Gesetz über die Pensionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der kaiserlichen Schutztruppen
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(Weitergeleitet von Offizierpensionsgesetz)
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(Nr. 3245.) Gesetz über die Pensionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der kaiserlichen Schutztruppen. Vom 31. Mai 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Erster Teil. Reichsheer.
[Bearbeiten]A. Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Friedensstandes.
[Bearbeiten]Anspruch auf Pension.
[Bearbeiten]§ 1.
[Bearbeiten]- Die Offiziere des Friedensstandes haben Anspruch auf eine lebenslängliche Pension, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes dauernd unfähig geworden sind und deshalb aus diesem Dienste ausscheiden müssen.
- Bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit haben die Offiziere des Friedensstandes Anspruch auf Pension, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung zu jedem Militärdienst unfähig werden. Die Pension wird jedoch nur solange gewährt, wie die Dienstfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung aufgehoben ist. [566]
§ 2.
[Bearbeiten]- Der Anspruch auf Pension muß vor dem Ausscheiden erhoben werden, es sei denn, daß die Dienstunfähigkeit die Folge einer Dienstbeschädigung ist. In diesem Falle kann der Anspruch erhoben werden:
- 1. bei Friedensdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von zwei Jahren nach dem Ausscheiden. Die Dienstbeschädigung muß vor dem Ausscheiden festgestellt worden sein;
- 2. bei Kriegsverwundungen ohne Zeitbeschränkung;
- 3. bei sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von 10 Jahren nach dem Friedensschlusse. Beim Fehlen eines Friedensschlusses beginnt der Lauf der zehnjährigen Frist mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg beendigt worden ist.
- Von den im Abs. 1 Nr. 1, 3 aufgeführten Einschränkungen ist nur dann abzusehen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, daß die Folgen einer Dienstbeschädigung erst nach dem Ausscheiden bemerkbar geworden sind oder daß der Offizier von der Erhebung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Die Erhebung des Anspruchs muß jedoch bis zum Ablaufe von drei Monaten erfolgt sein, nachdem die Folgen der Dienstbeschädigung bemerkbar geworden sind oder das Hindernis für die Erhebung des Anspruchs weggefallen ist.
§ 3.
[Bearbeiten]- Eine Pension kann auch bei der Stellung zur Disposition gewährt werden. In diesem Falle finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 4.
[Bearbeiten]- Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit eines die Pensionierung nachsuchenden Offiziers, der eine zehnjährige Dienstzeit zurückgelegt hat, ist die mit Gründen versehene Erklärung der zuständigen Vorgesetzten und, falls die Pensionierung auf Grund eines körperlichen Leidens nachgesucht wird, ein Gutachten der zuständigen Ärzte erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Offizier zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes für dauernd unfähig halten.
- Bei Offizieren mit kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ist in gleicher Weise der Nachweis zu führen, daß sie zu jedem Militärdienst unfähig sind.
- Inwieweit noch andere Beweismittel beizubringen sind, bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.
- Offiziere, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, sind von dem Nachweise der Dienstunfähigkeit befreit.
Dienstbeschädigung.
[Bearbeiten]§ 5.
[Bearbeiten]- Als Dienstbeschädigungen gelten Gesundheitsstörungen, welche infolge einer Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Dienstes [567] eingetreten oder durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert sind.
- Eine Gesundheitsstörung, die von dem Verletzten vorsätzlich herbeigeführt worden oder infolge eines Zweikampfs eingetreten ist, gilt nicht als Dienstbeschädigung.
Betrag der Pension.
[Bearbeiten]§ 6.
[Bearbeiten]- Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit jährlich 20/60 und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem weiteren Dienstjahr um 1/60 bis auf 45/60 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens; jedoch mit der Maßgabe, daß in Stellen mit dem Diensteinkommen eines Regimentskommandeurs einschließlich aufwärts die Pension nach dem 39. Dienstjahre nur um 1/120 mit jedem weiteren Dienstjahre steigt.
- Die Dienststelle, aus welcher dieses Diensteinkommen bezogen worden ist, muß jedoch von dem Offizier mindestens ein Jahr bekleidet worden sein, es sei denn, daß die Pensionierung die Folge einer Dienstbeschädigung ist.
- Hat ein Offizier früher eine Stelle mit einem höheren pensionsfähigen Militärdiensteinkommen bekleidet und ist er von dem Einrücken in diese Stelle ab mindestens noch ein Jahr im aktiven Dienste verblieben, so wird die Pension nach dem höheren Diensteinkommen bemessen.
- Der Betrag der Jahrespension ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
- Für die ersten beiden Monate des Pensionsbezugs ist zu der Pension ein Zuschuß (Pensionszuschuß) soweit zu gewähren, daß der Betrag der zuletzt bezogenen Gebührnisse an Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß erreicht wird. Pensionierten Offizieren, welche in den im Militär- oder Marineetat für pensionierte Offiziere vorgesehenen Stellen (§ 8) Verwendung finden, sind die für diese Stellen im Etat ausgeworfenen Gebührnisse auf den Pensionszuschuß anzurechnen.
Pensionsbeihilfe und Pensionsgewährung im Falle der Bedürftigkeit.
[Bearbeiten]§ 7.
[Bearbeiten]- Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines pensionierten Leutnants nicht 1.200 Mark, eines pensionierten Oberleutnants nicht 1.800 Mark, eines pensionierten Hauptmanns nicht 2.400 Mark, so kann im Falle besonderer Bedürftigkeit die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eine Pensionsbeihilfe bis zur Erreichung dieser Beträge gewähren.
- Scheidet ein Offizier vor vollendeter zehnjähriger Dienstzeit wegen Dienstunfähigkeit ohne Pensionsberechtigung aus, so kann ihm für die Dauer und nach dem Grade einer festgestellten Bedürftigkeit eine Pension bis zum Betrage von 20/60 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens gewährt worden. [568]
Steigen der Pension der wiederverwendeten Offiziere.
[Bearbeiten]§ 8.
[Bearbeiten]- Die Pension derjenigen Offiziere, welche in den im Militär- oder Marineetat für pensionierte Offiziere vorgesehenen Stellen Verwendung finden, steigt bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 10 Jahren mit jedem weiteren Dienstjahre nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 um 1/60 oder 1/120 bis auf 45/60 des der Pensionsberechnung zu Grunde liegenden Diensteinkommens.
- In gleicher Weise erhöht sich die Pension der aus Veranlassung einer Mobilmachung zum aktiven Militärdienst oder zum Dienste in der Militär- oder Marineverwaltung wieder herangezogenen pensionierten Offiziere. Hat die Verwendung mindestens 60 Tage gedauert, so tritt eine gleiche Erhöhung der Pension um 1/60 oder 1/120 des der Pensionsberechnung zu Grunde liegenden Diensteinkommens auch dann ein, wenn durch die Zeit der Verwendung ein weiteres Dienstjahr nicht vollendet ist.
Pensionsfähiges Diensteinkommen.
[Bearbeiten]§ 9.
