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Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 040.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


übelthat / sonder auch vor aller gestaltnuß des übels / so bösen leumut oder anzeygen der missethatt machen / hütten / vnd wer das mit thett / der würde deßhalb gemelter seiner beschwerd selbs vrsach sein / Vnd soll inn disem fall / der anklager alleyn seinen kosten / vnd der beklagt dergleichen sein atzung / nach dem er seinem verdacht vrsach geben / auch entrichten / vnnd die oberkeyt die überigen gerichts kosten / als für den nachrichter vnd andere diener des gerichts oder gefengkmuß halber selbs tragen.
Wo aber solch peinlich frag / diser vnnd des heyligen Reichs rechtmessigen ordnung widerwertig gebraucht würde / so weren die selben richter / als vrsächer solcher vnbillicher peinlicher frag strafflich / Vnd sollen darumb nach gestalt vnd gelegenheyt der überfarung / wie recht ist / straff vnd abtrag leiden / vnd mögen darumb vor jrem nechsten ordentlichen obergericht gerechtfertigt werden.


Von beweisung der missethat

lxij. ITem wo der beklagt nichts bekennen / vnd der ankleger / die geklagten mißhandlung beweisen wolt / damit soll er / als recht ist / zuogelassen werden.


Von vnbekanten zeugen.

lxiij. ITem vnbekante zeugen sollen auff anfechtung des gegentheyls mit zuogelassen werden / es würd dann durch den / so die zeugen stellet / stattlich fürbracht / daß sie redlich vnd vnuerleumbt weren.


Von belonten zeugen

lxiiij. ITem belonte zeugen / sein auch verworffen / vnd mit zuolessig / sonder peinlich zuo straffen.


Wie zeugen sagen sollen.