschlossenen Parteifrieden zu sichern, ordnete der Cardinallegat noch verschiedene sehr kräftige Massregeln an. Geistliche und weltliche Mittel mussten bei einem Frieden, der von einem Papste ausging, selbstverständlich einander ergänzen.
Für die beiden Parteien werden hundert und mehr Bürgen gestellt, die für das Brechen des Friedens von Seiten ihrer Angehörigen fünfzigtausend Mark Silber zu bezahlen haben. Zeigt sich die gesammte Gemeinde widerspenstig, so verfällt sie in dieselbe Strafe, verliert alle ihre Privilegien und wird mit Interdict belegt. Drei Castelle, Ampinana, Montaguto und Piliccione bleiben einstweilen in der Hut des Papstes, der auch Geisseln erhält, die gegen andere geeignete von ihren Angehörigen (parenti) umgetauscht werden können.
Zum Wächter über diesen Frieden ist vor Allem der Volkshauptmann bestellt, der, von den Zunftvorständen und allen Bürgern unterstützt, für seine Aufrechterhaltung verpflichtet ist. Dem Podestà soll damit freilich nichts von seinen Amtsbefugnissen genommen werden und er nach wie vor auch für Ruhe und Frieden in der Stadt und dem District sorgen. Alle Bestimmungen von Statuten, Privilegien, Gemeindebeschlüssen u. s. w., welche mit den Satzungen dieses Friedens in Widerspruch stehen und der Ausführung desselben im Wege sein könnten, sind aufgehoben. Dies Friedensinstrument selbst bildet einen integrirenden Theil der Statuten der Comune. Alle Podestaten und Volkshauptleute haben seinen Inhalt zu beschwören, wie ihn auch die Syndici der Parteien noch besonders beschwören müssen. Den Ghibellinen wird noch einmal besonders eingeschärft, dass sie in alle Zukunft sich dem römischen Stuhle treu zu erweisen haben, sich an keiner Rebellion gegen denselben weder direct noch indirect durch Unterstützung Anderer betheiligen dürfen. Um alle
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 76. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_076.jpg&oldid=- (Version vom 3.11.2022)