[Bearbeiten]- Als pensionsfähiges Diensteinkommen werden angerechnet:
- 1. das etatsmäßige Gehalt (§ 6); den Leutnants – mit Ausnahme der Zeug-, Feuerwerks-, Festungsbau- und Traindepotleutnants sowie der im Offizierrange stehenden Verwalter des Kadettenkorps – jedoch nur das etatsmäßige Gehalt für Leutnants der Infanterie;
- 2. der Wohnungsgeldzuschuß nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften; den Inhabern solcher Dienststellen, für welche in dem Reichshaushalts-Etat freie Dienstwohnung vorgesehen ist, der dafür in diesem Etat etwa vermerkte pensionsfähige Wert;
- 3. den Offizieren in Stellen vom Brigadekommandeur einschließlich abwärts eine Entschädigung für Bedienung von 500 Mark;
- 4. den Offizieren in Brigadekommandeur- und höheren Stellen die im Etat ausgeworfenen Dienstzulagen, bei Dienstzulagen über 900 Mark jedoch nur 2/3 dieser Zulagen;
- 5. den Oberleutnants und Leutnants eine Berechtigung zur Teilnahme an dem gemeinschaftlichen Offiziertische mit 108 Mark, eine Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 Mark.
- Das pensionsfähige Jahresdiensteinkommen ist nach oben auf volle Mark abzurunden.
§ 10.
[Bearbeiten]- Während der Dauer eines Krieges sind als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse derjenigen Friedensstelle anzurechnen, welche der Kriegsstelle entspricht, deren Inhaber der Offizier zuletzt gewesen ist. Auch nach der Beendigung [569] des Krieges sind diese Gebührnisse anzurechnen, wenn die Dienstunfähigkeit durch den Krieg entstanden und ein höheres pensionsfähiges Friedensdiensteinkommen noch nicht erreicht worden ist.
- Den Inhabern solcher Stellen, für welche im Frieden mehrere Gehaltsklassen bestehen, ist das Gehalt der höchsten Klasse anzurechnen, sofern im Kriege nur eine Gehaltsklasse besteht, jedoch kommt das Gehalt der niedrigsten Klasse zum Ansatze, wenn der Inhaber der Kriegsstelle einem niederen als dem dieser Stelle im Frieden entsprechenden Dienstgrad angehört.
Verstümmelungszulage.
[Bearbeiten]§ 11.
[Bearbeiten]- Offiziere, die durch Dienstbeschädigung in der nachstehenden Weise an der Gesundheit schwer geschädigt worden sind, haben für die Dauer dieses Zustandes neben dem Anspruch auf Pension Anspruch auf eine Verstümmelungszulage.
- Die Verstümmelungszulage beträgt bei dem Verlust einer Hand, eines Fußes, der Sprache, des Gehörs auf beiden Ohren jährlich je 900 Mark und bei Verlust oder Erblindung beider Augen jährlich 1.800 Mark.
- Die Verstümmelungszulage von je 900 Mark kann ferner mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bewilligt werden bei Störung der Bewegungs- und Gebrauchsfähigkeit einer Hand, eines Armes, eines Fußes oder eines Beines, wenn die Störung so hochgradig ist, daß sie dem Verluste des Gliedes gleich zu achten ist, bei Verlust oder Erblindung eines Auges im Falle nicht völliger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges, bei anderen schweren Gesundheitsstörungen, wenn sie fremde Pflege und Wartung nötig machen.
- Wird durch eine der vorstehend angegebenen Gesundheitsschädigungen schweres Siechtum verursacht in dem Grade, daß der Pensionär dauernd an das Krankenlager gefesselt ist, oder besteht die Gesundheitsschädigung in Geisteskrankheit, so kann mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents die einfache Verstümmelungszulage bis zum Betrage von 1.800 Mark jährlich erhöht werden.
Kriegszulage.
[Bearbeiten]§ 12.
[Bearbeiten]- Offiziere, die infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt geworden sind (Kriegspensionäre), haben neben dem Anspruch auf Pension Anspruch auf eine Kriegszulage. Diese beträgt jährlich:
- 1. 1.200 Mark, wenn die Pension von dem Diensteinkommen eines Hauptmanns I. Klasse oder von einem niedrigeren Diensteinkommen bemessen ist,
- 2. 720 Mark, wenn die Pension von einem höheren Diensteinkommen bemessen ist. [570]
- Pensionierte Offiziere, die aus Veranlassung einer Mobilmachung zum Militärdienst oder zum Dienste in der Militärverwaltung wieder herangezogen werden, haben nur dann Anspruch auf die Kriegszulage, wenn ihre Gesundheit infolge einer durch den Krieg herbeigeführten Dienstbeschädigung dauernd gestört worden ist.
- Auf die Gewährung der Kriegszulage finden die Vorschriften des § 2 entsprechende Anwendung.
Alterszulage.
[Bearbeiten]§ 13.
[Bearbeiten]- Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines Kriegspensionärs (§ 12) nicht 3.000 Mark, so kann ihm vom ersten Tage des Monats ab, in welchem er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, eine Zulage (Alterszulage) bis zur Erreichung dieses Betrags gewährt werden. Die Zulage kann bereits früher gewährt werden, wenn dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist.
Berechnung der Dienstzeit.
[Bearbeiten]§ 14.
[Bearbeiten]- Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den aktiven Militärdienst bis zum Schlusse des Monats gerechnet, in welchem das Ausscheiden erfolgt.
- Die Dienstzeit vor dem Beginne des achtzehnten Lebensjahrs wird nicht angerechnet; nur im Kriegsfalle wird die Dienstzeit vom Beginne des Krieges beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet.
- Als Kriegszeit gilt die Zeit vom Tage der Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
§ 15.
[Bearbeiten]- Die im Zivildienste des Reichs oder eines Bundesstaats zugebrachte Zeit wird angerechnet.
- Die im Dienste eines dem Reiche nicht angehörenden Staates, die im Inland oder Ausland im Kommunal-, Kirchen- oder Schuldienst oder im Dienste einer landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung zugebrachte Dienstzeit kann mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents angerechnet werden.
§ 16.
[Bearbeiten]- Für jeden Krieg, an welchem ein Offizier im Reichsheere teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. [571]
- Offizieren, die sich in außereuropäischen Ländern mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit doppelt gerechnet, falls eine solche Doppelrechnung den Beamten des Auswärtigen Amtes bewilligt ist. Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen.
§ 17.
[Bearbeiten]- Der Kaiser bestimmt, wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, und ob denjenigen Offizieren Kriegsjahre anzurechnen sind, welche auf Befehl einem Kriege ausländischer Truppen beigewohnt haben, ferner welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden hat. Für die Vergangenheit bewendet es bei den getroffenen Bestimmungen.
§ 18.
[Bearbeiten]- Von der Anrechnung als Dienstzeit ist die Zeit einer Freiheitsstrafe von mindestens einjähriger Dauer sowie die Zeit einer Kriegsgefangenschaft ausgeschlossen.
- Unter besonderen Umständen kann die Zeit der Freiheitsstrafe mit Genehmigung des Kontingentsherrn, die Zeit der Kriegsgefangenschaft mit Genehmigung des Kaisers angerechnet werden.
Verfahren.
[Bearbeiten]§ 19.
