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Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes (1906)

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 3, Seite 695-728
Fassung vom: 7. Juni 1906
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Bekanntmachung: 13. Juni 1906
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[695]

(Nr. 3250.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. Vom 7. Juni 1906.

Auf Grund des Artikel 9 des Gesetzes wegen Änderung des Reichsstempelgesetzes – Anlage 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1906, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, – und des Artikel 8 des Gesetzes vom gleichen Tage wegen Änderung einiger Vorschriften des Reichsstempelgesetzes wird die Fassung des Reichsstempelgesetzes nachstehend bekannt gemacht.

Norderney, den 7. Juni 1906.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.


__________________


Reichsstempelgesetz.
Vom 3. Juni 1906.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

I. Aktien, Kuxe, Renten- und Schuldverschreibungen.

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(Tarifnummer 1 bis 3.)

§ 1.

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Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 1 bis 3 des anliegenden Tarifs bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Wertpapiere [696] Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat.
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verrichtung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrat.

§ 2.

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Ausländische Wertpapiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Ausland übersandt oder von ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Wertpapiere in das Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Wertpapiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inland ausgibt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder den Kontrollvorschriften des Bundesrats genügt ist, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Wertpapier beträgt.
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung oder an dem sonstigen Geschäfte teilgenommen hat.
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet.

§ 3.

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Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerts der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen nach Maßgabe eines von dem Bundesrate zu bestimmenden Formulars Anzeige zu erstatten.
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.

§ 4.

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Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Wertpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).
Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten Übertragungsvermerken (Indossamenten, Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten. [697]
Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 5.

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Bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen inländischen Wertpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen.
Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, das heißt behufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausche gelangenden Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrate zu erlassenden Kontrollvorschriften genügt worden ist.

§ 6.

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Insoweit von einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht ausgegeben worden sind, ist die im Tarif unter Nr. 1a vorgesehene Stempelabgabe vom Betrage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft auf Grund einer spätestens zwei Wochen nach Ablauf des genannten Zeitraums beziehungsweise für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien spätestes bis zum 1. März 1907 bei der Steuerstelle einzureichenden Anmeldung zu entrichten. Das Gleiche gilt, wenn eine Gesellschaft der bezeichneten Art das Grundkapital erhöht und innerhalb eines Jahres nach Eintragung der erfolgten Erhöhung ins Handelsregister die Ausgabe der neuen Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht erfolgt ist. Zur Entrichtung der Abgabe ist die Gesellschaft verpflichtet.
Die Anmeldung zur Versteuerung muß die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Tag der Eintragung ins Handelsregister sowie die zur Berechnung der Stempelabgabe erforderlichen Angaben enthalten.
Werden von der Gesellschaft nachträglich Urkunden der gedachten Art ausgegeben, so ist von diesen in Höhe des gemäß Abs. 1 versteuerten Betrags eine Abgabe nicht zu erheben.
Für die vor dem 14. Juni 1900 in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien ist die Stempelabgabe nur in der zur Zeit der Eintragung in das Handelsregister geltenden Höhe zu entrichten. Das Gleiche gilt für die vor dem 14. Juni 1900 erfolgten Erhöhungen des Grundkapitals.
Soweit das Aktienkapital vor Ablauf der Anmeldungsfrist herabgesetzt worden ist, ist die Stempelabgabe nur von dem nach der Herabsetzung verbleibenden Betrage des Aktienkapitals zu entrichten und soweit das ursprüngliche [698] Aktienkapital nach Abs. 4 verschiedenen Steuersätzen unterliegt, ermäßigt sich der Stempelbetrag im Verhältnisse des ursprünglichen zum steuerpflichtigen Kapitale.

§ 7.

