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Seite:De DZfG 1889 02 073.jpg

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Gemeinde und die Massa dei Guelfi, d. h. hier die Volksgemeinde, zwei rechtsgelehrte Vertreter (sindici) der einen der beiden Parteien feierlich bestellen lassen, nachdem die vertriebenen Ghibellinen in Forli, im Mugello und in Pisa schon kurz nach seinem Einzuge in die Stadt gleichfalls zwei Vertreter mit den nöthigen Vollmachten ausgestattet hatten.

Der Cardinal leitete am 18. Januar die Verkündigung seines Schiedsspruches mit einer Rede ein. Alle Zeitgenossen rühmen seine grosse Redegabe. Dann las er seinen Spruch[1].

Die Guelfen und Ghibellinen schliessen miteinander Frieden und[WS 1] verzeihen einander alle bisher einander begangenen Unbilden und Feindseligkeiten. Zum Zeichen hiervon geben die Sachwalter der Parteien einander den Friedenskuss[2].

Die Güter, Mobilien oder Immobilien, welche in fremde Hände übergegangen sind, werden ihren Eigenthümern ohne Rückhalt zurückgegeben. Dieses wird durch fünfzig Angehörige jeder Partei besonders bestätigt. Wo Güter in gemeinschaftlichem Besitze waren und ein Theilhaber der einen Partei ohne die Einwilligung des Theilhabers der anderen Partei dessen Antheil veräussert hat, treten besondere Bestimmungen in Kraft, über die der Volkshauptmann summarisch befindet.

Den mit Schulden beladenen Ghibellinen wird eine Zahlungsfrist

  1. Wir können hier nur das Wichtigste aus ihm wiederholen; um nur einigermassen einen Einblick in eine derartige Verhandlung zu geben, müssen wir ausführlicher sein, als uns lieb ist.
  2. Das geschah auch, wie Le Consulte della Repubblica fiorentina p. 3 ausdrücklich berichtet wird. – Hier, wo ich anfange, diese für die florentinische Geschichte vom 8. Januar 1280 an so ausserordentlich wichtige Quelle häufiger zu citiren, freut es mich, die Dankbarkeit aller Durchforscher dieser Zeit gegen A. Gherardi, den Herausgeber dieser Consulte – d. h. der Protocolle der Sitzungen der Räthe (Consigli) von Florenz, welche der Rathsschreiber der Stadt in den Sitzungen aufnahm, um sie dann zu den provvisioni weiter auszuarbeiten, – aussprechen zu dürfen; denn ich bin wohl der erste, der von dieser ausgezeichneten Ausgabe A. Gherardi’s wirklichen Gebrauch macht. Nach der Handschrift hat diese Consulte für seine Ausgabe des Dino Compagni J. del Lungo schon stark herangezogen. Ich kann zur Charakteristik derselben also auf die Ausführungen dieses Forschers der Kürze halber verweisen. l. c. I, S. 36 u. f. Ist die Ausgabe Gherardi’s erst vollendet, wird sie auch in einer Einleitung Genaueres bringen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: uud
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 73. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_073.jpg&oldid=- (Version vom 3.11.2022)