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RE:Ἐπίδικος

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Einspruchsmöglichkeit bei Abweichung von gesetzlicher Erbfolge
Band VI,1 (1907) S. 5758
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Ἐπίδικος ist streng genommen in Athen jede Erbschaft, die nicht vom Vater auf Sohn oder Enkel übergeht, Bekker Anekd. I 183, 26. Denn nur eine solche Erbschaft ist ἀνεπίδικος, Isai. VIII 34, [58] wogegen schon der Bruder, um den Bruder zu beerben, einen Antrag beim Archon einreichen mußte (ἐπιδικασία oder λῆξις). Der bei Lebzeiten Adoptierte indessen galt dem Sohne gleich, [Demosth.] XLIV 19. Der Archon nahm die Anträge in jedem Monat, außer dem Skirophorion, an (Gesetz bei [Demosth.] XLIV 22), ließ den Antrag in der ersten κυρία ἐκκλησία des nächsten Monats verlesen, Arist. resp. Ath. 43, 4, und forderte durch den Herold auf, εἴ τις ἀμφισβητεῖν ἢ παρακαταβάλλειν βούλεται τοῦ κλήρου ἢ κατὰ γένος ἢ κατὰ διαθήκας [Demosth.] XLIII 5, wobei von den Lexikographen mit Unrecht ein Unterschied zwischen ἀμφισβητεῖν und παρακαταβάλλειν gemacht wird, a. O. 16. Erhob niemand einen Gegenanspruch, so sprach der Archon ohne weiteres Verfahren dem ersten Antragsteller die Erbschaft zu (ἐπιδικάζειν). Isai. III 43. Andernfalls entstand eine διαδικασία (s. d.) κλήρου, die gerichtlich zum Austrag gebracht wurde. Zu einer solchen kam es auch, wenn sich die erste λῆξις gegen die Rechte angeblicher Leibeserben richtete, welche dem Anspruch in der Regel durch die διαμαρτυρία (s. d.) μὴ ἐπίδικον εἶναι τὸν κλῆρον begegneten. Sicherheit des Besitzes verlieh indessen auch der Spruch des Gerichts nicht, denn von Dritten konnten immer wieder Ansprüche auf die Erbschaft geltend gemacht werden, [Demosth.] XLIII 16, welche erst fünf Jahre nach dem Tode des ersten Erben verjährten, Isai. III 58. Beispiele solcher später erhobenen Ansprüche sind Isai. III 57. V 7. 35. X 18. [Demosth.] XLIV 20. XLVIII 30. Von der Erbschaft wurde der Ausdruck auf die Erbtochter (ἐπίκληρος, s. d.) übertragen, welche nur dann ἀνεπίδικος sein konnte, wenn ihr Vater den Tochtermann bei Lebzeiten adoptiert hatte. Da aber auch solche Verhältnisse zu Anfechtungen stets Anlaß boten, so galt es als Rechtsgrundsatz: ἀνεπίδικον μὴ ἐξεῖναι ἔχειν μήτε κλῆρον μήτε ἐπίκληρον, [Demosth.] XLVI 22. Das Verfahren war das gleiche, wie bei der Erbschaft; daher die ἐπίκληροι mit den κλῆροι zusammengenannt werden bei Arist. resp. Ath. 53, 4. 56, 6, selbst bei späterer Anfechtung eines gerichtlichen Urteils, [Demosth.] XLIII 16. Vgl. Meier-Lipsius Att. Proz. 604. 617. Caillemer Droit de succession 157. Trotz dieser Vorsichtsmaßregeln suchten sich die streitenden Parteien möglichst bald in den Besitz der Erbschaft zu setzen, Isai. III 22. ΙX 3. [Demosth.] XLIV 32. XLVIII 12.