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Sind bei Einreichung der Anmeldung in dem Falle des § 6 Abs. 1 die Einlagen nicht voll gezahlt, so erfolgt die Versteuerung nur nach Maßgabe der geleisteten Einzahlungen. Die Entrichtung der Abgabe von den weiteren Einzahlungen hat spätestens zwei Wochen nach Ablauf des für die Einzahlung bestimmten Zeitpunkts in der im § 6 bezeichneten Weise zu erfolgen. Die Vorschriften des § 3 über die vorläufige Anmeldung finden Anwendung.

§ 8.

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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 und § 7 Satz 2 werden mit Geldstrafe von fünfzig bis fünftausend Mark bestraft.
Die landesgesetzliche Besteuerung von Gesellschaftsverträgen wird durch die genannte Vorschrift nicht berührt.

II. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte.

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(Tarifnummer 4.)

§ 9.

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Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inland abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben.
Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im Inlande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kaufmännischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handelsniederlassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat.
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind.

§ 10.

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Bedingte Geschäfte gelten in betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugnis, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Abgabe nach dem höchstmöglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet.
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabepflichtiges Geschäft. [699]
Ist das Geschäft von einem Kommissionär (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung des § 14 Abs. 2 eintritt.
Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe“) abgeschlossen werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten (die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage gemacht wird; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflichtiges Geschäft.

§ 11.

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Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet:
1. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler abgeschlossen ist, dieser,
andernfalls:
2. wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser,
3. wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohnhafter nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchernverpflichteter Kaufmann ist, der letztere,
4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten handelt (§ 10 Abs. 3), der Kommissionär,
5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer.
Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für die Abgabe als Gesamtschuldner; indessen ist bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 9 Abs. 2), der nicht im Inlande wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet.
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern.

§ 12.

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Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das abgabepflichtige Geschäft spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist hat der Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt hat (§ 11 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden. [700]
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken.
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der Hand geben.

§ 13.

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Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten (§ 11 Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe binnen vierzehn Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im § 12 Abs. 1 und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren.
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (§ 11 Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder von ihnen nur die Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrags nachträglich zu verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu verwenden.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß der zunächst Verpflichtete die ihm nach § 12 obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege.

§ 14.

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Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern letztere an demselben Tage und unter denselben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen worden sind.
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote mit dem Vermerke versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu bezeichnender Nummer (§ 17) in seinen Händen befindet.
Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 bezeichnete Gegenstände derselben Art und in demselben Betrage beziehungsweise derselben Menge (Report-, Deport-, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem Werte nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen. [701]

§ 15.

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Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufskommission und eine Verkaufskommission über Wertpapiere derselben Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren Abgabe und über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate getroffen.

§ 16.

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Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte oder Stücke mit verschiedenen Zinsterminen von Wertpapieren derselben Gattung ohne anderweite Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden, sind steuerfrei.
Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Empfänger befugt ist, an Stelle der empfangenen Wertpapiere andere Stücke gleicher Gattung zurückzugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese Geschäfte ohne Ausbedingung oder Gewährung eines Leihgeldes, Entgelts, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung und unter Festsetzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung der Wertpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden Schlußnoten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unentgeltliches Leihgeschäft“ enthalten.

§ 17.

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Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numeriert von denjenigen Anstalten und Personen, welche gewerbsmäßig abgabepflichtige Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, fünf Jahre lang, von anderen Personen ein Jahr lang aufzubewahren.

§ 18.

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Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei Kontrahenten, welche nicht nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde aufgestellt worden, so bleiben die §§ 11, 12, 13, 14, 17 außer Anwendung. Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen nach dem Geschäftsabschlusse der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; diese Verpflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu erheben ist (§ 9 Abs. 2), nicht auf den nicht im Inlande wohnhaften Kontrahenten.

§ 19.

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Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrate festzusetzenden [702] Maßgaben so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundesrat bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, insbesondere bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Ausstellung der Schlußnoten eintreten kann.

§ 20.

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Nach der näheren Bestimmung des Bundesrats dürfen Stempelzeichen zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit verabfolgt werden.

