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Seite:DE Herzl Judenstaat 67.jpg

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Negotiorum Gestio.

Diese Schrift ist nicht für Fachjuristen berechnet; darum kann ich meine Theorie vom Rechtsgrunde des Staates auch nur flüchtig andeuten, wie vieles Andere.

Dennoch muss ich einiges Gewicht auf meine neue Theorie legen, die sich wohl selbst in einer rechtsgelehrten Discussion wird halten lassen.

Rousseau’s heute schon veraltete Auffassung wollte dem Staat einen Gesellschaftsvertrag zu Grunde legen. Rousseau meint: „Die Clauseln dieses Vertrages sind durch die Natur der Verhandlung so bestimmt, dass die geringste Abänderung sie nichtig und wirkungslos machen müsste. Die Folge davon ist, dass sie, wenn sie auch vielleicht nie ausdrücklich ausgesprochen wären, doch überall gleich, überall stillschweigend angenommen und anerkannt sind u. s. w.“

Die logische und geschichtliche Widerlegung von Rousseau’s Theorie war und ist nicht schwer, wie furchtbar und fruchtbar diese Theorie auch gewirkt habe. Für die modernen Verfassungsstaaten ist die Frage, ob vor der Constitution schon ein Gesellschaftsvertrag mit „nicht ausdrücklich ausgesprochenen, aber unabänderlichen Clauseln“ bestanden habe, ohne praktisches Interesse. Jetzt ist das Rechtsverhältniss zwischen Regierung und Bürgern jedenfalls festgesetzt.

Aber vor der Einrichtung einer Verfassung und beim Entstehen eines neuen Staates sind diese Grundsätze auch praktisch wichtig. Dass neue Staaten noch immer entstehen können, wissen


Empfohlene Zitierweise:
Theodor Herzl: Der Judenstaat, Berlin und Wien 1896, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:DE_Herzl_Judenstaat_67.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)