[Bearbeiten]- Die Feststellung und Anweisung der Pensionsgebührnisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents; diese kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen, wenn sie ihr nicht durch, dieses Gesetz ausdrücklich vorbehalten sind.
§ 20.
[Bearbeiten]- Die Pensionsgebührnisse werden monatlich im voraus gezahlt; jedoch ist der Pensionszuschuß (§ 6 Abs. 5) mit der ersten Pensionsrate in einer Summe zu zahlen.
- Die Zahlung beginnt mit dem Ablaufe des Monats, für welchen zuletzt Besoldungsgebührnisse gezahlt worden sind.
- Stehen dem Pensionsberechtigten für den Monat nach Bekanntmachung der Pensionierung Besoldungsgebührnisse zu, deren Betrag geringer ist als die Pensionsgebührnisse, so wird ihm der Unterschied vergütet. [572]
§ 21.
[Bearbeiten]- Ist der Anspruch auf Pensionsgebührnisse erst nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst erhoben worden, so beginnt die Zahlung mit dem ersten Tage des Monats, in welchem die Bedingungen für den Anspruch erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem ersten Tage des Monats, in welchem der Anspruch erhoben worden ist.
- Ein Pensionszuschuß (§ 6 Abs. 5) wird in diesem Falle nicht gewährt.
Erlöschen und Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pensionsgebührnisse.
[Bearbeiten]§ 22.
[Bearbeiten]- Das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse erlischt:
- 1. mit der Wiederanstellung in Stellen des aktiven Militärdienstes, mit welchen der Bezug von Gehalt verbunden ist;
- 2. durch rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse.
§ 23.
[Bearbeiten]- Das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse ruht:
- 1. solange der Pensionsberechtigte nicht Reichsangehöriger ist;
- 2. wenn gegen den Pensionär wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse vor einem Zivilgerichte die öffentliche Klage erhoben oder im militärgerichtlichen Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet worden ist, solange der Pensionär sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltenen Gebührnisse werden ausgezahlt, wenn der Pensionär rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrafe verurteilt worden ist oder wenn dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Verdachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird.
§ 24.
[Bearbeiten]- Das Recht auf den Bezug der Pension und des Pensionszuschusses (§ 6 Abs. 5) ruht:
- 1. für die Dauer der Versorgung in einem Invalideninstitute durch Verleihung einer etatsmäßigen Stelle;
- 2. bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Militärdienst in Stellen, mit welchen der Bezug von Gehalt verbunden ist, in Höhe des zustehenden Diensteinkommens; [573]
- 3. während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivil- oder Gendarmeriedienste, soweit das Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des früheren pensionsfähigen Diensteinkommens oder, sofern es für den Pensionär günstiger ist, folgende Beträge übersteigt:
- bei einer Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit
von weniger als 21 Jahren 4.000 Mark, bei einer solchen von wenigstens 21 Jahren 4.400 Mark, bei einer solchen von wenigstens 24 Jahren 4.800 Mark, bei einer solchen von wenigstens 27 Jahren 5.700 Mark, bei einer solchen von wenigstens 30 Jahren 5.400 Mark, bei einer solchen von wenigstens 33 Jahren 5.700 Mark, bei einer solchen von wenigstens 36 Jahren 6.000 Mark.
- Als Zivildienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung oder bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden.
- Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens sind diejenigen Beträge, welche für die Bestreitung eines Dienstaufwandes sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche Teuerungsverhältnisse gewährt werden, nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungsgeldzuschuß oder eine dementsprechend Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist der wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses oder der Zulage jedoch geringer, so ist nur dieser anzurechnen.
- Bei Feststellung der Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit findet eine Hinzurechnung von Kriegsjahren oder eine Doppelrechnung von Dienstzeit nicht statt.
- Der dem Pensionär verbleibende Jahresbetrag der Militärpension ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
§ 25.
[Bearbeiten]- Tritt das Erlöschen oder Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pensionsgebührnisse gemäß §§ 22 bis 24 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.
- Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pension nach § 24 Nr. 3 mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung an gerechnet. [574]
- Lebt das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse nach den §§ 23, 24 wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.
§ 26.
[Bearbeiten]- Hat ein pensionierter Offizier in einer der im § 24 Nr. 3 genannten Stellen eine Zivilpension erdient, so ist neben ihr die Militärpension an den Pensionär bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrags zu zahlen, welcher sich für die Gesamtdienstzeit aus dem pensionsfähigen Militärdiensteinkommen oder, sofern es für den Pensionär günstiger ist, aus den in dem § 24 Nr. 3 dieses Gesetzes festgesetzten Beträgen nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes ergibt. Ist dieser Pensionsbetrag geringer als die erdiente Militärpension, so ist dem Pensionär neben der Zivilpension von der Militärpension soviel zu zahlen, daß deren Betrag erreicht wird.
- Bei Berechnung der Gesamtdienstzeit wird die nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellte pensionsfähige Militärdienstzeit angerechnet.
- Der an den Pensionär nicht zu zahlende Pensionsbetrag wird dem Zivilpensionsfonds erstattet, wenn bei Bemessung der Zivilpension die Militärdienstzeit nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes oder doch mindestens soweit angerechnet worden ist, als die Zivildienstzeit nach den Vorschriften des Landesrechts angerechnet wird.
Anspruch der Hinterbliebenen.
[Bearbeiten]§ 27.
[Bearbeiten]- Hinterläßt ein pensionierter Offizier eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) noch diejenigen Pensionsgebührnisse gezahlt, welche dem Verstorbenen nach diesem Gesetze zu zahlen gewesen wären. Die Gebührnisse werden im voraus in einer Summe gezahlt.
- An wen die Zahlung erfolgen soll, bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents; die Befugnis zu solcher Bestimmung kann von ihr auf andere Behörden übertragen werden.
- Die Zahlung kann mit Genehmigung dieser Behörden auch dann erfolgen, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
B. Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes.
[Bearbeiten]Anspruch auf Pension.
[Bearbeiten]§ 28.
[Bearbeiten]- Die Offiziere des Beurlaubtenstandes, die als solche aktiven Militärdienst geleistet haben, sowie die ohne Pension ausgeschiedenen, zum aktiven [575] Militärdienste vorübergehend wieder herangezogenen Offiziere haben Anspruch auf Pension, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung zu jedem Militärdienst unfähig werden. Die Pension wird jedoch nur gewährt, solange die Dienstfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung aufgehoben ist.
Betrag der Pension.
[Bearbeiten]§ 29.
[Bearbeiten]- Die Höhe der Pension wird nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen eines Infanterieoffiziers desjenigen Dienstgrads bemessen, den der Offizier am Schlusse der letzten Dienstleistung bekleidet hat. Charaktererhöhungen begründen keinen höheren Pensionsanspruch.
- Den Offizieren solcher Dienstgrade, für welche mehrere Gehaltsklassen bestehen, wird das Gehalt der höheren Klasse angerechnet, wenn ein dem Patente nach jüngerer Offizier des Friedensstandes derselben Waffengattung bis zum Schlusse der letzten Dienstleistung in die höhere Gehaltsklasse eingerückt ist.
Berechnung der Dienstzeit.
