186. Die Mitglieder des Obergerichtshofes, der Provinzialgerichtshöfe und der Criminaltribunale, so wie die Generalprocuratoren und andre Ministerialofficianten bei diesen Höfen und Tribunalen, werden auf Lebenszeit ernannt.
Die Dauer der Functionen der andern Richter und Ministerialofficianten ist durch das Gesetz bestimmt.
Kein Richter kann während der gesetzmäßigen Dauer seiner Functionen seiner Stelle anders, als auf sein Ansuchen oder durch ein Urtheil entsetzt werden.
187. Das Gesetz bestimmt die Art und Weise, die Streitigkeiten und Contraventionen in Steuersachen zu entscheiden.
188. Kriegsräthe und ein Oberkriegsgerichtshof erkennen über alle von Land- oder Seemilitairs begangene Vergehungen.
Dieser Gerichthof wird aus einer gleichen Anzahl von Rechtsgelehrten und Land- und Marineofficieren bestehen, welche von dem Könige auf Lebenszeit ernannt werden. Den Vorsitz in demselben führt immer ein Rechtsgelehrter.
189. Die ordentlichen Tribunale erkennen über alle wider eine Militairperson angestellte Civilklagen.
Von dem Cultus.
190. Die Freiheit der religiösen Meinungen ist allen garantirt.
191. Gleicher Schutz ist allen religiösen Gemeinden, welche in dem Königreiche existiren, bewilligt.
192. Alle Unterthanen des Königs, ohne Unterschied des religösen Glaubens, genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte, und sind zu allen und jeden Würden und Aemtern fähig.
193. Die öffentliche Ausübung keines Cultus kann gehindert werden, außer in dem Falle, wo sie die öffentliche Ordnung und Ruhe stören kann.
194. Die Besoldungen, Pensionen und andere Vortheile, welcher Are sie seyen, welche die verschiedenen Gattungen
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 526. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_542.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)