Schießpulvertransport (Frankreich, 1799)
[025]
Schluß des Vollziehungs Direktoriums, betreffend die Cirkulation des Pulvers im Innern.
Das Vollziehungs-Direktorium, nach angehörtem Bericht des Kriegs-Ministers über die Gefahren, welche der Transport des Pulvers, der ohne Zuziehung des Gouvernements bewerkstelligt wird, darbietet, und welche von den Ladungen herrühren können, die in heimlichen Fabriken gemacht werden;
Angesehen die Artikel I und XVI des Gesetzes vom 13ten Fruktidor Jahr V[WS 2], verordnend, daß die Ausgrabung des Salpeters nur unter der Aufsicht und mit Erlaubniß des Gouvernements statt finden darf, und daß das Pulver nur für die Rechnung der Republik und unter der Direktion und Obhut der mit diesem Theil befaßten Verwaltung fabrizirt werden kann,
- Beschließt:
Erster Artikel.
[Bearbeiten]- Die Pulver dürfen nur in Kraft eines von den Kriegs- und See-Ministern ertheilten und unterschriebenen Befehls im Innern der Republik von einem Ort zum andern geführt werden.
II.
[Bearbeiten]- Der im vorstehenden Artikel gedachte Befehl soll die Quantitäten, welche der Inhaber aufzuladen berechtigt ist, und die Zeit anzeigen, wie lang ihm derselbe zum Beweisstück seiner Sendung dienen kann.
III.
[Bearbeiten]- Der Minister des Polizeiwesens der Republik soll die nöthigen Maßregeln nehmen, um untersuchen zu laßen, ob
[027]
- die Personen, welche Pulver führen, mit einem solchen Schein versehen sind, und diejenigen, welche in Uebertretung gegenwärtigen Schlusses transportirt werden, aufgreifen zu lassen, als von heimlichen Fabricken herkommende unbeschadet andrer Vorsorgen, welche gegen die Anstifter und Mitschuldige eines solchen Vergehens zu nehmen sind.
Die Minister des Kriegs- See- Finanz- und Polizeiwesens, sind jederseits mit Vollziehung gegenwärtigen Schlußes, der im Gesetz-Bulletin gedruckt werden soll, beauftragt.
Die Ausfertigung gleichlautend, unterschrieben Sieyes, Präsident, vom Vollziehungs-Direktorium der General-Sekretär, Lagarde.
Anmerkungen (Wikisource)
[Bearbeiten]