[Bearbeiten]§ 30.
[Bearbeiten]- Als Dienstzeit wird nur die im aktiven Heere abgeleistete Dienstzeit gerechnet. Die Teilnahme an Kontrollversammlungen bleibt außer Ansatz.
Anwendung von Bestimmungen des Abschnitts A.
[Bearbeiten]§ 31.
[Bearbeiten]- Die §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, §§ 5, 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, §§ 9 bis 13, 16 bis 19, 20 Abs. 1, 2, §§ 21 bis 27 finden auf die im § 28 genannten Offiziere Anwendung, § 4 Abs. 2 auch auf die Offiziere mit zehnjähriger oder längerer Dienstzeit.
- Als Ausscheiden im Sinne des § 2 gilt die Entlassung nach Beendigung der Dienstleistung, während welcher die Dienstbeschädigung stattgefunden hat.
- Die Gewährung einer Pension nach § 7 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Dienstunfähigkeit während der Einziehung zum aktiven Militärdienste verursacht und eingetreten ist.
C. Beamte und Personen, die zum Heere im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten stehen.
[Bearbeiten]§ 32.
[Bearbeiten]- Den Beamten des Reichsheeres wird neben der ihnen auf Grund des Reichsbeamtengesetzes zustehenden Pension Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage nach den Vorschriften der §§ 11 bis 13 gewährt, den Zivilbeamten [576] der Militärverwaltung Verstümmelungszulage aber nur, wenn sie die Dienstbeschädigung als Militärpersonen erlitten oder wenn die besonderen Fährlichkeiten des Militärverwaltungsdienstes die Dienstbeschädigung verursacht oder ihre Folgen verschlimmert haben. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Beamte, denen infolge derselben Dienstbeschädigung aus einem früheren Dienstverhältnisse nach den Militärpensionsgesetzen Versorgungsansprüche schon zuerkannt worden sind.
- Für den Anspruch auf Pension finden die Vorschriften der §§ 2, 21 entsprechende Anwendung.
- Als pensionsfähiges Diensteinkommen sind während der Dauer eines Krieges die niedrigsten Gebührnisse derjenigen Friedensstelle anzurechnen, welche der Kriegsstelle entspricht, deren Inhaber der Beamte zuletzt gewesen ist; falls der Beamte jedoch im Frieden bereits ein höheres pensionsfähiges Diensteinkommen hatte oder nach seinem Dienstalter im Frieden eine höhere Gehaltsstufe erreicht hätte oder in ein höheres Amt befördert worden wäre, ist das pensionsfähige Diensteinkommen der höheren Gehaltsstufe oder des höheren Amtes anzurechnen.
- Auch nach Beendigung des Krieges sind die im Abs. 3 bezeichneten Gebührnisse anzurechnen, wenn die Dienstunfähigkeit durch den Krieg entstanden ist.
- Den Beamten des Reichsheeres, die zur Zeit des Eintritts in den Militärdienst das zur Pension berechtigende Lebensalter noch nicht erreicht haben, wird im Kriegsfalle die Dienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet.
- Für pensionierte Beamte, die aus Veranlassung einer Mobilmachung zum Dienste in der Militärverwaltung wieder herangezogen werden, gilt die für pensionierte Offiziere im § 12 Abs. 2 gegebene Vorschrift.
- Die Kriegszulage beträgt jährlich:
- 1.200 Mark für die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Diensteinkommen nicht höher ist als der Durchschnitt aus dem pensionsfähigen Diensteinkommen eines Bataillonskommandeurs und dem eines Hauptmanns I. Klasse;
- 720 Mark für die übrigen oberen Beamten;
- 300 Mark für die Unterbeamten.
- Verstümmelungszulage und Alterszulage werden den oberen Beamten nach den Sätzen für Offiziere gewährt; den Unterbeamten wird Verstümmelungszulage im Betrage von jährlich je 324 Mark, Alterszulage bis zur Erreichung eines jährlichen Gesamteinkommens von 900 Mark gewährt.
- Für die Unterbeamten sind Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage keine Bezüge im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
- Die Pensionen derjenigen Beamten des Reichsheeres, welche an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten [577] Kriege als Heeresbeamte oder als Anwärter auf eine Beamtenstellung in der Heeresverwaltung teilgenommen haben oder welche als solche kriegsinvalide geworden sind, werden in der Weise festgesetzt, daß die Pension bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit 20/60 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens beträgt und nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten Dienstjahr um 1/60 und von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahr um 1/120 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens steigt. Über den Betrag von 45/60 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. In dem im § 39 des Reichsbeamtengesetzes erwähnten Falle kann den vorbezeichneten Beamten eine Pension bis zu 20/60 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens gewährt werden. Im übrigen finden auf die erhöhten Pensionen dieser Beamten die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes Anwendung. Neben der erhöhten Pension wird die Verstümmelungszulage in Grenzen des Abs. 8 gewährt.
§ 33.
[Bearbeiten]- Die Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes haben Anspruch auf Pensionsgebührnisse nach den Vorschriften für die Heeresbeamten des Friedensstandes, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sind. Die Pension wird nur gewährt, solange die Dienstfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung aufgehoben ist.
- Die Pension wird nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen der der Amtsstellung des Beamten am Schlusse seiner letzten Dienstleistung entsprechenden Beamtenklasse des Friedensstandes bemessen. Bestehen mehrere Gehaltsklassen, so wird das Gehalt der höheren Klasse angerechnet, wenn ein dem Dienstalter nach jüngerer Beamter des Friedensstandes bis zum Schlusse der letzten Dienstleistung in die höhere Gehaltsklasse eingerückt ist.
- Die §§ 19, 20 Abs. 1, 2, §§ 21, 30, 31 Abs. 2 finden Anwendung.
§ 34.
[Bearbeiten]- Beamte der Zivilverwaltung, Geistliche und andere kirchliche Beamte, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Besatzungsheer als Heeresbeamte verwendet werden und nicht zu den Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes (§ 33) gehören, haben gegen den Militärfiskus Anspruch auf Pension, wenn sie durch eine im Dienste als Heeresbeamte erlittene Dienstbeschädigung zur Fortführung des Zivildienstes dauernd unfähig geworden sind und deshalb aus dem Zivildienst ausscheiden müssen.
- Für die Bemessung und Zahlung der Pension gelten die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes.
- Der Berechnung der Pension wird das pensionsfähige Zivildiensteinkommen zu Grunde gelegt, welches dem Beamten zur Zeit des Ausscheidens aus dem Zivildienste zusteht. Steht ihm ein pensionsfähiges Zivildiensteinkommen nicht [578] zu, so erfolgt die Festsetzung eines solchen nach den vom Bundesrate festzustellenden Grundsätzen.
- Die aus Militärfonds gewährte Pension tritt bei Beamten der Reichszivilverwaltung an die Stelle der Zivilpension und wird bei den übrigen Beamten auf die Zivilpension angerechnet.
- Die Vorschriften des § 2 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des Ausscheidens aus dem aktiven Militärdienste die Entlassung aus der Heeresbeamtenstelle tritt.
- Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage werden nach den Vorschriften des § 32 gewährt.