§ 21.

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Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen. Werden diese Schriftstücke indessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln usw.).

§ 22.

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Wer den Vorschriften im § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 und § 18 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im § 14 Abs. 2 oder § 16 bezeichneten Vermerke versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4a behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein.

§ 23.

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Wer, nachdem er auf Grund des § 22 bestraft worden, von neuem den dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im § 22 vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark verwirkt.
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise entrichtet oder ganz oder teilweise erlassen ist.
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre verflossen sind. [703]

§ 24.

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Wer gegen die Vorschriften im § 12 Abs. 3 und § 17 verstößt, ist mit Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen.

III. Spiel und Wette.

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(Tarifnummer 5.)

§ 25.

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Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat die Stempelabgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose oder Ausweise über Spieleinlagen im voraus zu entrichten.
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise ausgegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrate zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.

§ 26.

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Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen gleich.
Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist verpflichtet, versteuerte Ausweise hierüber auszustellen.

§ 27.

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Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen Steuerstelle mit dem Losabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden.

§ 28.

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Wer ausländische Lose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten.
Den ausländischen Losen oder Ausweisen über Spieleinlagen stehen Ausweise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen für öffentlich veranstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen gleich. Wer, ohne solche Ausweise vom Ausland einzuführen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, ist, sofern er diese Vermittlung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte Ausweise über die Wetteinsätze auszustellen.
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie der im § 26 bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuerbehörden nach näherer Bestimmung des Bundesrats. [704]

§ 29.

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Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags bei der zuständigen Behörde.
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden hat, bestimmt der Bundesrat.

§ 30.

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Die Nichterfüllung der in den §§ 25, 26, 27 und 28 bezeichneten Verpflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer Lotterien oder Ausspielungen sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer Lose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen.
Ist die Zahl der abgesetzten Lose oder die Gesamthöhe der Wetteinsätze nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend Mark ein.

§ 31.

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Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrags ist ausgeschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zugestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zustande gekommen ist.

§ 32.

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Die §§ 25 bis 31 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine Anwendung.
Die Stempelsteuer für die Lose der letzteren wird durch die Lotterieverwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesamtzahl der von ihr abgesetzten Lose zur Reichskasse abgeführt.
Eine Abstempelung der Lose findet nicht statt.

§ 33.

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Öffentliche Ausspielungen, Verlosungen und Lotterien, für welche die Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).

IV. Frachturkunden.

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(Tarifnummer 6.)

§ 34.

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Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 6 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inland ausgestellt werden, im Seeverkehre dem Ablader, im sonstigen Verkehre dem Aussteller des stempelpflichtigen [705] Schriftstücks und bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem Empfänger der Sendung ob.
Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der Frachtführer verantwortlich, welcher den Betrag von dem Absender oder Empfänger einzieht.

§ 35.

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Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre der Tarifnummer 6a, b, und sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalte von über 250 Tonnen handelt, auch im sonstigen Schiffsverkehre (Tarifnummer 6c) darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ablieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach dem Inlande befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten Art ausgehändigt wird.
Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der Reisenden im Schiffsverkehre mit dem Auslande findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung.

§ 36.

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Wird im Seeverkehr eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland ausgestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Reeder auszuhändigen, oder, falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist.
Hat der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an seine Stelle der inländische Vertreter.

§ 37.

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Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland ausgestellten Schriftstücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ablader oder Aussteller erfolgt, bei im Ausland ausgestellten Schriftstücken binnen drei Tagen, nachdem die Urkunde in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6a, b, c zu entrichten ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die Sendung nach dem Auslande bestimmt ist, spätestens vor der Aushändigung an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen.

§ 38.

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Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten Personen unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber des nicht gestempelten Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken. [706]

§ 39.

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Die im § 34 gedachte Verpflichtung wird erfüllt durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats.
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf.

