Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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von vier Monaten gewährt, wenn sie nicht in der Lage sind, sofort zu zahlen.
Sind auf dem Grund und Boden von Guelfen oder Ghibellinen von der Comune Kirchen, Plätze, öffentliche Wege etc. angelegt worden, ohne dass die Eigenthümer dafür bezahlt worden sind, so werden dieselben jetzt nach der Schätzung der Stadtältesten (sapientes) entschädigt werden. Für den Fall, dass ein Guelfe auf den Grund und Boden eines Ghibellinen gebaut hat und umgekehrt, sind besondere Bestimmungen vorgesehen, die der Billigkeit entsprechen. Auch die Ghibellinen, welche ohne verbannt gewesen zu sein, dennoch ihren Verpflichtungen gegen die Comune nicht nachgekommen sind, sollen von den Wohlthaten dieses Friedens nicht ausgeschlossen sein. Es sind dieses nur die, welche vor Jahren in Valdarno Kleriker und Prälaten erschlagen hatten und schon von Papst Clemens X.[1] in Strafe genommen waren. Ebenso erstreckt sich der Friede nicht auf gewöhnliche Fälscher, Räuber und Mörder u. s. w., während alle die, welche im ausgesprochenem Dienste ihrer Partei ein Verbrechen begangen haben und desshalb in die Acht (bando) erklärt waren, hiervon freigesprochen bleiben sollen.
Wenn man die Gesammtlage der Parteien ins Auge fasst, so wird man kaum umhin können zu bemerken, dass die materiellen Vortheile, welche diese Entscheidung einer der beiden Parteien bot, fast ganz auf Seiten der ghibellinischen lagen. Da die zur Recht bestehende Verfassung ganz nach den Bedürfnissen der guelfischen Partei eingerichtet war, so kamen auch die meisten Veränderungen an ihr der ghibellinischen Partei zu Gute.
Zunächst soll ein Monat nach der Ratification des Friedens eine Reform aller Räthe der Stadt und der Beamten des Podestà und des Capitano der Massa dei Guelfi stattfinden[2]. Diese
- ↑ So steht bei Bonaini l. c. p. 180. Entweder muss es aber Clemens IV. oder Gregor X. heissen.
- ↑ An die Stelle des Podestà Scurta della Porta war vom 1. Januar ab schon der römische Proconsul Pietro di Stefano di Ranieri vom Cardinal ernannt, getreten. Der Capitano sollte ursprünglich wohl seine Amtszeit noch aushalten. Während wir daher am 8. Januar noch Adenolfo del Conte im Amte und mit obigem Titel bezeichnet finden, so tritt doch schon am 9. März Giovanni di San Eustachio als capitaneus et conservator pacis et gubernator populi in den Consulte S. 15 auf.
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 74. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_074.jpg&oldid=- (Version vom 3.11.2022)