§ 35.
[Bearbeiten]- Andere, als die in den §§ 32 bis 34 bezeichneten Personen, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Besatzungsheer als Heeresbeamte verwendet werden oder zum Heere im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten stehen, erwerben Anspruch auf Pensionsgebührnisse, wenn infolge einer durch den Krieg herbeigeführten Dienstbeschädigung ihre Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder um wenigstens zehn Prozent gemindert worden ist. Die Bemessung und die Zahlung der Pensionsgebührnisse erfolgt nach den vom Bundesrate festzustellenden Grundsätzen, die dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorzulegen sind und außer Kraft treten, falls sie die Genehmigung des Reichstags nicht finden.
- Die Vorschriften des § 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 36.
[Bearbeiten]- Die Anrechnung von Kriegsjahren erfolgt nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und des § 17.
- Auf die Beamten des Reichsheeres (§ 32) findet außerdem die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Anwendung.
- Die Vorschriften der §§ 22, 23, 25 Abs. 1 finden auf den Bezug der nach den §§ 32 bis 35 zu zahlenden Pensionsgebührnisse Anwendung.
- Die Vorschriften des § 57 Nr. 2 und der §§ 58 bis 60 des Reichsbeamtengesetzes finden auf den Bezug der nach den §§ 33, 34 zu zahlenden Pensionen Anwendung.
D. Sonstige Vorschriften.
[Bearbeiten]Ausschluß von der Besteuerung und Pfändung.
[Bearbeiten]§ 37.
[Bearbeiten]- Die Verstümmelungszulage, die Kriegszulage und die Alterszulage bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz; auch sind sie der Pfändung nicht unterworfen und bleiben [579] bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrag ein Einkommen der Pfändung unterliegt, außer Ansatz.
- Wegen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Pensionsgebührnisse ist die Pfändung von Pensionsansprüchen ohne Beschränkung zulässig.
- Die für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zu zahlenden Pensionsgebührnisse (§ 27) sind der Pfändung nicht unterworfen.
Schadensersatz.
[Bearbeiten]§ 38.
[Bearbeiten]- Die nach Maßgabe dieses Gesetzes pensionsberechtigten Personen haben aus dem Grunde einer Dienstbeschädigung gegen die Militärverwaltung nur die auf diesem Gesetze beruhenden Ansprüche.
- Soweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes pensionsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Dienstbeschädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfange der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Pensionsgebührnissen auf die Militärverwaltung über.
Rechtsweg.
[Bearbeiten]§ 39.
[Bearbeiten]- Wegen der Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Rechtsweg mit folgenden Maßgaben zulässig:
- 1. Der Militärfiskus wird durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents vertreten.
- 2. Die Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents muß der Klage vorhergehen; das Klagerecht geht verloren, wenn die Klage nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung erhoben wird.
- Hat gemäß §§ 19, 27 eine andere Behörde Entscheidung getroffen, so tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn gegen diese Entscheidung von den Beteiligten nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach der Zustellung Einspruch bei der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eingelegt ist.
- Auf die Frist von sechs Monaten finden die Vorschriften der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
- Die Form der Zustellung bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.
- Für die Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. [580]
§ 40.
[Bearbeiten]- Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents darüber maßgebend:
- 1. ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung anzusehen ist (§§ 5, 32 bis 34);
- 2. ob und in welchem Grade Dienstunfähigkeit vorliegt (§§ 1, 4, 28);
- 3. ob eine Dienstbeschädigung oder Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als durch den Krieg herbeigeführt anzusehen ist (§§ 12, 35).
- Über die in Ziffer 1 bis 3 genannten Fragen entscheidet innerhalb der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ein aus drei Offizieren oder Beamten der Heeresverwaltung gebildetes Kollegium endgültig.
Übergangsvorschriften.
[Bearbeiten]§ 41.
[Bearbeiten]- Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere und für die Militärbeamten bleiben die bisherigen Gesetzesvorschriften mit folgenden Ausnahmen in Kraft:
- 1. Die Pensionsgebührnisse der seit dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.
- Die Versorgungsgebührnisse der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Offizieren, die seit dem 1. April 1905 verstorben sind, denen aber nach Maßgabe dieses Paragraphen, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gelebt hätten, höhere Pensionsgebührnisse zustehen würden, sind unter Zugrundelegung der höheren Pensionssätze festzustellen. Dasselbe gilt für die Versorgungsgebührnisse der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von den seit dem 1. April 1905 im aktiven Dienste verstorbenen Offizieren.
- 2. Die Pensionsgebührnisse derjenigen Offiziere, welche an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben oder die Kriegsinvalide geworden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens festzustellen.
- Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivildienste mit einer Zivilpension ausgeschiedenen pensionierten Offizieren ist der Mehrbetrag an Militärpension auf die Zivilpension nicht anzurechnen. [581]
- 3. Offizieren, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Pension hatten, wird ein Anspruch nach § 2 Nr. 2 dieses Gesetzes eingeräumt.
- 4. Die Pension derjenigen Offiziere, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer der im § 8 bezeichneten Stellen befinden oder später in einer solchen verwendet werden, ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens festzustellen.
- 5. Die Verstümmelungszulage der friedensinvaliden Offiziere und Militärbeamten ist nach den Vorschriften des § 11 dieses Gesetzes festzustellen.
- 6. Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 und 37 finden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab auf die bereits pensionierten Offiziere, § 37 auch auf die bereits pensionierten Beamten Anwendung. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Pfändungen und Veranlagungen zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art werden hierdurch nicht berührt.
- 7. Die Vorschriften des § 26 finden auf diejenigen pensionierten Offiziere Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus den im § 24 Nr. 3 genannten Stellen ausscheiden.
- 8. Die Vorschriften des § 27 finden auf die Hinterbliebenen derjenigen pensionierten Offiziere entsprechende Anwendung, deren Tod nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.
- 1. Die Pensionsgebührnisse der seit dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.
- Den nicht unter 1, 2, 4 genannten pensionierten Offizieren kann, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen unter 3.000 Mark bleibt, im Falle der Bedürftigkeit zu ihrer Pension eine Beihilfe in Grenzen von 5/60 ihres vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens gewährt werden.
§ 42.
[Bearbeiten]- Die Kriegszulage der Unterbeamten ist nach § 32 festzustellen.
- Die Vorschriften des § 32 Abs. 10 finden auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Beamten der Heeresverwaltung Anwendung, welche in der dort angegebenen Eigenschaft an einem Kriege teilgenommen haben oder kriegsinvalide geworden sind.
§ 43.
[Bearbeiten]- Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Offizieren zu zahlende Gesamtbetrag an Pensionsgebührnissen darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welche ihnen nach den früheren Gesetzen zusteht. Ergibt sich nach diesen ein Mehrbetrag an Verstümmelungszulage, so wird er als Zuschuß gewährt. Dieser Zuschuß bleibt bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Nr. 3 sowie bei [582] Bemessung von Witwen- und Waisengeld außer Betracht; die Vorschrift des § 37 findet auf ihn Anwendung.
- Nachzahlungen für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit finden nicht statt.