§ 40.

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Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt.
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des § 35 Abs. 1 zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine der vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder ausgehändigt wird.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein.

§ 41.

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Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat, wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 40 von neuem der dort bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt, neben der Strafe des § 40 die im § 23 vorgesehene Rückfallsstrafe verwirkt.

§ 42.

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Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Frachtvertrags noch eine andere, einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung, so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
Im übrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) in den einzelnen Bundesstaaten.

V. Personenfahrkarten.

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(Tarifnummer 7.)

§ 43.

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Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 7 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Fahrkarten, die im Inland ausgestellt werden, den Eisenbahnverwaltungen und den Dampfschiffahrtsunternehmungen ob, welche den Betrag von dem Erwerber der Karten einzuziehen berechtigt sind. [707]

§ 44.

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Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfschiffe, welche vom Reiche oder einem Bundesstaate betrieben werden, haben der zuständigen Steuerstelle in vom Bundesrate zu bestimmenden Zeitabschnitten Nachweisungen über die Anzahl der steuerpflichtigen Fahrkarten nebst den für die Berechnung des Stempelbetrags erforderlichen Angaben einzureichen.
Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Betrag von der Steuerstelle festgesetzt und eingezogen.

§ 45.

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Andere als die im § 44 bezeichneten Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsverwaltungen haben den Abgabebetrag für die auszugebenden Fahrkarten im voraus zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung der vorzulegenden Fahrkarten.

§ 46.

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Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungsmaßregeln zu bestimmen, daß im Falle des § 45 eine Abstempelung der Karten ohne vorgängige Abgabenentrichtung bewirkt, sowie daß von einer Abstempelung abgesehen wird und die Entrichtung der Abgabe erst nach Veräußerung der Fahrtarten in der im § 44 vorgeschriebenen Weise erfolgt.
Dem Reisenden gegenüber ist der Stempelbetrag (§§ 44 und 45) in jedem Falle mit dem Fahrpreis in einer Summe zu berechnen und einzuziehen.

§ 47.

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Für im Ausland ausgegebene Fahrkarten, welche zur Fahrt auf inländischen Eisenbahnstrecken oder zur Dampfschiffahrt auf inländischen Wasserstraßen berechtigen, hat die Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach näherer Bestimmung des Bundesrats zu erfolgen.

§ 48.

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Wenn ein Angestellter einer nicht staatlichen Eisenbahnverwaltung oder einer Dampfschiffahrtsunternehmung Fahrkarten, welche der Vorschrift des § 45 unterliegen, aber mit dem vorgeschriebenen Stempelzeichen nicht versehen sind, veräußert, so wird er mit einer Geldstrafe von hundert Mark für jeden einzelnen Fall bestraft.

§ 49.

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Wer nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 48 der gleichen Vorschrift von neuem zuwiderhandelt, unterliegt neben der Strafe des § 48 der im § 23 vorgesehenen Rückfallsstrafe. [708]

§ 50.

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Eine Erstattung der für eine Fahrkarte gezahlten Stempelabgabe findet nur statt, wenn der volle Preis der Fahrkarte von der Eisenbahnverwaltung oder der Dampfschiffahrtsunternehmung nachweislich zurückgewährt worden ist.

§ 51.

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Die Fahrkarten unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).

§ 52.

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Der Bundesrat ist befugt, während einer längstens auf ein Jahr zu bemessenden Übergangszeit das Verfahren bei der Stempelerhebung abweichend von den vorstehenden Vorschriften zu regeln.

VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge.

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(Tarifnummer 8.)

§ 53.

