Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft | |
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antiqua dominica regis septimam). 3. Auch die Urkunden von 1275, von 1283 (wo die allerdings bewilligenden Gemeinen nicht gewählt [was aber für diese Frage gleichgültig], sondern nur deputirt seien) und selbst die Urkunde von 1295 mit Ausdrücken wie communitates concesserunt bewiesen nichts (? unter et alii de regno hinter milites) scheint mir wie 1301 nur cetere communitates gemeint), weil (?!) die Steuerproclamation die Politik der Steuerbewilligung durch Volksstimme nicht ausspreche. 4. Der nie inrotulirte lateinische Text des Statutum de tallagio non concedendo bei Hemingborough (u. A.!) ist nicht authentisch (was längst bekannt), sondern sei nur Forderung der Barone (dies hielt schon Stubbs für möglich, aber unwahrscheinlich; Riess beweist nicht dies, sondern nur die bekannte Authenticität des franz. Statuts); die Schätzung hänge nur hiernach ab von assensu communi… baronum, militum, burgensium et aliorum liberorum hominum; wofür die authentischen Worte granté… a… seinte eglise et as… barons et a tote la communauté, … qe… aides ne prendroms forsqe par commun assent de tut le roiaume einen ganz verschiedenen (?) Sinn böten, nämlich nur das Oberhaus beträfen. Dafür spreche, dass Hemingborough (der eben auf verfassungsgeschichtlich grobem Fehler ertappte! – daneben aber Barth. Cotton) die Befriedigung nur der Magnaten erwähnt. 5. Die päpstlichen Dispensbullen von 1305/6 erwähnen das Zugeständniss als nur den Baronen gewährt (was doch seinen Inhalt nicht trifft). 6. Bis 1377 werde in den Freiheitsbestätigungen die Steuer deutlich nur an das Oberhaus geknüpft (? commune und plein parlement begreift offenbar das Unterhaus mit). 7. Edward I. habe a) das Unterhaus zwar 1295 (mit einem Schlage?) freiwillig (?) gegründet, b) aber der Steuerbewilligung α) 1297 lange widerstanden, β) 1305 sie rückgängig zu machen gesucht, folglich c) nicht das Unterhaus zur Steuerbewilligung geschaffen. (Der Schluss ist unlogisch, da die Krone in a und b unter verschiedenem Druck handelte.) 8. Zölle und Verbrauchssteuern waren auch nach 1297 nicht an Parlamentsbewilligung gebunden.
Das Unterhaus verdanke seinen Ursprung auch nicht der Höflichkeit des Königs, sich, was er nehmen konnte, gewähren zu lassen (denn Edward erscheint um 1295/7 schroff; noch 1377 waren die Gemeinen zufrieden, wenn die Krone mit den Baronen allein Rücksprache nahm; die fernen Städte hätten lieber kleine unbewilligte Steuern als theure Diäten zur parlamentarischen Vertretung bezahlt).
II. Dass das Unterhaus zum Zwecke der Localverwaltung entstand, erhelle 1. daraus, dass Städte darin vertreten sind, obwohl dieselben als Domänen der Schatzungswillkür auch nach 1297 (wie
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 469. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_469.jpg&oldid=- (Version vom 12.11.2022)