Anwendung von Vorschriften des zweiten und dritten Teiles dieses Gesetzes.
[Bearbeiten]§ 44.
[Bearbeiten]- Werden Offiziere oder Beamte des Reichsheeres oder die in den §§ 33 bis 35 bezeichneten Personen auf dienstlichen Seereisen oder in außereuropäischen Ländern verwendet, so finden auf sie die Vorschriften des zweiten Teiles dieses Gesetzes, werden sie gleich den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verwendet, so finden auf sie die Vorschriften des dritten Teiles dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
Zweiter Teil. Kaiserliche Marine.
[Bearbeiten]Allgemeine Vorschriften.
[Bearbeiten]§ 45.
[Bearbeiten]- Auf die Kaiserliche Marine finden die §§ 1 bis 43 und, falls Offiziere oder Beamte der Kaiserlichen Marine oder die in §§ 33 bis 35 bezeichneten Personen gleich den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verwendet werden, auch die Vorschriften des dritten Teiles dieses Gesetzes mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
§ 46.
[Bearbeiten]- Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Offizieren die Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 48 Abs. 211, 51 und 57 gleich.
A. Offiziere einschließlich Ingenieure der kaiserlichen Marine und Sanitätsoffiziere des Friedensstandes.
[Bearbeiten]Pensionsbeihilfe.
[Bearbeiten]§ 47.
[Bearbeiten]- Eine Pensionsbeihilfe nach § 7 Abs. 1 kann pensionierten Deckoffizieren bis zur Erreichung eines jährlichen Gesamteinkommens von 1.800 Mark gewährt werden. [583]
Pensionsfähiges Diensteinkommen.
[Bearbeiten]§ 48.
[Bearbeiten]- An Stelle des § 9 Abs. 1 treten folgende Vorschriften.
- Als pensionsfähiges Diensteinkommen werden angerechnet
I. den Offizieren:
[Bearbeiten]- 1. das etatsmäßige Gehalt (§ 6);
- 2. den Offizieren vom etatsmäßigen Vizeadmiral einschließlich abwärts der Wohnungsgeldzuschuß nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften; den Inhabern solcher Dienststellen, für welche in dem Reichshaushalts-Etat freie Dienstwohnung vorgesehen ist, der dafür in diesem Etat etwa vermerkte pensionsfähige Wert;
- 3. den Offizieren vom etatsmäßigen Kontreadmiral einschließlich abwärts eine Entschädigung für Bedienung von 500 Mark;
- 4. den Offizieren vom etatsmäßigen Kontreadmiral einschließlich aufwärts die im Etat ausgeworfenen Dienstzulagen, bei Dienstzulagen über 900 Mark jedoch nur 2/3 dieser Zulagen;
- 5. die Besoldungszuschüsse, bei solchen über 900 Mark jedoch nur 2/3 dieser Zuschüsse;
- 6. den Oberleutnants und Leutnants eine Berechtigung zur Teilnahme an dem gemeinschaftlichen Offiziertische mit 108 Mark, eine Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 Mark;
- 7. den Sanitätsoffizieren die beim Ausscheiden bezogenen Dienstalters- und Seefahrzulagen.
II. den Deckoffizieren:
[Bearbeiten]- 1. das etatsmäßige Gehalt;
- 2. die beim Ausscheiden bezogene Seefahr- und Fachzulage;
- 3. eine Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 Mark.
Pensionserhöhung.
[Bearbeiten]§ 49.
[Bearbeiten]- Auf eine Pensionserhöhung im Betrage der Kriegszulage (§ 12) haben diejenigen Offiziere der Kaiserlichen Marine Anspruch, welche entweder
- 1. durch im Dienste erlittenen Schiffbruch oder infolge einer militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise oder
- 2. infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in einem außereuropäischen Lande oder während einer dienstlichen Seereise
- pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienstbeschädigung eine Folge ihres Vorsatzes ist. [584]
- Der Kaiser bestimmt, welche Unternehmung als eine militärische Unternehmung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist.
- Kriegszulage und Pensionserhöhung werden nicht nebeneinander gewährt.
- Der Anspruch auf Pensionserhöhung muß innerhalb zehn Jahren erhoben werden; der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit der im Ausland erfolgten Entlassung.
- Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 finden auf die Pensionserhöhung entsprechende Anwendung.
Alterszulage.
[Bearbeiten]§ 50.
[Bearbeiten]- Den im § 49 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen kann unter den Voraussetzungen des § 13 auch die Alterszulage gewährt werden.
Aufrechterhaltung der Ansprüche aus dem Invalidenversicherungsgesetze.
[Bearbeiten]§ 51.
[Bearbeiten]- Für die Deckoffiziere sind Verstümmelungszulage, Kriegszulage, Alterszulage und Pensionserhöhung keine Bezüge im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1889.
Berechnung der Dienstzeit.
[Bearbeiten]§ 52.
[Bearbeiten]- Den mit Pension aus dem Marinedienst ausscheidenden Offizieren der Kaiserlichen Marine wird, wenn sie vor dem Termine, der für den Beginn der zur Pension berechtigenden Dienstzeit vorgeschrieben ist, an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine, gleichgültig in welcher Eigenschaft, dienstlich eingeschifft gewesen sind, die im Marinedienste zugebrachte Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab als zur Pension berechtigende Dienstzeit angerechnet.
§ 53.
[Bearbeiten]- Die in der Kaiserlichen Marine auf einer Seereise in außerheimischen Gewässern bei ununterbrochenem Bordkommando zugebrachte Dienstzeit wird, sofern ihre Dauer mindestens sechs Monate beträgt, doppelt gerechnet.
- Hat eine Seereise von kürzerer Dauer sich als besonders schädigend und nachteilig für die Gesundheit der Schiffsbesatzung erwiesen, so kann die Dienstzeit mit Genehmigung des Kaisers doppelt gerechnet werden.
- Offizieren der Kaiserlichen Marine, welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten oder deren Hinterländern sich einschließlich der damit in Verbindung stehenden Reisen in außerheimischen Gewässern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit doppelt gerechnet. [585]
- Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen.
- Außerheimisch sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover–Calais, längs der Ostküste Englands bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von 60 Grad Nordbreite.
§ 54.
[Bearbeiten]- Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.
§ 55.
[Bearbeiten]- Den mit Pension ausscheidenden Ingenieuren, Obermaschinisten und Maschinisten der Kaiserlichen Marine wird die Zeit, in welcher sie sich vor ihrer etatsmäßigen Anstellung ununterbrochen in einem Vertragsverhältnisse bei der Kaiserlichen Marine befunden haben, als Dienstzeit angerechnet, soweit sie nicht vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fällt.
- Hat vor dem Beginne des achtzehnten Lebenjahrs eine dienstliche Einschiffung an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine stattgefunden, so wird die Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab gerechnet.
§ 56.
[Bearbeiten]- Den Offizieren der Kaiserlichen Marine, welche früher der Handelsflotte angehört haben, wird die dort vom Beginne des achtzehnten Lebensjahrs an zurückgelegte Fahrzeit zur Hälfte als zur Pension berechtigende Dienstzeit angerechnet.
Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pension und des Pensionszuschusses.