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Der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeuge dürfen zum Befahren öffentlicher Wege und Plätze nur in Gebrauch genommen werden, wenn zuvor bei der zuständigen Behörde gegen Zahlung des Abgabebetrags eine Erlaubniskarte der im Tarife bezeichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten gelten nicht als Ingebrauchnahme im Sinne dieser Vorschrift.
Welche Behörden zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständig sind, wird hinsichtlich der das Reichsgebiet berührenden ausländischen Kraftfahrzeuge vom Bundesrat, im übrigen von den Landesregierungen bestimmt.
Auf die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung. Die verkehrspolizeilichen Vorschriften der Landesgesetze werden hierdurch nicht berührt.

§ 54.

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Die Verpflichtung zur Lösung einer nach Tarifnummer 8 versteuerten Erlaubniskarte liegt dem Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs, und wenn ihm gegenüber auf Zeit ein anderer zum Besitze berechtigt ist, auf diese Zeit dem anderen ob. Die Verpflichtung des letzteren fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist.
Bei aus dem Ausland eingehenden Kraftfahrzeugen, für welche ein im Inlande wohnhafter oder sich daselbst dauernd aufhaltender Steuerpflichtiger nicht vorhanden ist, ist die Erlaubniskarte von demjenigen zu lösen, der das Kraftfahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. [709]

§ 55.

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Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit nicht die Ausstellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist.

§ 56.

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Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahrzeuge ist für jedes der Fahrzeuge eine besondere Erlaubniskarte zu lösen.
Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so ist er zur Entrichtung einer weiteren Stempelabgabe nur insoweit verpflichtet, als die Abgabe hinsichtlich des neuen Fahrzeugs sich höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug berechnet. Der hiernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte zu erheben, wenn der Rest der Gültigkeitsdauer einer gelösten Jahreskarte vier Monate oder weniger beträgt.
Im Falle der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte kann die Karte auf den Namen des Erwerbers umgeschrieben werden. Letzterer hat alsdann bis zum Ablaufe der Gültigkeitsdauer eine Abgabe nicht zu entrichten. Die Vorschriften des Abs. 2 finden in diesem Falle keine Anwendung.

§ 57.

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Die Ausstellung der Erlaubniskarte ist spätestens drei Tage vor Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Erlaubniskarte, die Umschreibung der Erlaubniskarte im Falle des § 56 Abs. 2 spätestens drei Tage vor Ingebrauchnahme des neuen Fahrzeugs bei der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen zuständigen Behörde zu beantragen. Die Landesregierungen sind ermächtigt, andere Fristen vorzuschreiben.
Für aus dem Ausland eingehende Fahrzeuge (§ 54 Abs. 2) ist die Ausstellung der Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte bei der nächsten zuständigen Behörde zu beantragen.
Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen,
2. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Abgabe wesentlichen Merkmalen,
3. den Zeitraum, für den die Ausstellung der Erlaubniskarte begehrt wird.
Gleichzeitig mit dem Antrag ist der erforderliche Stempelbetrag einzuzahlen.

§ 58.

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Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde hat Stempelmarken im entsprechenden Betrage zu der Erlaubniskarte zu verwenden und die Stempelmarken zu entwerten. [710]
Die Aushändigung der Erlaubniskarte darf nicht vor Einzahlung des Abgabenbetrags erfolgen.
Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Erlaubniskarten trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, daß die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelmarken zu erfolgen hat.

§ 59.

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Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen für Kraftfahrzeuge die Führung polizeilicher Kennzeichen vorgeschrieben ist, darf die Zuteilung oder die Ausgabe der Kennzeichen nur gegen Vorlegung der ordnungsmäßig versteuerten Erlaubniskarte erfolgen.
Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Erlaubniskarte hat die Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde ist, auf Antrag der letzteren, die Beschlagnahme des für das im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kennzeichens zu bewirken.

§ 60.

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Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Erlaubniskarte unterwegs stets bei sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf Verlangen den sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung zum Nachweise der Erfüllung der Stempelpflicht vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu geben. Ein in der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus diesem Anlaß außer im Grenzbezirke nicht angehalten werden.

§ 61.

