Ἀδύνατοι.[WS 1] In Athen war eine Sitte, deren Ursprung auf Peisistratos und Solon zurückreichte (Plut. Sol. 31), Bürger, welche wegen körperlicher Gebrechen ihren Unterhalt zu erwerben unfähig waren, von Staats wegen zu unterstützen. Ursprünglich beschränkte das Gesetz die Unterstützung auf die Kriegsinvaliden, später auf τοὺς ἐντὸς τριῶν μνῶν κεκτημένους καὶ τὸ σῶμα πεπηρωμένους, ὥστε μὴ δύνασθαι μηδὲν ἔργον ἐργάζεσθαι (Aristot. Resp. Ath. 49, 4). Sie betrug zu Lysias Zeiten täglich einen Obolos (Lys. XXIV 26), zur Zeit des Aristoteles das Doppelte (nach Philochoros bei Harpokration neun Drachmen monatlich). Sie wurde zuerkannt durch den Rat der 500, welcher alljährlich die Verhältnisse der Empfänger von neuem prüfte (Lys. XXVI 26), wobei alle zu erscheinen hatten. Die Bezahlung erhielten sie nach Prytanien (Aisch. I 103f.), sie waren jedoch von den öffentlichen Ämtern ausgeschlossen (Lys. XXIV 13); vgl. die Rede des Lysias πρὸς τὴν εἰσαγγελίαν περὶ τοῦ μὴ δίδοσθαι τῷ ἀδυνάτῳ ἀργύριον (XXIV) mit der Einleitung von Frohberger und Blass Att. Ber. I 648. Die Bezeichnung εἰσαγγελία ist irrtümlich (Meier-Lipsius Att. Proc. S. 312 A.). Die Rede des Lysias zeigt zwar, dass es mit der Bedingung gänzlicher Erwerbsunfähigkeit nicht immer streng genommen wurde, der Annahme einer verschiedenen Höhe der Unterstützung je nach dem Grade der Unfähigkeit aber ist der Text des Aristoteles a. a. O. sehr ungünstig; vgl. Boeckh Staatsh. d. Ath. I² 342f. Hulleman de mercede publica ἀδυνάτοις apud Atticos data in seinen Quaest. Graecae 2f.