[Bearbeiten]§ 57.
[Bearbeiten]- Wird ein pensionierter Deckoffizier nach Maßgabe des § 24 Nr. 3 als Beamter angestellt oder in der Eigenschaft eines Beamten beschäftigt, so ruht das Recht auf den Bezug der Pension und des Pensionszuschusses, soweit sein Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des früheren pensionsfähigen Diensteinkommens oder, sofern es für ihn günstiger ist, folgende Beträge übersteigt:
- bei einer Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit
von weniger als 21 Jahren 3.000 Mark, bei einer solchen von wenigstens 21 Jahren 3.300 Mark, bei einer solchen von wenigstens 24 Jahren 3.600 Mark, bei einer solchen von wenigstens 27 Jahren 3.900 Mark, bei einer solchen von wenigstens 30 Jahren 4.100 Mark, bei einer solchen von wenigstens 33 Jahren 4.300 Mark, bei einer solchen von wenigstens 36 Jahren 4.500 Mark.
- Die Vorschriften des § 24 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 finden Anwendung. [586]
B. Offiziere einschließlich Ingenieure der kaiserlichen Marine und Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes.
[Bearbeiten]§ 58.
[Bearbeiten]- Auf die Offiziere des Beurlaubtenstandes sowie die ohne Pension ausgeschiedenen, zum aktiven Marinedienste vorübergehend wieder herangezogenen Offiziere finden die Vorschriften der §§ 49 bis 51, 53, 57 entsprechende Anwendung.
C. Beamte.
[Bearbeiten]§ 59.
[Bearbeiten]- Auf die Marinebeamten finden die §§ 49, 50, 53, 56 Anwendung.
- Den Marinebeamten wird, wenn sie vor dem Termine, der für den Beginn der zur Pension berechtigenden Dienstzeit vorgeschrieben ist, an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine dienstlich eingeschifft gewesen sind, die im aktiven Marinedienst oder als Schiffsjunge zugebrachte Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab als zur Pension berechtigende Dienstzeit angerechnet.
- Die Kriegszulage nach § 12 und die Pensionserhöhung nach § 49 Abs. 1 betragen jährlich:
- 1.200 Mark für die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Diensteinkommen nicht höher ist als der Durchschnitt aus dem pensionsfähigen Diensteinkommen eines Korvettenkapitäns und dem eines Kapitänleutnants I. Klasse;
- 720 Mark für die übrigen oberen Beamten;
- 300 Mark für die Unterbeamten.
D. Sonstige Vorschriften.
[Bearbeiten]Zuständigkeit und Rechtsweg.
[Bearbeiten]§ 60.
[Bearbeiten]- Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der Kaiserlichen Marine von der obersten Marineverwaltungsbehörde ausgeübt.
- Die Entscheidung der obersten Marineverwaltungsbehörde ist für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche auch darüber maßgebend, ob die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 erfüllt sind.
Übergangsvorschriften.
[Bearbeiten]§ 61.
[Bearbeiten]- Die Pensionsgebührnisse derjenigen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Marinedienst ausgeschiedenen Offiziere, welche im Dienste einen Schiffbruch [587] erlitten oder an einer als Feldzug erklärten militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise teilgenommen haben oder infolge einer solchen Unternehmung oder eines Schiffbruchs pensionsberechtigt geworden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens.
- Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 findet auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Marinebeamten Anwendung, welche zur Zeit des Schiffbruchs oder der militärischen Unternehmung (Abs. 1) Beamte oder Anwärter auf eine Beamtenstellung in der Marineverwaltung gewesen sind.
- In den Fällen der Abs. 1, 2 findet die Vorschrift des § 41 Nr. 2 Abs. 2 Anwendung.
- Die Vorschrift des § 41 Nr. 6 findet, insoweit sie auf § 37 Bezug nimmt, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab auf die bereits pensionierten Offiziere, die Pensionserhöhung beziehen, Anwendung.
- Die Pensionserhöhung der Unterbeamten ist nach § 59 Abs. 3 festzustellen.
Dritter Teil. Kaiserliche Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten.
[Bearbeiten]Allgemeine Vorschriften.
[Bearbeiten]§ 62.
[Bearbeiten]- Die §§ 1 bis 44 finden auf die aus dem Reichsheer oder der Kaiserlichen Marine übernommenen Offiziere der Kaiserlichen Schutztruppen mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
Anspruch auf Pension.
[Bearbeiten]§ 63.
[Bearbeiten]- Zur Begründung des Anspruchs auf Pension ist die dauernde Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes in der Heimat erforderlich; Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten allein begründet nicht den Anspruch auf Pension.
- Ein seine Pensionierung nachsuchender Offizier der kaiserlichen Schutztruppen, welcher den Schutztruppen in den Schutzgebieten mindestens zwölf Jahre Angehört hat, ist von dem Nachweise der Dienstunfähigkeit befreit. Bei der Berechnung dieses Zeitraums von zwölf Jahren findet keine Doppelrechnung statt. [588]
Fristen.
[Bearbeiten]§ 64.
[Bearbeiten]- Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Friedensdienstbeschädigung, welche durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verursacht worden ist, so kann die Dienstbeschädigung auch nach dem Ausscheiden festgestellt und der Anspruch auf Pension bis zum Ablaufe von zehn Jahren geltend gemacht werden. Der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit dem im Ausland erfolgten Ausscheiden.
- Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Pensionsfähiges Diensteinkommen. Höhe des Pensionszuschusses.
[Bearbeiten]§ 65.
[Bearbeiten]- Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die für den Aufenthalt in Afrika festgesetzten Bezüge außer Betracht. Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten die pensionsfähigen Gebührnisse der Offiziere des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, je nachdem der Offizier aus dem Reichsheer oder der Kaiserlichen Marine hervorgegangen ist, und zwar nach Maßgabe des Dienstgrads und der Dienststelle, welche der Offizier in der Schutztruppe bekleidet hat.
- Der nach § 6 Abs. 5 für die ersten beiden Monate des Pensionsbezugs zu gewährende Pensionszuschuß ist so zu bemessen, daß die im Falle eines Heimatsurlaubs während dieser Monate zu zahlenden Beträge erreicht werden.
Tropenzulage.
[Bearbeiten]§ 66.
[Bearbeiten]- Auf eine Tropenzulage im Betrage der Kriegszulage (§ 12) haben diejenigen Offiziere der Kaiserlichen Schutztruppen Anspruch, welche entweder infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienstbeschädigung eine Folge ihres Vorsatzes ist.
- Kriegszulage, Pensionserhöhung (§ 49) und Tropenzulage werden nicht nebeneinander gewährt.
§ 67.
[Bearbeiten]- Die Tropenzulage derjenigen Offiziere, welche ohne Unterbrechung länger als drei Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt mit jedem weiteren vollen, wenn auch nicht im Anschluß an die frühere Dienstzeit in den Schutzgebieten geleisteten Dienstjahr um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrags. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit findet hierbei nicht statt. [589]
- Die Vorschriften des § 64 und des § 37 Abs. 1 finden auf die Tropenzulage entsprechende Anwendung.
§ 68.