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Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünf- bis zehnfachen Betrage der Abgabe für eine Jahreskarte gleichkommt.
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der im Abs. 1 bezeichneten Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis viertausend Mark für den einzelnen Fall ein.
Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und der Kosten kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen werden.

§ 62.

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Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für die Feststellung der Verkehrstauglichkeit des Kraftfahrzeugs und für die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Der [711] Bundesrat ist ermächtigt, für die hiernach zulässigen Gebühren Höchstsätze vorzuschreiben.
Im übrigen unterliegen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, für welche eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist, keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) in den einzelnen Bundesstaaten.

VII. Vergütungen.

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(Tarifnummer 9.)

§ 63.

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Die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung anzufertigen, aus der zu ersehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reisegelder usw. [Absatz 3 Tarifnummer 9]), die den zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind.

§ 64.

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Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Vorstande, den persönlich haftenden Gesellschaftern bezw. den Geschäftsführern der in § 63 genannten Gesellschaften ob. Die Abgabe ist von der Gesellschaft zu Lasten der zum Bezuge der Vergütungen berechtigten Personen zu entrichten.

§ 65.

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Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf.

§ 66.

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Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung werden die Mitglieder des Vorstandes, die persönlich haftenden Gesellschafter bezw. die Geschäftsführer der Gesellschaft mit einer Geldstrafe belegt, welche das Zwanzigfache des hinterzogenen Stempels beträgt.

VIII. Allgemeine Bestimmungen.

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§ 67.

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Der Bundesrat erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und [712] gestempelten Formulare sowie die Vorschriften über die Form der Schlußnoten und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare sowie für Stempel auf verdorbenen Wertpapieren Erstattung zulässig ist.

§ 68.

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Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.

§ 69.

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Der Anspruch auf Zahlung der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Abgaben unterliegt der Verjährung.
Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem Falle des § 1 Abs. 1 mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Vorlegung der Wertpapiere bei der Steuerstelle erfolgt, in den übrigen Fällen mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird.
Die Verjährung wird auch unterbrochen durch eine an den Zahlungspflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung oder durch die Bewilligung einer von ihm nachgesuchten Stundung. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem der für die Beendigung der Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eintritt, und im Falle der Bewilligung einer Stundung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die bewilligte Frist abläuft.

§ 70.

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In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht an das Reichsgericht.

§ 71.

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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner besonderen [713] Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 2, 22, 30, 40, 48, 61 und 66 aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist.

§ 72.

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Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, m denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten beteiligt sind.
Auf die Verhängung der im § 23 vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

§ 73.

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Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die Vorschriften in § 17 Satz 1, §§ 18 und 19 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

§ 74.

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Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastiert werden.

§ 75.

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Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden.
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landesregierungen.
Den letzteren liegt auch die Kontrolle über die betreffenden Behörden und Beamten ob. [714]

§ 76.

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Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen.
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nr. 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln.
Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforderlichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen.
Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die Steuerdirektivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen.

§ 77.

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Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sachverständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die Notare die Verpflichtung, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

§ 78.

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Der Bundesrat ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straffestsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände bestehen, von diesen zu bezeichnen.
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische Anordnungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen.

§ 79.

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Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet.

§ 80.

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Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit.
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen angeordnet sind, nicht statt. [715]
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (§ 26 Abs. 2 bis 4), zur Anwendung.

§ 81.

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Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Blanketts oder durch bare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Losen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus der Reichskasse gewährt.

§ 82.

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Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen,
2. der nach Vorschrift des § 81 zu berechnenden Erhebungs- und Verwaltungskosten
in die Reichskasse. Der Reinertrag der in Tarifnummer 1 bis 5 bezeichneten Abgaben ist, soweit nicht § 5 des Gesetzes, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 595) ein anderes bestimmt, den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.

IX. Schlußbestimmungen.

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§ 83.

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Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Vorschriften über die Besteuerung der Personenfahrkarten mit dem 1. August 1906, im übrigen mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats festgesetzt.