[Bearbeiten]- Auf Tropenzulage haben auch diejenigen Offiziere Anspruch, welche früher den Kaiserlichen Schutztruppen angehört haben und nach ihrem Wiedereintritt in das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine innerhalb der im § 64 gegebenen Frist wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt geworden sind.
- Die Offiziere des Beurlaubtenstandes des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, die sich in den Schutzgebieten dauernd aufhalten und daselbst bei den Kaiserlichen Schutztruppen Übungen ableisten oder in Fällen von Gefahr zu notwendigen Verstärkungen der Kaiserlichen Schutztruppen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Tropenzulage.
Berechnung der Dienstzeit.
[Bearbeiten]§ 69.
[Bearbeiten]- Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten wird, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat, doppelt gerechnet. Seereisen in außerheimischen Gewässern (§ 53 Abs. 5) rechnen hierbei der Verwendung in den Schutzgebieten gleich.
- Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen.
- Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten ist auch denjenigen Offizieren doppelt zu rechnen, welche aus den Kaiserlichen Schutztruppen in ihr früheres Dienstverhältnis zurücktreten und demnächst aus diesem pensioniert werden.
- Die im § 68 Abs. 2 genannten Offiziere haben nur in den Fällen der §§ 16 und 17 Anspruch auf höhere Anrechnung von Dienstzeit.
§ 70.
[Bearbeiten]- Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.
§ 71.
[Bearbeiten]- Werden Offiziere nach dem Ausscheiden aus den Kaiserlichen Schutztruppen wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt, nachdem sie in das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine wieder eingetreten sind, so fällt die gesamte von ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine zur Last. [590]
Beamte der Kaiserlichen Schutztruppen.
[Bearbeiten]§ 72.
[Bearbeiten]- Für die Versorgungsansprüche der Beamten der Kaiserlichen Schutztruppen gelten, soweit die Beamten aus dem Reichsheer entnommen sind, die jeweilig für die Beamten des Reichsheeres, und insoweit sie aus der Kaiserlichen Marine übernommen sind, die jeweilig für die Beamten der Kaiserlichen Marine gegebenen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
- 1. Zur Begründung des Anspruchs auf Pension ist die dauernde Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes in der Heimat erforderlich; Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes in den Schutzgebieten allein begründet nicht den Anspruch auf Pension.
- 2. Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten die pensionsfähigen Gebührnisse der Beamten des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine nach Maßgabe der Dienststellung und des Dienstalters, welche der Beamte in der Schutztruppe erreicht hat. Den Betrag dieser Gebührnisse und den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens bestimmt der Reichskanzler, wenn keine entsprechenden Stellungen im Reichsheer oder in der Kaiserlichen Marine bestehen.
- 3. Wo in jenen Vorschriften von dem Reiche, dem Reichsdienste, der Reichskasse, den Reichsfonds und anderen Einrichtungen des Reichs die Rede ist, sind das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen.
- 4. Bei Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienste in einem Bundesstaate der Dienst in einem anderen Schutzgebiet oder der Reichsdienst gleichgestellt.
- 5. Hinsichtlich der Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der aus Schutzgebietsfonds zu zahlenden Pensionen hat der Bezug des Diensteinkommms aus Fonds eines anderen Schutzgebiets oder aus Reichsfonds dieselben rechtlichen Folgen, wie der Bezug eines Diensteinkommens aus Staatsfonds oder aus Fonds des betreffenden Schutzgebiets selbst.
- 6. Insoweit bei Bestimmungen und Entscheidungen eine Mitwirkung des Bundesrats vorgesehen ist, ist der Reichskanzler allein zuständig.
- 7. Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand versetzten Beamten der Kaiserlichen Schutztruppen die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren sind.
- 8. Die §§ 63 Abs. 2, 66 bis 69, 71 finden entsprechende Anwendung.
- Die Tropenzulage für die Unterbeamten beträgt 300 Mark und steigt entsprechend der Vorschrift des § 67. [591]
Zuständigkeit und Rechtsweg.
[Bearbeiten]§ 73.
[Bearbeiten]- Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militärverwaltungsbehörde oder nach den im § 72 bezeichneten Vorschriften der obersten Reichsbehörde zustehen, werden für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen von der Kolonialzentralverwaltung ausgeübt.
- Die Entscheidung der Kolonialzentralverwaltung ist für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche darüber maßgebend, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 erfüllt sind.
Übergangsvorschriften.
[Bearbeiten]§ 74.
[Bearbeiten]- Der nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu zahlende Gesamtbetrag an Pensionsgebührnissen für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Schutztruppen angehörenden Offiziere und Beamten darf nicht hinter der Summe derjenigen Beträge zurückbleiben, welche ihnen im Falle der Pensionierung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes zugestanden haben würden. Bei Ermittelung dieser Beträge ist das Dienstalter und der Dienstgrad zu Grunde zu legen, welche die Offiziere und Beamten bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat erreicht haben würden.
- Die Pensionsgebührnisse derjenigen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Schutztruppendienste, dem aktiven Militärdienst oder Marinedienst ausgeschiedenen Offiziere, welche bei den Kaiserlichen Schutztruppen an einer als Feldzug erklärten militärischen Unternehmung teilgenommen haben oder infolge einer solchen Unternehmung pensionsberechtigt geworden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens.
- Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 findet auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Beamten der Kaiserlichen Schutztruppen Anwendung, welche zur Zeit der militärischen Unternehmung (Abs. 2) Beamte oder Anwärter auf eine Beamtenstellung in der Schutztruppenverwaltung gewesen sind.
- In den Fällen der Abs. 2, 3 findet die Vorschrift des § 41 Nr. 2 Abs. 2 Anwendung.
- Die Vorschrift des § 41 Nr. 6 findet, insoweit sie auf § 37 Bezug nimmt, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab auf die Tropenzulagen der bereits pensionierten Offiziere und Beamten Anwendung.
§ 75.
[Bearbeiten]- Die Vorschriften des dritten Teiles dieses Gesetzes finden auf diejenigen Offiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen [592] Anwendung, welche zwecks Verwendung in den Schutzgebieten bei Expeditionen, Stationen oder Polizeitruppen zur Kolonialverwaltung kommandiert sind und durch den Dienst in den Schutzgebieten pensionsberechtigt werden.
Schlußvorschrift.
[Bearbeiten]§ 76.
[Bearbeiten]- Die Pensionsgebührnisse derjenigen Personen, deren Bezüge nach den bestehenden Bestimmungen aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu decken sind, werden aus dem Reichs-Invalidenfonds bestritten.
- Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben, mit Ausnahme der infolge des Krieges 1870/71 erwachsenen, alljährlich eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes für Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlich Bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Teile des Reichsheeres bemißt.
§ 77.
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1906 in Kraft.
- Außer Kraft treten alsdann:
- 1. die bisherigen Militärpensionsgesetze, soweit sie die Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und die im § 35 bezeichneten Personen betreffen, mit Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene;
- 2. das Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901, soweit es die Offiziere, Sanitätsoffiziere und deren Hinterbliebene betrifft;
- 3. die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 7./18. Juli 1896, soweit sie die Versorgung der Offiziere und Beamten regeln, mit Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 31. Mai 1906.